Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) (VRG)

126 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (126)

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 4a Art. 5 Art. 5a Art. 6 Art. 6a Art. 6b Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 10a Art. 10b Art. 10c Art. 10d Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 19a Art. 19b Art. 19c Art. 20 Art. 20a Art. 21 Art. 21a Art. 21b Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 26a Art. 26b Art. 26c Art. 26d Art. 27 Art. 27a Art. 27b Art. 27c Art. 28 Art. 28a Art. 29 Art. 29a Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 34a Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 38a Art. 38b Art. 39 Art. 40 Art. 40a Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 65a Art. 66 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 86a Art. 86b Art. 86c Art. 86d Art. 87 Art. 87a Art. 88 Art. 88a Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 94a Art. 94b Art. 95. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Art. 96. Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom Art. 97. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- Art. 98. Das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 Art. 99. 1 Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951, das Art. 100. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeän- Art. 101. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekurs- Übergangs- Art. 102. Die erste Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner des Art. 103. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm-

Statutory Text (126 Provisions)

Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den Ver- Grundsatz52

waltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat-

rechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Ausnahme

Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die

Zivilgerichte.

2 Sie entscheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater

gegen die Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder

Patente.

Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständig- Vorbehalt

keit anders ordnen, bleiben vorbehalten.

besonderer

gesetzlicher

Bestimmungen

Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren

A. Geltungsbereich

34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver- Geltungsbereich

fahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und

des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

B. Allgemeine Vorschriften

33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein- Beschleuni-

geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren gungsgebot

Erledigung.

1 Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Prüfung der

Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Zuständigkeit34

1.7.24 - 125

1

175.2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Ausstand

Vorsorgliche

Massnahmen

Verfahren

mit mehreren

Beteiligten

Sitz im Ausland

2 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von

Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders

an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Ein-

haltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzustän-

digen Behörde massgebend.

3 Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Ein-

gaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.34

33 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu-

wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie

in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b.42 mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum

dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Ver-

lobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft

oder Kindesannahme verbunden sind,

с.

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen

Sache tätig waren.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts-

behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer

Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref-

fenden Mitgliedes.

Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen

Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vor-

sitzende hiezu ermächtigt.

33 1 Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die

eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht

haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames

Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse-

ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein

Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.

33 1 Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz an-

zugeben.

2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse-

ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustel-

lungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Ein-

gabe nicht eintreten.

2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Untersuchung

Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunfts- von Amtes

personen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sach- wegen

verständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.

2 Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken

a. soweit sie ein Begehren gestellt haben,

b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mit-

teilungspflicht obliegt.

3 Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden

und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amts-

berichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben

besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Daten-

schutz.33

4 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung

frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten

Begehren ist sie nicht gebunden.34

1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein Akteneinsicht

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, a. Grundsatz

sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Ausserhalb eines

förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Ver-

fügung richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die

Information und den Datenschutz7.47

2 Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von

Akten zur Einsichtnahme.

3 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht

Dritter richten sich vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten

Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte

gemäss § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-

organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)11.70

1 Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einver- b. Ausnahme

nahmeprotokoll, kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutz-

würdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abge-

schlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in

den Akten zu vermerken und zu begründen.

2 Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Ein-

sicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies

ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei münd-

licher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu

unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.

1.7.24 - 125

3

175.2

Erledigung

a. Im

Allgemeinen

b. Anordnungen

ohne

Begründung

Einsprache-

verfahren

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

50 1 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeich-

net.

2 Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung³ und kantonale

Gesetze, werden mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht.

a.

3 Schriftliche Anordnungen werden mitgeteilt

den Verfahrensbeteiligten,

b. auf ihr Gesuch hin anderen Personen, wenn sie durch die Anord-

nung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-

hebung oder Änderung haben,

c. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vom

24. März 199525, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt

wurde.

4 Eine Anordnung kann amtlich veröffentlicht werden, wenn sie

a. nicht zugestellt werden kann,

b. zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste,

c. Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste,

d. Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnis-

mässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen.

5 Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anord-

nung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die

Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.

50 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet

werden, wenn

a. den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen

wird,

b. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn

Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen

können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begrün-

deten Entscheides zu laufen,

c. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen

seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erhe-

ben können.

49 1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen

Antrag enthalten.

2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einspra-

che kommt aufschiebende Wirkung zu.

