Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.8 CH-ZH

Integrationsverordnung

10 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

1 Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fach- Organisation

stelle für Integrationsfragen.

2 Die Fachstelle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten

für Integrationsfragen geleitet.

1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen- Auftrag

leben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in

gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2 Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer

Staatsangehörigkeit oder Herkunft.

3 Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich

dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölke-

rung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.

1 Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs-

tätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen

Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.

b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra-

tion der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mit-

wirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden

Massnahmen.

c. Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in

Fragen der Integration.

d. Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch

Beratung und finanzielle Unterstützung.

2 Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung

und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die

Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern

darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.

Aufgaben

1.1.07 - 55

1

172.8

Integrationsverordnung

Zusammen-

arbeit

1 Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des

Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen,

regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleich-

artige Aufgaben wahrnehmen.

2 Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundes-

stellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab.

Leistungs-

vereinbarungen

Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungs-

vereinbarungen über integrationsfördernde Massnahmen abgeschlos-

sen werden.

Wahl und

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Geschäfts-

tätigkeit

Sekretariat

B. Kommission für Integrationsfragen

1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission

von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder-

wahl ist zweimal möglich.

2 Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit bera-

tender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fach-

stelle für Integrationsfragen.

1 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der

Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.

2 Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich

zu einer Sitzung zusammen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →