Kanton Zürich — Gesetzessammlung 180.7
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
Dieses Reglement ergänzt die staatliche Datenschutzgesetz-gebung und gilt für die evangelisch-reformierte Landeskirche und die
römisch-katholische Körperschaft sowie die christkatholische Kirch-gemeinde Zürich, soweit ihre kantonalen Organe oder Bezirkskirchen-
pflegen Personendaten bearbeiten. Es kommt für die evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinden zur Anwen-dung, wenn diese keine entsprechenden Datenschutz-Reglemente erlassen oder solche unvollständig sind.
Die Bearbeitung sämtlicher Personendaten ist auf die Er-füllung der kirchlichen Aufgaben auszurichten, wie sie im staatlichen und kirchlichen Recht umschrieben sind.
Von den Einwohnerkontrollen erhalten die Kirchen von Angehörigen ihrer Konfession die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Daten
Name, Rufname, weitere Vornamen, Adresse, Konfession, Ge-schlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort bzw. Nationalität bei Ausländern, Aufenthalts- bzw. Niederlassungsstatus, Zuzugs- und Wegzugs- bzw. Todesdatum, Zuzugs- und Wegzugs- bzw. Todesort, Bevormundung/Entmündigung mit Name und Adresse der zustän-digen Vertretung sowie Anzahl der Kinder unter sechzehn Jahren, deren Konfession unbekannt ist.
Im Bedarfsfall können die Daten nach bestimmten, von den Ein-wohnerkontrollen geführten Kriterien, in Listenform bezogen werden.
Die im Pfarrdienst Tätigen können im Einzelfall weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personendaten bei der Einwoh-nerkontrolle, bei der Schulverwaltung, bei Spitalverwaltungen oder anderen amtlichen Stellen persönlich oder durch die von ihnen aus-drücklich bezeichneten Hilfspersonen (z. B. Personal im administra-tiven, diakonischen oder katechetischen Dienst) beziehen. Sie haben die Behandlung dieser Daten unter dem Schutz des Berufs- bzw. Seel-sorgegeheimnisses zu gewährleisten.
Im Übrigen sind Daten, wo immer möglich, bei der betroffenen Person direkt zu erheben.
Im Verkehr unter kirchlichen Organen und Institutionen, bei gemeinsamen Aufgaben auch zwischenkirchlich unter Organen ver-schiedener öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen, dürfen Personen-daten weitergegeben werden, soweit die Datenempfänger am kirch-lichen Gemeindeleben bzw. an der Erfüllung kirchlicher Aufgaben be-teiligt sind und solche Angaben dafür benötigen. Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden.
Für diesen Datenaustausch sollen keine Gebühren erhoben werden.
Jede betroffene Person kann ohne Angabe von Gründen ihre Daten sperren lassen. In diesem Fall ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht oder Gesuchstellende eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht.
Für jede Datensammlung ist festzulegen, wer zur Bearbei-tung berechtigt ist und wer darüber hinaus Einblick nehmen darf. Für die Koordination ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
Alle Datensammlungen (Karteien, Computerprogramme sowie Kopien und Sicherheitskopien auf Datenträgern usw.) dürfen nur den instruierten Verantwortlichen zugänglich sein.
Sämtliche Personen, denen der Zugang zu einer Personendatei offen steht, müssen abgesehen von der allgemeinen Schweigepflicht (Amtsgeheimnis bzw. Berufsgeheimnis) über den Datenschutz orien-tiert sein.
Bei geplanten Anschlüssen ans Internet oder an andere ausser-kirchliche Netzwerke ist durch geeignete technische Massnahmen der unkontrollierte Datenbezug durch andere Angeschlossene zu verhin-dern. Solche Anschlüsse sind den kantonalen Datenschutzverantwort-lichen der Kirchen (vgl. § 9) zu melden und Internet-Anschlüsse wenn möglich über vorhandene kantonale Systeme einzurichten oder über Systeme zu bewerkstelligen, die keine Personendaten enthalten.
Die von der Behörde beauftragte Person führt ein Register über die gesammelten Daten nach Massgabe von Datenschutzgesetz und -verordnungs. Darin werden auch die Arten beschränkt zugäng-licher Daten unter Hinweis auf die Zuständigkeit zu deren Bearbei-tung vermerkt.
Die kantonalen Kirchenbehörden regeln im Rahmen der Organisation von Verwaltung und gesamtkirchlichen Tätigkeitsberei-chen Instruktion und Handhabung des Datenschutzes gemäss diesem Reglement. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Personen und bestimmen die Einzelheiten über den internen Datenaustausch und die Zuständigkeit für die Weitergabe von Daten an kirchliche und zwischenkirchliche Organisationen.
In Berührungspunkten sprechen sich die Verantwortlichen der Kirchen miteinander ab und treffen in Verbindung mit dem kantona-len Datenschutzbeauftragten die notwendigen Massnahmen.
Die Kirchenpflege trifft mit der Einwohnerkontrolle, der Schulverwaltung und anderen regelmässigen Datenlieferanten die notwendigen Absprachen und gibt ihnen eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson bekannt.
Die Kirchenpflege legt die Liste von kirchlichen Mitteilungsblät-tern, Sammelwerken, Gruppen und Vereinen fest, denen Adressen gemäss § 5 zugestellt werden können.
Die Kirchgemeinden bestimmen, in welcher Art Amtshandlungen wie Abdankungen, Taufen, Trauungen, Firmung bzw. Konfirmation sowie, mit Zustimmung der Betroffenen, auch wichtige Geburtstage und Jubiläen sowie Zu- und Wegzüge oder Adressänderungen öffent-lich oder im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen bekannt gemacht werden. Vorbehalten bleiben Mitteilungen gemäss Bestimmungen des allgemein anwendbaren Kirchenrechts, insbesondere im Gottesdienst.
Das Pfarramt trägt die Verantwortung für zusätzliche, auf die seelsorgerliche Tätigkeit bezogene Personendaten. In Zweifelsfällen holen Kirchenpflege und Pfarramt den Rat des kantonalen Daten-schutzbeauftragten ein.
Die Kirchenpflegen können nach örtlichen Bedürfnissen ein eigenes Datenschutzreglement oder in einem Anhang zu diesem Reglement ergänzende Bestimmungen erlassen. Mangels örtlicher Regelungen kommt das kantonale kirchliche Reglement unmittelbar zur Anwendung.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft. Sofern eine Kirchenbehörde (vgl. § 1) erst später ihre Zustimmung beschliesst, tritt es für ihre Kirche mit dem Datum ihres Beschlusses in Kraft.
Bei späterem Revisionsbedarf ist das Vorgehen unter den zustän-digen Behörden abzusprechen.