4

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

3 Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und

entscheidet nochmals über die Sache. Der Einspracheentscheid wird

begründet.

49 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Realakte

Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches a. Im

Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: Allgemeinen

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft,

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt,

c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2 Die Behörde erlässt eine Anordnung.

49 1 Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungs- b. In Stimm-

rates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und rechtssachen

Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann

bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. § 21 a gilt sinn-

gemäss.

2 Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl

der Ständeratsmitglieder ist die Einsprache innert dreier Tage einzu-

reichen. Wird die Einsprache der Schweizerischen Post übergeben, ist

eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Frist-

ablauf gewährleistet.65

3 Bei entsprechenden Handlungen anderer staatlicher Organe gilt

1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mittei- Fristen

lung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. a. Fristenlauf

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag,

so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe-

tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist

bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen

Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren,

genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schwei-

zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.34

und Wieder-

herstellung

1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt b. Erstreckung

werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt

oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Frist-

ablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende

Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.

einer Frist

1.7.24 - 125

5

175.2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

2 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem

Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin-

dert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder-

herstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäum-

ten Rechtshandlung zehn Tage.34

1 Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlun-

gen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet

die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden

Gebühren in einer Verordnung19.

2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor-

bringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon

früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

3 In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden

keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die

unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemes-

senen Aufwand verursacht hat.34

4 In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn

das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.49

Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder

richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die

ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsi-

diärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen

bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.

1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten

Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der

Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses

abhängig gemacht werden.

2 Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein

Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver-

fahrenskosten angehalten werden

a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,

b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichts-

behörde Kosten schuldet,

c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.

6

Kosten

und Partei-

entschädigung

a. Verfahrens-

kosten und

Kostenauflage

b. Kostenauflage

bei gemeinsam

Beteiligten

c. Kosten-

vorschuss

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

34 1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren d. Unent-

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entspre- geltliche

chendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kosten- Rechtspflege

vorschüssen zu erlassen.

2 Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgelt-

lichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht

gewährt.

4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-

rens.49

1 Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine e. Partei-

Parteientschädigungen zugesprochen.

2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange-

messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn

a. die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte,

oder

b. ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensicht-

lich unbegründet waren.31

3 Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen

Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unter-

liegenden Partei auferlegt.31

32

entschädigung

C. Rekurs

Zulässigkeit

50 1 Anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren ab-

schliessen.

2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 200526.

50 1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die

obere Behörde weitergezogen werden.

a.

2 Rekursinstanz ist

der Regierungsrat bei Anordnungen

1. einer Direktion,

2. einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten

Kommission,

3. der Bezirksräte und Statthalter,

b. die Direktion bei Anordnungen

1. einer Verwaltungseinheit der Direktion,

2.73 einer Gemeinde in Stimmrechtssachen des Kantons,

c.61 der Bezirksrat bei Anordnungen

1. einer politischen Gemeinde,

2. einer Schulgemeinde,

3. einer Anstalt,

4. eines Zweckverbandes,

5. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt,

d.57 das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden

im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,

8

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

e. der Kantonsrat hinsichtlich des Ergebnisses einer Kantonsrats-

wahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates,

f. die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner

Kommissionen,

g. die Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates

bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be-

langen

1. des Beauftragten für den Datenschutz,

2. des Leiters der Finanzkontrolle,

3. der Ombudsperson,

4. des Chefs der Parlamentsdienste.

3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

4 Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt,

dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekurs-

instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des

Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde

als Rekursinstanz anzugeben.

50 1 Mit Rekurs können gerügt werden

a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermes-

sensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,

b. unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes,

c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.

2 Wird ein Erlass angefochten, kann die Verletzung übergeordne-

ten Rechts gerügt werden.

Rekursgründe

49 1 Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegeh- Neue

ren gestellt werden.

2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.

Vorbringen

50 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung Rekurs-

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung

Änderung hat.

2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts-

persönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie

a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben,

b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt,

a. Im

Allgemeinen

1.7.24 - 125

9

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

b. In Stimm-

rechtssachen

c. Bei

Anfechtung

von Erlassen

Rekurs-

erhebung

a. Ort und Frist

b. Inhalt der

Rekursschrift

c. Aufschie-

c.

