Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Statutory Text (5 Provisions)
7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig-
werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von
jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.
Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7
a. politische Gemeinde 60%
b. Primarschulgemeinde 20%
c. Oberstufenschulgemeinde 20%
1 Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeinde-
typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen-
zuzählen.
2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert
sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufen-
den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes beansprucht hat.6
Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om-
budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner
mitzuteilen.
1.7. 18 - 101
1
176.5
Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein-
den erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und
-typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz
und die Verteilung gemäss §§ 1-3.
2
1 OS 66, 861; Begründung siehe ABI 2011, 2822.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABI 2010, 1766.
4 ABI 2011, 877.
5 LS 175.2.
6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In
Kraft seit 1. Juli 2018 (AB1 2018-05-11).
7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In
Kraft seit 1. Juli 2018 (ABI 2018-05-11).