Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.71 CH-ZH

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

5 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Statutory Text (5 Provisions)

¹ Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe Grundsatz

sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen

Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen

ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffent-

lichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Infor-

matik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.

² Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit

strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der

Zustimmung des Regierungsrates.

³ Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in

Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwort-

lich.

¹ Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und Sicherung der

technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die Verwaltungs-

staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch- tätigkeit

tigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es

Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder

die Geschäftstätigkeit einstellt.

² Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton

Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen

eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private

Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

1.10.08 - 62

1

172.71

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

Amtsgeheimnis

und Daten-

schutz

1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten³ im

Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und

solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen,

privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung

zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische

Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt

sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unter-

nehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und

Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim-

nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor-

mation und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im

Auftrag.

Gründung und

Beteiligung

Einbringung

staatlicher Ver-

mögenswerte

II. Beteiligung an Informatikunternehmen

1 Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatik-

bedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffent-

lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an

solchen Unternehmen erwerben.

2 Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der

Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal-

tung des Unternehmens vertritt.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende

Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach

anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche

Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatik-

unternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedin-

gungen zu verzinsen.

2

1 OS 55, 580.

2 LS 170.4.

3 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,

317).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →