Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) (OVVGR)
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen Gesamtgericht
und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.
a. Zusammen-
2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den setzung und
Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei
Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident
und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vize-
präsidenten in absteigender Reihenfolge.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi-
denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon-
sultativkommission oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies
verlangen.7
4 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil-
nehmen.
5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-
gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Beschlussfassung
1 Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils zu Beginn und b. Konstituie-
auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi-rung
schenzeit neu konstituieren.
2 Es beschliesst bei der Konstituierung über
a. die Zahl der Abteilungen,
b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren
Aufgabenbereich jeder Abteilung,
c. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
1.10.15 -90
1
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
c. Wahlen
3 Es wählt
a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten,
b. so viele Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, wie für die Beset-
zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor-
derlich sind,
c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte,
d. die Mitglieder der Konsultativkommission und dessen Präsiden-
tin oder Präsidenten,
e.6 aus der Konsultativkommission ein Mitglied der Verwaltungs-
kommission.
Das Gesamtgericht
a. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie de-
ren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schät-
zungskommissionen (§ 34 des Gesetzes betreffend die Abtretung
von Privatrechten vom 30. November 18795).
d. Verordnungen
Das Gesamtgericht erlässt die Verordnungen gemäss § 40
Abs. 1 VRG³, ferner solche über
a.7 die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuer-
rekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen
in Abtretungsstreitigkeiten,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des
Steuerrekursgerichts.
e. Weitere
Kompetenzen
1 Das Gesamtgericht beschliesst über
a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-
rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisa-
tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu-
tung sind,
c. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern
sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
d. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen-
sum,
e. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Verwaltungskommission dem
Gesamtgericht überwiesen hat,
f. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatz-
mitglieder,
g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des
Steuerrekursgerichts.
2
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
175.21
2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als
Ersatzmitglieder vorschlägt.
7 1 Die Verwaltungskommission besteht aus der Gerichtsprä- Verwaltungs-
sidentin oder dem Gerichtspräsidenten, den Vizepräsidentinnen und kommission
Vizepräsidenten sowie einem Gerichtsmitglied, welches der Konsulta- a. Zusammen-
tivkommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident führt den setzung und
Vorsitz.
Organisation
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre-
tariat.
3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts
bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglie-
der.
4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit-
glieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte
der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben
beratende Stimme.
5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann sich aus beson-
deren Gründen vertreten lassen;
a. die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident und die Vize-
präsidentinnen und Vizepräsidenten durch ein Mitglied ihrer Ab-
teilung,
b. das Mitglied gemäss § 2 Abs. 3 lit. e durch ein anderes Mitglied der
Konsultativkommission.
1 Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Füh- b. Kompetenzen
rungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwal- im Allgemeinen
tungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht
durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande-
ren Organen des Gerichts vorbehalten sind.
2 Die Verwaltungskommission macht die Traktandenliste sowie die
Protokolle allen Mitgliedern bekannt und gibt diesen auf Verlangen
weitere Informationen.6
3 Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen
das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.
4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan-
delnden Geschäfte. Sie kann dem Gesamtgericht Antrag stellen.
5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer
Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.
1.10.15 -90
3
175.21
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
c. Aufsicht über
Bau- und
Steuerrekurs-
gericht sowie die
Schätzungs-
kommissionen7
d. Rechtsmittel-
instanz
Konsultativ-
kommission
Gerichtspräsi-
dentin oder Ge-
richtspräsident
1 Die Verwaltungskommission übt die administrative Aufsicht
über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskom-
missionen aus.7
2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und
des Steuergerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.
3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzlei-
chefs des Baurekursgerichts.
Die Verwaltungskommission behandelt Rechtsmittel gegen
gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften ausser gegen
solche, die von ihr selbst oder vom Gesamtgericht stammen. § 38 VRG3
und §§ 12 Abs. 2, 13, 18, 20 und 21 dieser Verordnung gelten sinn-
gemäss.
6 1 Die Konsultativkommission besteht aus vier Gerichtsmit-
gliedern, die keine Abteilung präsidieren.
2 Sie wird von der Verwaltungskommission in die Vorbereitung
wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann
a. der Verwaltungskommission und dem Plenum Anträge stellen,
b. bei der Verwaltungskommission Auskunft über bestimmte Geschäfte
verlangen.
1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese
Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Verwaltungs-
kommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
übertragen.7
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei
Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
3 Ihr oder ihm unterstehen die Generalsekretärin oder der Gene-
ralsekretär und die Zentralkanzlei.
4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin-
ger Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
5 Sie oder er bestimmt die bei Fünferbesetzung mitwirkenden Mit-
glieder des Verwaltungsgerichts, die Referentin oder den Referenten
und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Beschwer-
den gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozial-
versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
4
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
175.21
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat fol- General-
gende Aufgaben
a. Vorbereitung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten,
b. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbe-
reitung der Geschäfte des Plenums und der Verwaltungskommis-
sion,
c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungs-
kommission mit Antragsrecht und beratender Stimme,
d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die
Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen,
die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich
ist,
e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-
schreiber und des administrativen Abteilungspersonals,
f. Unterstützung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi-
denten bei der Personalrekrutierung,
g. Regelung der abteilungsübergreifenden personellen Belange.
2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre-
tärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen
a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b. mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganze Geschäfts-
bereiche.
sekretärin oder
Generalsekretär
B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- Abteilungen
digenden Geschäfte in einer Kammer.
2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
3 Sie erledigen andere ihnen zugewiesene Aufgaben des Gesamt-
gerichts.
1 Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Abteilungs-
Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor. präsidentinnen
2 Sie oder er sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive und Abteilungs-
Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion.
3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor-
gesetzter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des
administrativen Personals der Abteilung.
1.10.15 -90
5
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
Spruchkörper
7 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
bestimmt
a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder
Fünferbesetzung),
b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,
c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder
den Referenten.
2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri-
terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg-
barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er
a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer-
geschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung,
b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.
4 In begründeten Fällen kann sie oder er auch Mitglieder anderer
Abteilungen oder Ersatzmitglieder beiziehen.
5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
Einzelrichterin
oder Einzel-
richter
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi-
tive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion ver-
antwortlich.
2 Sie oder er setzt Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber und
administratives Personal in Absprache mit der Abteilungspräsidentin
oder dem Abteilungspräsidenten ein.
3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter-
geschäfte von den Kammergeschäften entlastet.
Teilamtliche
Mitglieder
Ersatz-
mitglieder
Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti-
gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei-
bungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
1 Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in
allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder
mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeit-
lich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Ent-
löhnung eingesetzt werden.
6
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
C. Geschäftsgang
175.21
1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- Verteilung der
bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.
Geschäfte
1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und Prozessleitung
erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe- und Entscheid
halten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro-
zessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der
Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7
3 Sie oder er leitet die vor der Kammer durchzuführenden münd-
lichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs-
leitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.
4 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens
ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder
einem Mitglied übertragen.
5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag
auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begrün-
dung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kam-
mer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
a. Kammer-
geschäfte
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen b. Einzelrichter-
prozessleitenden Anordnungen.
2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
geschäfte
1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch Urteils-
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichts- redaktion
schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Bei Kammergeschäften stüt-
zen sie sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.
2 Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet
a. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter und
b. durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine
Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.
1.10.15 -90
7
175.21
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
D. Behandlung von Ausstandsbegehren
7 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz-
mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet
die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen,
gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken
gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruch-
körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab-
teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen
Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer
Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident
oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Verwaltungskommission das
Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung
des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
4 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von
Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im
Gesamtgericht, entscheidet das Gesamtgericht unter Ausschluss der
Personen, gegen die sich das Begehren richtet.
E. Schlussbestimmung
gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
8
1 OS 65, 983; Begründung siehe ABI 2010, 2030.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 211.21.
5 LS 781.
6 Eingefügt durch B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; AB1 2014-11-28). In Kraft
seit 1. März 2015.
7 Fassung gemäss B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; AB1 2014-11-28). In Kraft
seit 1. März 2015.