Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) (VRG)
Table of Provisions (126)
Statutory Text (126 Provisions)
Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den Ver- Grundsatz52
waltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat-
rechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Ausnahme
Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die
Zivilgerichte.
2 Sie entscheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater
gegen die Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder
Patente.
Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständig- Vorbehalt
keit anders ordnen, bleiben vorbehalten.
besonderer
gesetzlicher
Bestimmungen
Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren
A. Geltungsbereich
34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver- Geltungsbereich
fahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und
des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.
B. Allgemeine Vorschriften
33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein- Beschleuni-
geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren gungsgebot
Erledigung.
1 Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Prüfung der
Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Zuständigkeit34
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1
175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Ausstand
Vorsorgliche
Massnahmen
Verfahren
mit mehreren
Beteiligten
Sitz im Ausland
2 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von
Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders
an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Ein-
haltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzustän-
digen Behörde massgebend.
3 Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Ein-
gaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.34
33 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu-
wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b.42 mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Ver-
lobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft
oder Kindesannahme verbunden sind,
с.
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen
Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts-
behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer
Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref-
fenden Mitgliedes.
Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen
Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vor-
sitzende hiezu ermächtigt.
33 1 Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die
eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht
haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames
Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse-
ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein
Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
33 1 Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz an-
zugeben.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse-
ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustel-
lungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Ein-
gabe nicht eintreten.
2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Untersuchung
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunfts- von Amtes
personen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sach- wegen
verständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.
2 Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken
a. soweit sie ein Begehren gestellt haben,
b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mit-
teilungspflicht obliegt.
3 Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden
und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amts-
berichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben
besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Daten-
schutz.33
4 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung
frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten
Begehren ist sie nicht gebunden.34
1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein Akteneinsicht
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, a. Grundsatz
sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Ausserhalb eines
förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Ver-
fügung richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die
Information und den Datenschutz7.47
2 Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von
Akten zur Einsichtnahme.
3 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht
Dritter richten sich vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten
Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte
gemäss § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-
organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)11.70
1 Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einver- b. Ausnahme
nahmeprotokoll, kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutz-
würdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in
den Akten zu vermerken und zu begründen.
2 Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Ein-
sicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies
ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei münd-
licher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu
unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.
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3
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Erledigung
a. Im
Allgemeinen
b. Anordnungen
ohne
Begründung
Einsprache-
verfahren
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
50 1 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeich-
net.
2 Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung³ und kantonale
Gesetze, werden mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht.
a.
3 Schriftliche Anordnungen werden mitgeteilt
den Verfahrensbeteiligten,
b. auf ihr Gesuch hin anderen Personen, wenn sie durch die Anord-
nung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung haben,
c. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 199525, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt
wurde.
4 Eine Anordnung kann amtlich veröffentlicht werden, wenn sie
a. nicht zugestellt werden kann,
b. zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste,
c. Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste,
d. Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnis-
mässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen.
5 Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anord-
nung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die
Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.
50 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet
werden, wenn
a. den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen
wird,
b. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn
Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen
können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begrün-
deten Entscheides zu laufen,
c. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen
seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erhe-
ben können.
49 1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen
Antrag enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einspra-
che kommt aufschiebende Wirkung zu.
4
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3 Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und
entscheidet nochmals über die Sache. Der Einspracheentscheid wird
begründet.
49 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Realakte
Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches a. Im
Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: Allgemeinen
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft,
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt,
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erlässt eine Anordnung.
49 1 Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungs- b. In Stimm-
rates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und rechtssachen
Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann
bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. § 21 a gilt sinn-
gemäss.