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-

gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

49 1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt

a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungs-

kreises und die Kandidierenden,

b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl-

oder Abstimmungskreis tätig sind,

c. betroffene Gemeindebehörden.

2 Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in

der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung

gerügt worden ist.60

63 1 Zur Anfechtung eines Erlasses ist berechtigt, wer durch

eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.

2 § 21 Abs. 2 gilt sinngemäss.

50 1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz

schriftlich einzureichen. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf

Tage.

2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch-

tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent-

lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.

3 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die

Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen.

1 Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begrün-

dung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau

zu bezeichnen.

2 Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem

Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter

der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich

beigelegt werden.49

50 1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Re-

bende Wirkung kurses kommt aufschiebende Wirkung zu.

2 Keine aufschiebende Wirkung besteht

a. in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer

Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Frei-

stellung,

10

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2

b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder

Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder

Abstimmungstag eingereicht worden ist.

3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende

der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige An-

ordnungen treffen.

4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kom-

munale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vor-

sieht.

50 1 Die Rekursinstanz leitet das Rekursverfahren und berei- Rekurs-

tet den Rekursentscheid unabhängig von der anordnenden Behörde verfahren

vor.

2 Richtet sich der Rekurs gegen die Anordnung einer Direktion

oder einer Kommission, die von einem Mitglied des Regierungsrates

geleitet wird, ist hierfür ein zentraler Rechtsdienst zuständig.

a. Verfahrens-

leitung

50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. b. Aktenbeizug

Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten

Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.

2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.

Vorbehalten bleibt § 9.

49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren c. Schriften-

Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. wechsel

Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen

beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die

Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59

3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anord-

nen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

4 Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Ver-

fahrensbeteiligten zu.

49 Verfügt die Rekursinstanz über gerichtliche Unabhängig- d. Zeugen-

keit, kann sie Zeugen einvernehmen.

einvernahme

49 Betrifft der Rekurs eine Volkswahl oder eine Volksabstim- e. Bei Volks-

mung, kann die Rekursinstanz Nachzählungen vornehmen oder vor- wahlen und

nehmen lassen.

-abstimmungen

Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über Entscheid-

die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung befugnis50

zu seinem Nachteil abändern.

a. Im

Allgemeinen

1.7.24 - 125

11

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

b. Personal-

rechtliche

Angelegenheiten

c. Volkswahlen

und -abstim-

mungen

Rekurs-

erledigung50

a. Behandlungs-

frist

b. Rekurs-

entscheid50

c. Vereinfachtes

Verfahren

50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel-

lung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt,

stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,

die das Gemeinwesen zu entrichten hat.

2 Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kom-

munalen Personalrechts, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, bleibt

vorbehalten.

49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim-

mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be-

stehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Ab-

stimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

33, 50 1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurs-

kommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sach-

verhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird

den Parteien angezeigt.

2 Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den

Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.

34 1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand

und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tat-

bestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann

auf sie verwiesen werden.

2 Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie

allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zuge-

stellt. Andert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz,

so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten,

welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen

berührt werden.

49 1 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewor-

denen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten

Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde

a. bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden,

b. den Entscheid summarisch begründen.

2 Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begrün-

dung des Entscheids verzichtet werden. § 10 a lit. b gilt sinngemäss.

12

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

D. Vollstreckung

175.2

1 Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene Zuständigkeit

Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstell-

ten Behörde zu übertragen.

2 Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts an-

deres bestimmt, von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des

Rekursverfahrens bezieht die Rekursinstanz.

39 1 Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehör- Fälligkeit von

den und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rech- Forderungen

nung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszah-

lung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die

Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab

Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.

3 Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben

vorbehalten.

1 Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr Vollstreck-

weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschie- barkeit und

bende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch: Zwangsmittel

a. Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn

die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet

ist,

b. Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über

die Kostenauflage kann weitergezogen werden,

c. unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er

besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.

2 Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten.

1 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwangs-

Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflich- androhung

tigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.

2 Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anord-

nung verbunden oder selbstständig erlassen werden. Sie ist nicht durch

Rekurs anfechtbar.

3 In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen

werden.

1.7.24 - 125

13

175.2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

A. Organisation des Verwaltungsgerichts

34 1 Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie

teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt

die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest⁹.

