Integrationsverordnung
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1 Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fach- Organisation
stelle für Integrationsfragen.
2 Die Fachstelle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten
für Integrationsfragen geleitet.
1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen- Auftrag
leben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in
gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
3 Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich
dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölke-
rung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.
1 Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs-
tätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen
Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.
b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra-
tion der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mit-
wirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden
Massnahmen.
c. Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in
Fragen der Integration.
d. Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch
Beratung und finanzielle Unterstützung.
2 Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung
und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die
Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern
darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.
Aufgaben
1.1.07 - 55
1
172.8
Integrationsverordnung
Zusammen-
arbeit
1 Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des
Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen,
regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleich-
artige Aufgaben wahrnehmen.
2 Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundes-
stellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab.
Leistungs-
vereinbarungen
Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungs-
vereinbarungen über integrationsfördernde Massnahmen abgeschlos-
sen werden.
Wahl und
Zusammen-
setzung
Aufgaben
Geschäfts-
tätigkeit
Sekretariat
B. Kommission für Integrationsfragen
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission
von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder-
wahl ist zweimal möglich.
2 Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit bera-
tender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fach-
stelle für Integrationsfragen.
1 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.
2 Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich
zu einer Sitzung zusammen.
der Kommission.
C. Inkrafttreten
1 OS 61, 355; Begründung siehe ABI 2006, 1320.
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