2 Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl
der Ständeratsmitglieder ist die Einsprache innert dreier Tage einzu-
reichen. Wird die Einsprache der Schweizerischen Post übergeben, ist
eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Frist-
ablauf gewährleistet.65
3 Bei entsprechenden Handlungen anderer staatlicher Organe gilt
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mittei- Fristen
lung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. a. Fristenlauf
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag,
so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe-
tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist
bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren,
genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.34
und Wieder-
herstellung
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt b. Erstreckung
werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt
oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Frist-
ablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende
Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.
einer Frist
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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
2 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin-
dert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder-
herstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäum-
ten Rechtshandlung zehn Tage.34
1 Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlun-
gen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet
die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden
Gebühren in einer Verordnung19.
2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor-
bringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon
früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
3 In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden
keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die
unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemes-
senen Aufwand verursacht hat.34
4 In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn
das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.49
Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder
richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die
ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsi-
diärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen
bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.
1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten
Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der
Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses
abhängig gemacht werden.
2 Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein
Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver-
fahrenskosten angehalten werden
a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichts-
behörde Kosten schuldet,
c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.
6
Kosten
und Partei-
entschädigung
a. Verfahrens-
kosten und
Kostenauflage
b. Kostenauflage
bei gemeinsam
Beteiligten
c. Kosten-
vorschuss
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
34 1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren d. Unent-
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entspre- geltliche
chendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kosten- Rechtspflege
vorschüssen zu erlassen.
2 Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-
rens.49
1 Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine e. Partei-
Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange-
messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn
a. die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte,
oder
b. ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensicht-
lich unbegründet waren.31
3 Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen
Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unter-
liegenden Partei auferlegt.31
Abs. 1 lit. c.
50 1 Anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren ab-
schliessen.
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 200526.
50 1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die
obere Behörde weitergezogen werden.
a.
2 Rekursinstanz ist
der Regierungsrat bei Anordnungen
1. einer Direktion,
2. einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten
Kommission,
3. der Bezirksräte und Statthalter,
b. die Direktion bei Anordnungen
1. einer Verwaltungseinheit der Direktion,
2.73 einer Gemeinde in Stimmrechtssachen des Kantons,
c.61 der Bezirksrat bei Anordnungen
1. einer politischen Gemeinde,
2. einer Schulgemeinde,
3. einer Anstalt,
4. eines Zweckverbandes,
5. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
d.57 das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden
im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,
8
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
e. der Kantonsrat hinsichtlich des Ergebnisses einer Kantonsrats-
wahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates,
f. die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner
Kommissionen,
g. die Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates
bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be-
langen
1. des Beauftragten für den Datenschutz,
2. des Leiters der Finanzkontrolle,
3. der Ombudsperson,
4. des Chefs der Parlamentsdienste.
3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
4 Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt,
dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekurs-
instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des
Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde
als Rekursinstanz anzugeben.
50 1 Mit Rekurs können gerügt werden
a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermes-
sensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,
b. unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes,
c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.
2 Wird ein Erlass angefochten, kann die Verletzung übergeordne-
ten Rechts gerügt werden.
Rekursgründe
49 1 Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegeh- Neue
ren gestellt werden.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.
Vorbringen
50 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung Rekurs-
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung
Änderung hat.
2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts-
persönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt,
a. Im
Allgemeinen
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175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
b. In Stimm-
rechtssachen
c. Bei
Anfechtung
von Erlassen
Rekurs-
erhebung
a. Ort und Frist
b. Inhalt der
Rekursschrift
c. Aufschie-
c.
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-
gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
49 1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt
a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungs-
kreises und die Kandidierenden,
b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl-
oder Abstimmungskreis tätig sind,
c. betroffene Gemeindebehörden.
2 Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in
der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung
gerügt worden ist.60
63 1 Zur Anfechtung eines Erlasses ist berechtigt, wer durch
eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.
2 § 21 Abs. 2 gilt sinngemäss.
50 1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf
Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch-
tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent-
lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
3 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die
Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen.
1 Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begrün-
dung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau
zu bezeichnen.
2 Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem
Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter
der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich
beigelegt werden.49
50 1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Re-
bende Wirkung kurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht
a. in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer
Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Frei-
stellung,
10
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder
Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende
der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige An-
ordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kom-
munale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vor-
sieht.