2 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie-

der. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti-

gungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem

Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50

2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

3 Das Gesamtgericht gemäss § 39 Abs. 1 kann den Beschäftigungs-

grad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der

gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof-

fenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver-

änderung.71

34 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs-

gerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der

berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder

den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts

ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Ver-

waltungsgericht unvereinbar.

3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung

einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft-

lichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglie-

der die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-

setzes über die politischen Rechte6, 41.

53 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7

GOG11.

1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht

unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht

über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den

Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der

Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34

14

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und Vorsitz

die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte und Kanzlei

einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie

aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.

2 Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stell-

vertreter sowie das juristische und administrative Personal an.35

1 Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und Besoldung

die Entschädigung der Ersatzrichter.

2...36

50 1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreier- Geschäfts-

besetzung.

erledigung

a. Dreier-

2 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete besetzung

Rechtsmittel kann es bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg ent-

scheiden.

49 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung b. Fünfer-

über Rechtsmittel gegen Erlasse.

besetzung

2 Der Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungs-

gerichts sowie zwei Mitgliedern

a. des Obergerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Berei-

chen des Privat- oder Strafrechts,

b. des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerden gegen Erlasse

aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts.

3 § 38 Abs. 2 gilt sinngemäss.

49 1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Ein- c. Einzelrichter

zelrichter über Rechtsmittel,

a. die offensichtlich unzulässig sind,

b. die zurückgezogen oder sonst wie gegenstandslos geworden sind,

c. deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt,

d. bei Streitigkeiten betreffend

1. administrative Massnahmen im Strassenverkehr,

2. den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom

19. Juni 200613,

3. die Entbindung vom Berufsgeheimnis,

4. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach § 43 Abs. 1 lit. a–c.

2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung

einer Kammer übertragen werden.

1.7.24 - 125

15

175.2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

3 Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzel-

richterliche Beurteilung in den Fällen von Abs. 1 lit. c und d ausgeschlos-

sen.

Gesamtgericht

Verordnungs-

recht

Wahl- und

Abstimmungs-

verfahren

Zulässigkeit

Ausnahmen

a. Kantonal

letztinstanzliche

Anordnungen

38 1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und

den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und per-

sonelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.

2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-

mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

34 1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

a. die Organisation und den Geschäftsggang,

b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen10,

c. die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.

2 Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des

Kantonsrates.

40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet

sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der

Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die

Gemeindebehörden.

B. Beschwerde 50

50 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale

Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1.

2 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

3 § 19 a betreffend die Art der anfechtbaren Anordnung gilt sinn-

gemäss.

50 Die Beschwerde ist unzulässig gegen

a. Anordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des

Bundes angefochten werden können,

b. Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe, ausgenommen

1. Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be-

langen,

2. Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Ent-

eignungsrechts an private Unternehmungen,

3. Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes,

16

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

c. Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte, ausgenommen

1. Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz

getroffen haben,

2. Erlasse dieser Gerichte.

50 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der erst- b. Zuständigkeit

instanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden anderer kanto-

betreffend Massnahmen nach

a. §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 200614,

b. Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-

länder vom 16. Dezember 200524,

c. Art. 4–9 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anläss-

lich von Sportveranstaltungen vom 15. November 200716.

2 Mit Beschwerde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kön-

nen beim Obergericht angefochten werden

a. Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige

Instanz getroffen hat,

b. Erlasse des Verwaltungsgerichts.

a.

32, 49 1 Die Beschwerde ist unzulässig

in Stimmrechtssachen gegen erstinstanzliche Anordnungen und

Einspracheentscheide des Regierungsrates,

b. bei Begnadigungen,

с.

gegen Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen,

d.62 in Gemeindeangelegenheiten hinsichtlich Anordnungen des Regie-

rungsrates

e.

1. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwick-

lung der Zusammenarbeit nach § 83 Abs. 1 des Gemeinde-

gesetzes vom 20. April 2015 (GG)4,

2. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach § 153 Abs. 1

Satz 2 GG,

3. über Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden nach

§§ 156–159 GG,

4. beim Zusammenschluss von Friedensrichterkreisen nach § 53

Abs. 2 GOG11,

5. bei der Festlegung der Zivilstands-, der Betreibungs- sowie

der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise.

gegen Anordnungen des Verkehrsrates über die Ausgestaltung

der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrs-

angebote,

naler Behörden

c. Nach dem

Inhalt der

Anordnung

1.7.24 - 125

17

175.2

f. im Gesundheitsbereich gegen

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

1. Leistungsaufträge des Regierungsrates für das Universitäts-

spital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,

2. Entscheide des Regierungsrates über Leistungsvereinbarun-

gen seiner Direktion mit diesen Spitälern,

3. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsver-

träge zwischen dem Universitätsspital und der Universität Zü-

rich.

