Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV) (KFOV)
Table of Provisions (16)
Statutory Text (16 Provisions)
Diese Verordnung regelt
a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorgani-
sation (KFO),
b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausser-
ordentlichen Lagen,
c. das Aufgebot der KFO,
d. die Information.
Gegenstand
1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO
KFO
a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffne-
ten Konflikten,
b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.
2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der
KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicher-
heitsdirektion.4
3 Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausser-
halb von ausserordentlichen Lagen.4
a. Einsatz
1 Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Che-b. Fachstab
finnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen
oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:5
a. der Kantonspolizei,
b. des Amtes für Militär und Zivilschutz,
c. der Kantonalen Feuerwehr,
d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
1. 1. 24-123
1
172.5
e. des Kantonsärztlichen Dienstes,
f. des Amtes für Wirtschaft,
g. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
h. der Staatskanzlei,
i. der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,
j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.
KFOV
2 Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordent-
lichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
3 Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.
1 Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die
technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbeson-
dere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstel-
lung und Dokumentation verantwortlich.
2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz-
organisation beiziehen.
c. Führungs-
unterstützung
Sicherheits-
direktion
Fachstab
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder
den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungs-
stand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regie-
rungsrat,
b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie-
rungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in
ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordent-
liche Lagen,
d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe-
sondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz
des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.
1 Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig
die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen
zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.
2
KFOV
2 Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere
a. die Ausbildung,
b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
172.5
3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur
Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach-
stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons-
polizei die Einberufung der KFO beantragen.
5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorge-
setzten.
1 Die Kantonspolizei
a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,
b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevöl-
kerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordent-
lichen Lagen,
c. unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungs-
organe.
2 Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.
Ausbildung
C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Aufgebot der
polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder KFO
den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit
der KFO.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion infor-
miert den Regierungsrat.
1 Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG³ entscheidet Aufgaben des
der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Lei- Regierungsrates
tung der KFO.5
a. Allgemeines
2 Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehö-
ren die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vor-
steherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres
Regierungsmitglied an.
1. 1. 24-123
3
b. Verkehr mit
ausserkantona-
len Behörden
c. Informations-
führung
Aufgaben der
Staatskanzlei
und der
General-
sekretären-
konferenz
Handeln bei
Gefahr
Aufgaben des
Fachstabs
Einsatzleitung
in Zürich und
Winterthur
172.5
KFOV
1 Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegeh-
ren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er
koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.
2 Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusam-
menarbeit zugewiesen.
Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die
eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.
1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat
bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.
2 Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die General-
sekretärenkonferenz beiziehen.
Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich,
trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der
Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert
den Regierungsrat unverzüglich.
a.
b.
1 Der Fachstab5
beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,
trifft Sofortmassnahmen,
c. erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,
d.
gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.
2 Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten
Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Scha-
densrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der
Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.
D. Andere Lagen
1 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungs-
organe.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund
zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.
4
KFOV
172.5
3 Unterstützt die Kantonspolizei eine Gemeinde bei der Bewälti-
gung eines Ereignisses, übernimmt sie die Gesamtleitung.
1 OS 66, 249; Begründung siehe ABI 2011, 93.
2 Inkrafttreten: 1. April 2011.
3 LS 520.
4 Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABI 2021-03-26). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
5 Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABI 2021-03-26). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 547; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
5