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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) (OVVGR)

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Table of Provisions (24)

Statutory Text (24 Provisions)

1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen Gesamtgericht

und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.

a. Zusammen-

2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den setzung und

Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei

Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident

und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vize-

präsidenten in absteigender Reihenfolge.

3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi-

denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon-

sultativkommission oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies

verlangen.7

4 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am

Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil-

nehmen.

5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-

gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Beschlussfassung

1 Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils zu Beginn und b. Konstituie-

auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi-rung

schenzeit neu konstituieren.

2 Es beschliesst bei der Konstituierung über

a. die Zahl der Abteilungen,

b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren

Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

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c. Wahlen

3 Es wählt

a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten,

b. so viele Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, wie für die Beset-

zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor-

derlich sind,

c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte,

d. die Mitglieder der Konsultativkommission und dessen Präsiden-

tin oder Präsidenten,

e.6 aus der Konsultativkommission ein Mitglied der Verwaltungs-

kommission.

Das Gesamtgericht

a. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie de-

ren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,

b. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schät-

zungskommissionen (§ 34 des Gesetzes betreffend die Abtretung

von Privatrechten vom 30. November 18795).

d. Verordnungen

Das Gesamtgericht erlässt die Verordnungen gemäss § 40

Abs. 1 VRG³, ferner solche über

a.7 die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuer-

rekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen

in Abtretungsstreitigkeiten,

b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des

Steuerrekursgerichts.

e. Weitere

Kompetenzen

1 Das Gesamtgericht beschliesst über

a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,

b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-

rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisa-

tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu-

tung sind,

c. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern

sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,

d. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen-

sum,

e. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Verwaltungskommission dem

Gesamtgericht überwiesen hat,

f. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatz-

mitglieder,

g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des

Steuerrekursgerichts.

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2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als

Ersatzmitglieder vorschlägt.

7 1 Die Verwaltungskommission besteht aus der Gerichtsprä- Verwaltungs-

sidentin oder dem Gerichtspräsidenten, den Vizepräsidentinnen und kommission

Vizepräsidenten sowie einem Gerichtsmitglied, welches der Konsulta- a. Zusammen-

tivkommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident führt den setzung und

Vorsitz.

Organisation

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre-

tariat.

3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts

bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglie-

der.

4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit-

glieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte

der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben

beratende Stimme.

5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann sich aus beson-

deren Gründen vertreten lassen;

a. die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident und die Vize-

präsidentinnen und Vizepräsidenten durch ein Mitglied ihrer Ab-

teilung,

b. das Mitglied gemäss § 2 Abs. 3 lit. e durch ein anderes Mitglied der

Konsultativkommission.

1 Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Füh- b. Kompetenzen

rungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwal- im Allgemeinen

tungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht

durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande-

ren Organen des Gerichts vorbehalten sind.

2 Die Verwaltungskommission macht die Traktandenliste sowie die

Protokolle allen Mitgliedern bekannt und gibt diesen auf Verlangen

weitere Informationen.6

3 Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen

das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.

4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan-

delnden Geschäfte. Sie kann dem Gesamtgericht Antrag stellen.

5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer

Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.

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c. Aufsicht über

Bau- und

Steuerrekurs-

gericht sowie die

Schätzungs-

kommissionen7

d. Rechtsmittel-

instanz

Konsultativ-

kommission

Gerichtspräsi-

dentin oder Ge-

richtspräsident

1 Die Verwaltungskommission übt die administrative Aufsicht

über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskom-

missionen aus.7

2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und

des Steuergerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.

3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzlei-

chefs des Baurekursgerichts.

Die Verwaltungskommission behandelt Rechtsmittel gegen

gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften ausser gegen

solche, die von ihr selbst oder vom Gesamtgericht stammen. § 38 VRG3

und §§ 12 Abs. 2, 13, 18, 20 und 21 dieser Verordnung gelten sinn-

gemäss.

6 1 Die Konsultativkommission besteht aus vier Gerichtsmit-

gliedern, die keine Abteilung präsidieren.