50 1 Die Rekursinstanz leitet das Rekursverfahren und berei- Rekurs-
tet den Rekursentscheid unabhängig von der anordnenden Behörde verfahren
vor.
2 Richtet sich der Rekurs gegen die Anordnung einer Direktion
oder einer Kommission, die von einem Mitglied des Regierungsrates
geleitet wird, ist hierfür ein zentraler Rechtsdienst zuständig.
a. Verfahrens-
leitung
50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. b. Aktenbeizug
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
Vorbehalten bleibt § 9.
49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren c. Schriften-
Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. wechsel
Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen
beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die
Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59
3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anord-
nen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
4 Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Ver-
fahrensbeteiligten zu.
49 Verfügt die Rekursinstanz über gerichtliche Unabhängig- d. Zeugen-
keit, kann sie Zeugen einvernehmen.
einvernahme
49 Betrifft der Rekurs eine Volkswahl oder eine Volksabstim- e. Bei Volks-
mung, kann die Rekursinstanz Nachzählungen vornehmen oder vor- wahlen und
nehmen lassen.
-abstimmungen
Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über Entscheid-
die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung befugnis50
zu seinem Nachteil abändern.
a. Im
Allgemeinen
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175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
b. Personal-
rechtliche
Angelegenheiten
c. Volkswahlen
und -abstim-
mungen
Rekurs-
erledigung50
a. Behandlungs-
frist
b. Rekurs-
entscheid50
c. Vereinfachtes
Verfahren
50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel-
lung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt,
stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,
die das Gemeinwesen zu entrichten hat.
2 Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kom-
munalen Personalrechts, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, bleibt
vorbehalten.
49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim-
mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be-
stehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Ab-
stimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
33, 50 1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurs-
kommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sach-
verhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird
den Parteien angezeigt.
2 Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den
Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.
34 1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand
und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tat-
bestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann
auf sie verwiesen werden.
2 Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie
allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zuge-
stellt. Andert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz,
so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten,
welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen
berührt werden.
49 1 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewor-
denen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten
Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde
a. bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden,
b. den Entscheid summarisch begründen.
2 Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begrün-
dung des Entscheids verzichtet werden. § 10 a lit. b gilt sinngemäss.
12
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
D. Vollstreckung
175.2
1 Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene Zuständigkeit
Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstell-
ten Behörde zu übertragen.
2 Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts an-
deres bestimmt, von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des
Rekursverfahrens bezieht die Rekursinstanz.
39 1 Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehör- Fälligkeit von
den und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rech- Forderungen
nung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszah-
lung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die
Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab
Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.
3 Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben
vorbehalten.
1 Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr Vollstreck-
weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschie- barkeit und
bende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch: Zwangsmittel
a. Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn
die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet
ist,
b. Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über
die Kostenauflage kann weitergezogen werden,
c. unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er
besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.
2 Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten.
1 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwangs-
Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflich- androhung
tigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.
2 Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anord-
nung verbunden oder selbstständig erlassen werden. Sie ist nicht durch
Rekurs anfechtbar.
3 In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen
werden.
1.7.24 - 125
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175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
A. Organisation des Verwaltungsgerichts
34 1 Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie
teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt
die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest⁹.
2 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie-
der. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti-
gungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem
Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50
2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
3 Das Gesamtgericht gemäss § 39 Abs. 1 kann den Beschäftigungs-
grad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der
gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof-
fenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver-
änderung.71
34 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs-
gerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der
berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder
den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts
ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Ver-
waltungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung
einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft-
lichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglie-
der die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-
setzes über die politischen Rechte6, 41.
53 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7
GOG11.
1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht
über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den
Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der
Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34
14
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und Vorsitz
die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte und Kanzlei
einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie
aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.
2 Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stell-
vertreter sowie das juristische und administrative Personal an.35
1 Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und Besoldung
die Entschädigung der Ersatzrichter.
2...36
50 1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreier- Geschäfts-
besetzung.
erledigung
a. Dreier-
2 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete besetzung
Rechtsmittel kann es bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg ent-
scheiden.
49 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung b. Fünfer-
über Rechtsmittel gegen Erlasse.
besetzung
2 Der Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungs-
gerichts sowie zwei Mitgliedern
a. des Obergerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Berei-
chen des Privat- oder Strafrechts,
b. des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerden gegen Erlasse
aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts.
3 § 38 Abs. 2 gilt sinngemäss.
49 1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Ein- c. Einzelrichter
zelrichter über Rechtsmittel,
a. die offensichtlich unzulässig sind,
b. die zurückgezogen oder sonst wie gegenstandslos geworden sind,
c. deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt,
d. bei Streitigkeiten betreffend
1. administrative Massnahmen im Strassenverkehr,
2. den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19. Juni 200613,
3. die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
4. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach § 43 Abs. 1 lit. a–c.
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung
einer Kammer übertragen werden.
1.7.24 - 125
15
175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
3 Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzel-
richterliche Beurteilung in den Fällen von Abs. 1 lit. c und d ausgeschlos-
sen.
Gesamtgericht
Verordnungs-
recht
Wahl- und
Abstimmungs-
verfahren
Zulässigkeit
Ausnahmen
a. Kantonal
letztinstanzliche
Anordnungen
38 1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und
den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und per-
sonelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-
mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
34 1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsggang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen10,
c. die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.
2 Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des
Kantonsrates.
40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet
sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Beschwerde 50
50 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale
Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1.
2 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 § 19 a betreffend die Art der anfechtbaren Anordnung gilt sinn-
gemäss.
50 Die Beschwerde ist unzulässig gegen
a. Anordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des
Bundes angefochten werden können,
b. Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe, ausgenommen
1. Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be-
langen,
2. Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Ent-
eignungsrechts an private Unternehmungen,
3. Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes,
16
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
c. Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte, ausgenommen
1. Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz
getroffen haben,
2. Erlasse dieser Gerichte.
50 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der erst- b. Zuständigkeit
instanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden anderer kanto-
betreffend Massnahmen nach
a. §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 200614,
b. Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 16. Dezember 200524,
c. Art. 4–9 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anläss-
lich von Sportveranstaltungen vom 15. November 200716.
2 Mit Beschwerde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kön-
nen beim Obergericht angefochten werden
a. Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige
Instanz getroffen hat,
b. Erlasse des Verwaltungsgerichts.
a.
32, 49 1 Die Beschwerde ist unzulässig
in Stimmrechtssachen gegen erstinstanzliche Anordnungen und
Einspracheentscheide des Regierungsrates,
b. bei Begnadigungen,
с.
gegen Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen,
d.62 in Gemeindeangelegenheiten hinsichtlich Anordnungen des Regie-
rungsrates
e.
1. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwick-
lung der Zusammenarbeit nach § 83 Abs. 1 des Gemeinde-
gesetzes vom 20. April 2015 (GG)4,
2. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach § 153 Abs. 1
Satz 2 GG,
3. über Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden nach
§§ 156–159 GG,
4. beim Zusammenschluss von Friedensrichterkreisen nach § 53
Abs. 2 GOG11,
5. bei der Festlegung der Zivilstands-, der Betreibungs- sowie
der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise.
gegen Anordnungen des Verkehrsrates über die Ausgestaltung
der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrs-
angebote,
naler Behörden
c. Nach dem
Inhalt der
Anordnung
1.7.24 - 125
17
175.2
f. im Gesundheitsbereich gegen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
1. Leistungsaufträge des Regierungsrates für das Universitäts-
spital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,
2. Entscheide des Regierungsrates über Leistungsvereinbarun-
gen seiner Direktion mit diesen Spitälern,
3. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsver-
träge zwischen dem Universitätsspital und der Universität Zü-
rich.
2 Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht für unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.