2 Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht für unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.

3 Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch

gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen

über Verfahrenskosten und über Entschädigungen.

§§ 45-47.32

64 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–

21 b.

50 1 Mit der Beschwerde können die Rügen gemäss § 20 Abs. 1

lit. a und b sowie Abs. 2 erhoben werden.

2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz

dies vorsieht.

50 1 Die Zulässigkeit neuer Begehren, Tatsachenbehauptun-

gen und Beweismittel richtet sich nach § 20 a.

2 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz,

sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

50 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen. Für die Beschwerdefrist gilt § 22 sinngemäss.

50 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten.

2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich-

nen. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich

beigelegt werden.

18

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2

50 Für die aufschiebende Wirkung gilt § 25 Abs. 1–3 sinn- c. Aufschie-

gemäss. bende Wirkung

1 Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes prüft die einge- Beschwerde-

henden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel verfahren

das Nötige an.

2...51

3 51

a. Vorprüfung

50 1 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezo- b. Aktenbeizug

gen. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten

Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden.

2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.

3 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater

Interessen kann die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde ein-

zelne, dem Verwaltungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke

zurückbehalten. Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Inte-

ressen möglich ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich

Bericht erstatten.

59 Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten c. Schriften-

Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Für die Vernehmlas- wechsel50

sungsfrist gilt § 26 b Abs. 2 sinngemäss. Das Verwaltungsgericht kann

einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

1 Auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen kann eine d. Mündliche

mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese kann neben der Verhandlung

schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren

Stelle treten.50

2 Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nicht-

erscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Stand-

punktes angenommen werde.

Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Be- e. Beweis-

weise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Be- erhebungen

weisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem

Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung27 über das Beweisverfahren sind sinngemäss an-

zuwenden.

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Be- f. Schluss-

schwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor verhandlung

dem Gericht oder schriftlich zu äussern.

1.7.24 - 125

19

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

g. Öffentlichkeit

Beschwerde-

erledigung50

a. Entscheid-

befugnis

b. Rückweisung

an die

Vorinstanz

c. Form und

Mitteilung des

Entscheids

d. Kosten

1 Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich.

Die Beratungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien

und der Öffentlichkeit statt.

2 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen

Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.

1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung

auf, so entscheidet es selbst.

2 Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinaus-

gehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Be-

schwerdeführers abändern.

3 Bei Beschwerden betreffend ein Arbeitsverhältnis gilt § 27 a

Abs. 1 sinngemäss.49

1 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit

der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder

der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.

2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen

und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Ent-

scheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die

Rückweisung begründet wurde.

50 1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet.

Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-

sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln

kann der Entscheid summarisch begründet werden.

2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72

a. den Verfahrensbeteiligten,

b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn

eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.

3 Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich

oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.

54 1 Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach

seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem

Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr

beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.

2 Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16

und nach der Verordnung des Verwaltungsgerichts10.

3 Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis

Fr. 30000 werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die

Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozess-

führung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.

20

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

34 Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der e. Vollstreckung

Rechtskraft vollstreckbar.

§§ 67-69.32

Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren Ergänzende

bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ent- Vorschriften

sprechend anwendbar.

a. Verwaltungs-

verfahren

53 Die Vorschriften der ZPO27 betreffend die Prozessleitung, b. Zivil-

das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für prozessordnung

den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG11 (6. Teil,

1. und 2. Abschnitt) finden ergänzend Anwendung.

C. Rekurs und Beschwerde in Steuersachen 50

Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs- Zuständigkeit

und Beschwerdeinstanz nach den besonderen Bestimmungen der

Steuergesetzgebung18.

34 Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Verfahren

Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des

Steuergesetzes18.

§§ 74-80 d.51

D. Verwaltungsrechtliche Klage50

50 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren als Zuständigkeit

einzige Instanz

a. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein

Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung

entscheiden kann,

b. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenom-

men Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich-

rechtlichem Vertrag begründet worden sind,

c. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz

deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.

