Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Statutory Text (5 Provisions)
¹ Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe Grundsatz
sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen
Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffent-
lichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Infor-
matik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.
² Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit
strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der
Zustimmung des Regierungsrates.
³ Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in
Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwort-
lich.
¹ Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und Sicherung der
technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die Verwaltungs-
staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch- tätigkeit
tigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es
Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder
die Geschäftstätigkeit einstellt.
² Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton
Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen
eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.
1.10.08 - 62
1
172.71
Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Amtsgeheimnis
und Daten-
schutz
1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten³ im
Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und
solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen,
privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung
zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische
Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt
sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unter-
nehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und
Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim-
nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor-
mation und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im
Auftrag.
Gründung und
Beteiligung
Einbringung
staatlicher Ver-
mögenswerte
II. Beteiligung an Informatikunternehmen
1 Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatik-
bedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffent-
lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an
solchen Unternehmen erwerben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der
Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal-
tung des Unternehmens vertritt.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende
Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach
anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche
Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatik-
unternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedin-
gungen zu verzinsen.
2
1 OS 55, 580.
2 LS 170.4.
3 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).