3 Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch
gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen
über Verfahrenskosten und über Entschädigungen.
§§ 45-47.32
64 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–
21 b.
50 1 Mit der Beschwerde können die Rügen gemäss § 20 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 2 erhoben werden.
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz
dies vorsieht.
50 1 Die Zulässigkeit neuer Begehren, Tatsachenbehauptun-
gen und Beweismittel richtet sich nach § 20 a.
2 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz,
sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.
50 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen. Für die Beschwerdefrist gilt § 22 sinngemäss.
50 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich-
nen. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich
beigelegt werden.
18
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
50 Für die aufschiebende Wirkung gilt § 25 Abs. 1–3 sinn- c. Aufschie-
gemäss. bende Wirkung
1 Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes prüft die einge- Beschwerde-
henden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel verfahren
das Nötige an.
2...51
3 51
a. Vorprüfung
50 1 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezo- b. Aktenbeizug
gen. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
3 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater
Interessen kann die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde ein-
zelne, dem Verwaltungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke
zurückbehalten. Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Inte-
ressen möglich ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich
Bericht erstatten.
59 Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten c. Schriften-
Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Für die Vernehmlas- wechsel50
sungsfrist gilt § 26 b Abs. 2 sinngemäss. Das Verwaltungsgericht kann
einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
1 Auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen kann eine d. Mündliche
mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese kann neben der Verhandlung
schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren
Stelle treten.50
2 Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nicht-
erscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Stand-
punktes angenommen werde.
Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Be- e. Beweis-
weise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Be- erhebungen
weisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem
Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung27 über das Beweisverfahren sind sinngemäss an-
zuwenden.
Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Be- f. Schluss-
schwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor verhandlung
dem Gericht oder schriftlich zu äussern.
1.7.24 - 125
19
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
g. Öffentlichkeit
Beschwerde-
erledigung50
a. Entscheid-
befugnis
b. Rückweisung
an die
Vorinstanz
c. Form und
Mitteilung des
Entscheids
d. Kosten
1 Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich.
Die Beratungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien
und der Öffentlichkeit statt.
2 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen
Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.
1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es selbst.
2 Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinaus-
gehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Be-
schwerdeführers abändern.
3 Bei Beschwerden betreffend ein Arbeitsverhältnis gilt § 27 a
Abs. 1 sinngemäss.49
1 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit
der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder
der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen
und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Ent-
scheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die
Rückweisung begründet wurde.
50 1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet.
Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-
sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln
kann der Entscheid summarisch begründet werden.
2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72
a. den Verfahrensbeteiligten,
b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn
eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
3 Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich
oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.
54 1 Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach
seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem
Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr
beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.
2 Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16
und nach der Verordnung des Verwaltungsgerichts10.
3 Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
Fr. 30000 werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die
Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozess-
führung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.
20
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
34 Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der e. Vollstreckung
Rechtskraft vollstreckbar.
§§ 67-69.32
Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren Ergänzende
bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ent- Vorschriften
sprechend anwendbar.
a. Verwaltungs-
verfahren
53 Die Vorschriften der ZPO27 betreffend die Prozessleitung, b. Zivil-
das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für prozessordnung
den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG11 (6. Teil,
1. und 2. Abschnitt) finden ergänzend Anwendung.
C. Rekurs und Beschwerde in Steuersachen 50
Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs- Zuständigkeit
und Beschwerdeinstanz nach den besonderen Bestimmungen der
Steuergesetzgebung18.
34 Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Verfahren
Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des
Steuergesetzes18.
§§ 74-80 d.51
D. Verwaltungsrechtliche Klage50
50 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren als Zuständigkeit
einzige Instanz
a. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein
Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung
entscheiden kann,
b. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenom-
men Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich-
rechtlichem Vertrag begründet worden sind,
c. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz
deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.
51, 60 Der Kanton und die Gemeinden können für Streitigkei- Schiedsgericht
ten aus Verträgen, die Gemeinden verschiedener Kantone abgeschlos-
sen haben, Schiedsgerichte vereinbaren.