51, 60 Der Kanton und die Gemeinden können für Streitigkei- Schiedsgericht

ten aus Verträgen, die Gemeinden verschiedener Kantone abgeschlos-

sen haben, Schiedsgerichte vereinbaren.

1.7.24 - 125

21

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Verfahren

a. Klageschrift

b. Weitere

Rechtsschriften;

mündliche

Verhandlung

Erledigung der

Klage

Ergänzende

Vorschriften

Gründe

Gesuche

1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher

Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begrün-

dung enthalten.

2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der

Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur

Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die

Klage nicht eingetreten würde.

3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der

Klageschrift beigelegt werden.50

4...32

1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beant-

wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung

einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich

beigelegt werden.

2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer

mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten An-

träge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

50 Ergänzend sind die Bestimmungen über das Beschwerde-

verfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.

Vierter Abschnitt: Die Revision 33

33 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwal-

tungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann

von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Ver-

brechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat,

b. diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf-

finden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

33 1 Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisions-

gründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs

oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht wer-

den können.

22

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

2 Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung

getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes

einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord-

nung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a genann-

ten Grunde zulässig.

33 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe ange- Verfahren

ben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestell-

ten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies

nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

2 Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung

der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde

es bestimmt.

33 Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Entscheid

Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.

Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson 34, 35

74 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell- Wahl und

vertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist Stellung

der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.

2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Ge-

schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. 46, 56

3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung

bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Un-

genügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer

abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.

74 1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die Personalrecht-

personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbeson- liche Stellung

dere über

a. die Lohnauszahlung,

b. die Ausrichtung von Familienzulagen,

c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,

d. den Rechtsschutz.

2 Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht

dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der

Lohn der Stellvertretung berechnet sich nach ihrer zeitlichen Beanspru-

chung.

1.7.24 - 125

23

175.2

Sitz und

Organisation

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

74 1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.

2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen

des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh-

migten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet

das Personalrecht des Kantons Anwendung.

3 Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4

KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr

nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeinde-

ordnung auf.43

4 Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Ge-

schäftsleitung des Kantonsrates vertreten.

Controlling und

Rechnungs-

legung, Ausga-

benbewilligung

Aufgaben-

bereich

a. Grundsatz

b. Ausnahmen

45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling

und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regie-

rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat

jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und

Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig-

keit mit Einschluss einer Rechnung.

3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleich-

gestellt. §§ 19–25 des CRG17 gelten sinngemäss.

66 1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal-

tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit

verfahren.

2 Zusätzlich prüft sie

a. die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstal-

ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank

und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,

b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren

Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.

a.48

b.

с.

Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen

der Kantonsrat und die Kirchensynoden;

die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht

im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

andere Behörden

hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und

Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,

in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung,

Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflich-

ten.

24

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

1 Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der Verfahren

Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die a. Einleitung

Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An-

gelegenheit beziehen.

2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

1 Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 b. Erhebungen

abklären.

2 Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem be-

stimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten

verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des

Bundes.

3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.

4 Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem

Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet

wie die betreffenden Behörden.

Die Ombudsperson35 ist nicht befugt, Anordnungen zu tref- c. Erledigung

fen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie

a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen,

b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen,

c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüf-

ten Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorge-

setzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem

Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten

kantonalen Behörden zu.

lich.

1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgelt- d. Kosten

2 Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der

Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds-

stelle.43

3 Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro

Einwohnerin oder Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson

vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh-

nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden

der Ombudsperson vorsieht.67

4 Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombuds-

person, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh-

rend eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung

der Gemeindeordnung bestehen.43

1.7.24 - 125

25

175.2

e. Schweige-

pflicht

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre

Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.

Vorbehalten bleibt § 167 GOG11.53

2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn

a. die betroffene Person einverstanden ist oder

b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen,

die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.

49, 68 Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen

personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwal-

tungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho-

ben werden.