2 Sie wird von der Verwaltungskommission in die Vorbereitung

wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann

a. der Verwaltungskommission und dem Plenum Anträge stellen,

b. bei der Verwaltungskommission Auskunft über bestimmte Geschäfte

verlangen.

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt

das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit

den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese

Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Verwaltungs-

kommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär

übertragen.7

2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei

Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

3 Ihr oder ihm unterstehen die Generalsekretärin oder der Gene-

ralsekretär und die Zentralkanzlei.

4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin-

ger Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der

Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

5 Sie oder er bestimmt die bei Fünferbesetzung mitwirkenden Mit-

glieder des Verwaltungsgerichts, die Referentin oder den Referenten

und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Beschwer-

den gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozial-

versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

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1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat fol- General-

gende Aufgaben

a. Vorbereitung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten,

b. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbe-

reitung der Geschäfte des Plenums und der Verwaltungskommis-

sion,

c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungs-

kommission mit Antragsrecht und beratender Stimme,

d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die

Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen,

die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich

ist,

e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-

schreiber und des administrativen Abteilungspersonals,

f. Unterstützung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi-

denten bei der Personalrekrutierung,

g. Regelung der abteilungsübergreifenden personellen Belange.

2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre-

tärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin

oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen

a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,

b. mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganze Geschäfts-

bereiche.

sekretärin oder

Generalsekretär

B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter

1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- Abteilungen

digenden Geschäfte in einer Kammer.

2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.

3 Sie erledigen andere ihnen zugewiesene Aufgaben des Gesamt-

gerichts.

1 Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Abteilungs-

Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor. präsidentinnen

2 Sie oder er sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive und Abteilungs-

Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion.

3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor-

gesetzter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des

administrativen Personals der Abteilung.

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Spruchkörper

7 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident

bestimmt

a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder

Fünferbesetzung),

b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,

c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter,

d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,

e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder

den Referenten.

2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri-

terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg-

barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.

3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er

a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer-

geschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung,

b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.

4 In begründeten Fällen kann sie oder er auch Mitglieder anderer

Abteilungen oder Ersatzmitglieder beiziehen.

5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

Einzelrichterin

oder Einzel-

richter

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi-

tive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion ver-

antwortlich.

2 Sie oder er setzt Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber und

administratives Personal in Absprache mit der Abteilungspräsidentin

oder dem Abteilungspräsidenten ein.

3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter-

geschäfte von den Kammergeschäften entlastet.

Teilamtliche

Mitglieder

Ersatz-

mitglieder

Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti-

gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei-

bungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.

1 Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in

allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder

mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.

2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeit-

lich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Ent-

löhnung eingesetzt werden.

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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

C. Geschäftsgang

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1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- Verteilung der

bereich fallenden Geschäfte.

2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen

und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet

die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Geschäfte

1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und Prozessleitung

erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe- und Entscheid

halten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.

2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro-

zessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der

Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7

3 Sie oder er leitet die vor der Kammer durchzuführenden münd-

lichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs-

leitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.

4 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens

ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder

einem Mitglied übertragen.

5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag

auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begrün-

dung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kam-

mer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der

Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.

a. Kammer-

geschäfte

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen b. Einzelrichter-

prozessleitenden Anordnungen.

2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.

geschäfte

1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch Urteils-

die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichts- redaktion

schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Bei Kammergeschäften stüt-

zen sie sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

2 Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet

a. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter und

b. durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine

Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.

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D. Behandlung von Ausstandsbegehren

7 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz-

mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet

die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen,

gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken

gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.

2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruch-

körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab-

teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen

Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.

3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer

Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident

oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Verwaltungskommission das

Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung

des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

4 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von

Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im

Gesamtgericht, entscheidet das Gesamtgericht unter Ausschluss der

Personen, gegen die sich das Begehren richtet.

E. Schlussbestimmung

gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.

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1 OS 65, 983; Begründung siehe ABI 2010, 2030.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 175.2.

4 LS 211.21.

5 LS 781.

6 Eingefügt durch B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; AB1 2014-11-28). In Kraft

seit 1. März 2015.

7 Fassung gemäss B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; AB1 2014-11-28). In Kraft

seit 1. März 2015.

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