1.7.24 - 125
21
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Verfahren
a. Klageschrift
b. Weitere
Rechtsschriften;
mündliche
Verhandlung
Erledigung der
Klage
Ergänzende
Vorschriften
Gründe
Gesuche
1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begrün-
dung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der
Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die
Klage nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der
Klageschrift beigelegt werden.50
4...32
1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beant-
wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich
beigelegt werden.
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer
mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten An-
träge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
50 Ergänzend sind die Bestimmungen über das Beschwerde-
verfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
Vierter Abschnitt: Die Revision 33
33 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwal-
tungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann
von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn
a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Ver-
brechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat,
b. diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf-
finden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
33 1 Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisions-
gründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs
oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht wer-
den können.
22
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
2 Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung
getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord-
nung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a genann-
ten Grunde zulässig.
33 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe ange- Verfahren
ben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestell-
ten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies
nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
2 Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung
der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde
es bestimmt.
33 Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Entscheid
Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.
Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson 34, 35
74 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell- Wahl und
vertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist Stellung
der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.
2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Ge-
schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. 46, 56
3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung
bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Un-
genügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer
abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
74 1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die Personalrecht-
personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbeson- liche Stellung
dere über
a. die Lohnauszahlung,
b. die Ausrichtung von Familienzulagen,
c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,
d. den Rechtsschutz.
2 Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht
dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der
Lohn der Stellvertretung berechnet sich nach ihrer zeitlichen Beanspru-
chung.
1.7.24 - 125
23
175.2
Sitz und
Organisation
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
74 1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.
2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen
des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh-
migten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet
das Personalrecht des Kantons Anwendung.
3 Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4
KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeinde-
ordnung auf.43
4 Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Ge-
schäftsleitung des Kantonsrates vertreten.
Controlling und
Rechnungs-
legung, Ausga-
benbewilligung
Aufgaben-
bereich
a. Grundsatz
b. Ausnahmen
45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regie-
rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat
jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und
Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig-
keit mit Einschluss einer Rechnung.
3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleich-
gestellt. §§ 19–25 des CRG17 gelten sinngemäss.
66 1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal-
tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit
verfahren.
2 Zusätzlich prüft sie
a. die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstal-
ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank
und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren
Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
a.48
b.
с.
Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen
der Kantonsrat und die Kirchensynoden;
die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht
im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;
andere Behörden
hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und
Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,
in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflich-
ten.
24
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
1 Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der Verfahren
Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die a. Einleitung
Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An-
gelegenheit beziehen.
2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.
1 Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 b. Erhebungen
abklären.
2 Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem be-
stimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten
verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des
Bundes.
3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
4 Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem
Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet
wie die betreffenden Behörden.
Die Ombudsperson35 ist nicht befugt, Anordnungen zu tref- c. Erledigung
fen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie
a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen,
b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen,
c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüf-
ten Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorge-
setzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem
Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten
kantonalen Behörden zu.
lich.
1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgelt- d. Kosten
2 Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der
Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds-
stelle.43
3 Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro
Einwohnerin oder Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson
vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh-
nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden
der Ombudsperson vorsieht.67
4 Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombuds-
person, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh-
rend eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung
der Gemeindeordnung bestehen.43
1.7.24 - 125
25
175.2
e. Schweige-
pflicht
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre
Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
Vorbehalten bleibt § 167 GOG11.53
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn
a. die betroffene Person einverstanden ist oder
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen,
die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.
49, 68 Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen
personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwal-
tungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho-
ben werden.