Personal-

rechtliche und

administrative

Belange

Aufhebung

und Änderung

von Gesetzen

a. Grundsatz

b. Gesetz über

die Streitig-

keiten im

Verwaltungs-

fach und über

die Konflikte

c. Einführungs-

gesetz zum

Schweizerischen

Zivilgesetzbuch

d. Armen-

Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen34

23. Juni 1831 sowie die §§ 8–10 des Gesetzes über die Konflikte vom

23. Juni 1831 werden aufgehoben.

fürsorgegesetz wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . .30

e. Steuergesetze

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936

sowie das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 wer-

den dahin abgeändert, dass anstelle der Oberrekurskommission das

Verwaltungsgericht tritt.

f. Verschiedene

Gesetze

2 § 67 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird

aufgehoben.

behörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhän- bestimmungen

gigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänder- a. Anhängige

ten Zuständigkeit aufgrund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen Verfahren

und weiterzuziehen.

Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Ober-

gerichtes.

b. Erste Amts-

dauer der

Mitglieder des

Verwaltungs-

gerichts

c. Inkrafttreten

berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons- des Gesetzes

rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu be-

stimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der

Annahme in der Volksabstimmung.

Übergangsbestimmungen

G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268)

Art. XV Abs. 3

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In-

krafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bis-

herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah-

ren Anwendung.

G vom 30. August 2004 (OS 59, 409)

1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwen-

dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung

rechtshängig sind.

2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei

dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist,

richtet sich nach bisherigem Recht.

1.7.24 - 125

27

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017

(OS 72, 523)

1 Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem 8. Novem-

ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.

2 In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den

Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022

(OS 79, 157)

Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Ombuds-

person in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bis-

herige Recht anwendbar.

1 OS 40, 546 und GS I, 342.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 1960 (OS 40, 593).

3 LS 101.

4 LS 131.1.

5 LS 151.

6 LS 161.

7 LS 170.4.

8 LS 175.21.

9 LS 175.213.

10 LS 175.252.

11 LS 211.1.

12 LS 230.

13 LS 331.

14 LS 351.

15 LS 413.30.

16 LS 551.19.

17 LS 611.

18 LS 631.1; LS 632.1.

19 LS 682; LS 681.

20 LS 700.1.

21 LS 711.1.

28

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

22 LS 712.1.

23 LS 732.1.

24 SR 142.20.

25 SR 151.1.

26 SR 173.110.

27 SR 272.

28 SR 721.80.

29 SR 832.10.

30 Text siehe OS 40, 566 ff.

175.2

31 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar

1988 (OS 50, 223).

32 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar

1998 (OS 54, 290).

33 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998

(OS 54, 290).

34 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998

(OS 54, 290).

35 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli

1999 (OS 55, 62).

36 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit

1. Juli 1999 (OS 55, 62).

37 Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von

Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit

1. Januar 2000 (OS 55, 496).

38 Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte

vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

39 Eingefügt durch Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche For-

derungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABI 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli

2003 (OS 58, 80).

40 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,

289; ABI 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

41 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,

289; ABI 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

42 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

43 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABI 2006, 1313). In Kraft seit

1. Januar 2008.

44 Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABI 2006, 1313). In Kraft seit

1. Januar 2008.

45 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006

(OS 62, 354; ABI 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

46 Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar

2006 (OS 62, 354; ABI 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

1.7.24 - 125

29

175.2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

47 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,

317).

48 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABI 2006, 573).

In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

49 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

50 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

51 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

52 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan-

tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1

2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

53 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

54 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und

der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-

ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

55 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 26. September

2012.

56 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI

2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

57 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;

ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

58 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

59 Fassung gemäss G vom 17. August 2015 (OS 71,233; AB12015-01-23). In Kraft

seit 1. Oktober 2016.

60 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

61 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

62 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72,382).

63 Eingefügt durch Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABI

2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.

64 Fassung gemäss Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABI

2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.

30

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

65 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 28. August 2017 (OS 72,

523; ABI 2016-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.

66 Fassung gemäss G vom 19. März 2018 (OS 73, 363; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Oktober 2018.

67 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; ABI 2017-04-28). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

68 Nummerierung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; AB12017-04-28).

In Kraft seit 1. Januar 2019.

69 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft

seit 1. Mai 2020.

70 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-

ber 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

71 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; AB1 2020-02-28). In

Kraft seit 1. Juli 2021.

72 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 (OS 77, 424; ABI 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Oktober 2022.

73 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403;

ABI 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

74 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur

Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder

des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;

ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.

75 Nummerierung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmun-

gen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und

der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79,

157; ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.

1.7.24 - 125

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