Personal-
rechtliche und
administrative
Belange
Aufhebung
und Änderung
von Gesetzen
a. Grundsatz
b. Gesetz über
die Streitig-
keiten im
Verwaltungs-
fach und über
die Konflikte
c. Einführungs-
gesetz zum
Schweizerischen
Zivilgesetzbuch
d. Armen-
Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen34
Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
23. Juni 1831 sowie die §§ 8–10 des Gesetzes über die Konflikte vom
23. Juni 1831 werden aufgehoben.
buch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . .30
fürsorgegesetz wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . .30
e. Steuergesetze
Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936
sowie das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 wer-
den dahin abgeändert, dass anstelle der Oberrekurskommission das
Verwaltungsgericht tritt.
f. Verschiedene
Gesetze
2 § 67 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird
aufgehoben.
dert:...30
26
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
behörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhän- bestimmungen
gigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänder- a. Anhängige
ten Zuständigkeit aufgrund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen Verfahren
und weiterzuziehen.
Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Ober-
gerichtes.
b. Erste Amts-
dauer der
Mitglieder des
Verwaltungs-
gerichts
c. Inkrafttreten
berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons- des Gesetzes
rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu be-
stimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der
Annahme in der Volksabstimmung.
Übergangsbestimmungen
G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268)
Art. XV Abs. 3
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bis-
herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah-
ren Anwendung.
G vom 30. August 2004 (OS 59, 409)
1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei
dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist,
richtet sich nach bisherigem Recht.
1.7.24 - 125
27
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017
(OS 72, 523)
1 Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem 8. Novem-
ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022
(OS 79, 157)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Ombuds-
person in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bis-
herige Recht anwendbar.
1 OS 40, 546 und GS I, 342.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 1960 (OS 40, 593).
3 LS 101.
4 LS 131.1.
5 LS 151.
6 LS 161.
7 LS 170.4.
8 LS 175.21.
9 LS 175.213.
10 LS 175.252.
11 LS 211.1.
12 LS 230.
13 LS 331.
14 LS 351.
15 LS 413.30.
16 LS 551.19.
17 LS 611.
18 LS 631.1; LS 632.1.
19 LS 682; LS 681.
20 LS 700.1.
21 LS 711.1.
28
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
22 LS 712.1.
23 LS 732.1.
24 SR 142.20.
25 SR 151.1.
26 SR 173.110.
27 SR 272.
28 SR 721.80.
29 SR 832.10.
30 Text siehe OS 40, 566 ff.
175.2
31 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 223).
32 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar
1998 (OS 54, 290).
33 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998
(OS 54, 290).
34 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998
(OS 54, 290).
35 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
36 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 (OS 55, 62).
37 Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von
Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit
1. Januar 2000 (OS 55, 496).
38 Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte
vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
39 Eingefügt durch Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche For-
derungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABI 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli
2003 (OS 58, 80).
40 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,
289; ABI 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
41 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,
289; ABI 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
42 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-
schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
43 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABI 2006, 1313). In Kraft seit
1. Januar 2008.
44 Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABI 2006, 1313). In Kraft seit
1. Januar 2008.
45 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(OS 62, 354; ABI 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
46 Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006 (OS 62, 354; ABI 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
1.7.24 - 125
29
175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
47 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
48 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABI 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
49 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
50 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
51 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
52 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan-
tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1
2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
53 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
54 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
55 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 26. September
2012.
56 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI
2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
57 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
58 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
59 Fassung gemäss G vom 17. August 2015 (OS 71,233; AB12015-01-23). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
60 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
61 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
62 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72,382).
63 Eingefügt durch Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABI
2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.
64 Fassung gemäss Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABI
2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.
30
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
65 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 28. August 2017 (OS 72,
523; ABI 2016-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.
66 Fassung gemäss G vom 19. März 2018 (OS 73, 363; ABI 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Oktober 2018.
67 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; ABI 2017-04-28). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
68 Nummerierung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; AB12017-04-28).
In Kraft seit 1. Januar 2019.
69 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
70 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-
ber 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
71 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; AB1 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
72 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 (OS 77, 424; ABI 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
73 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403;
ABI 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
74 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur
Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder
des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;
ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
75 Nummerierung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmun-
gen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und
der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79,
157; ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
1.7.24 - 125
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