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172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV) (KFOV)

16 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

Diese Verordnung regelt

a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorgani-

sation (KFO),

b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausser-

ordentlichen Lagen,

c. das Aufgebot der KFO,

d. die Information.

Gegenstand

1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO

KFO

a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffne-

ten Konflikten,

b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.

2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der

KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicher-

heitsdirektion.4

3 Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausser-

halb von ausserordentlichen Lagen.4

a. Einsatz

1 Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Che-b. Fachstab

finnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen

oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:5

a. der Kantonspolizei,

b. des Amtes für Militär und Zivilschutz,

c. der Kantonalen Feuerwehr,

d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

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1

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e. des Kantonsärztlichen Dienstes,

f. des Amtes für Wirtschaft,

g. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,

h. der Staatskanzlei,

i. der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,

j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,

k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.

KFOV

2 Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordent-

lichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.

3 Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.

1 Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die

technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbeson-

dere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstel-

lung und Dokumentation verantwortlich.

2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz-

organisation beiziehen.

c. Führungs-

unterstützung

Sicherheits-

direktion

Fachstab

B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion

a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder

den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungs-

stand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regie-

rungsrat,

b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie-

rungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in

ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,

c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordent-

liche Lagen,

d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe-

sondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz

des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.

1 Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig

die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen

zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.

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KFOV

2 Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere

a. die Ausbildung,

b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,

c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

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3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur

Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.

4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach-

stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons-

polizei die Einberufung der KFO beantragen.

5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorge-

setzten.

1 Die Kantonspolizei

a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,

b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevöl-

kerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordent-

lichen Lagen,

c. unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungs-

organe.

2 Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.

Ausbildung

C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Aufgebot der

polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder KFO

den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit

der KFO.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion infor-

miert den Regierungsrat.

1 Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG³ entscheidet Aufgaben des

der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Lei- Regierungsrates

tung der KFO.5

a. Allgemeines

2 Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehö-

ren die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vor-

steherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres

Regierungsmitglied an.

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b. Verkehr mit

ausserkantona-

len Behörden

c. Informations-

führung

Aufgaben der

Staatskanzlei

und der

General-

sekretären-

konferenz

Handeln bei

Gefahr

Aufgaben des

Fachstabs

Einsatzleitung

in Zürich und

Winterthur

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KFOV

1 Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegeh-

ren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er

koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.

2 Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusam-

menarbeit zugewiesen.

Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die

eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.

1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat

bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.

2 Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die General-

sekretärenkonferenz beiziehen.

Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich,

trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der

Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert

den Regierungsrat unverzüglich.

a.

b.

1 Der Fachstab5

beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,

trifft Sofortmassnahmen,

c. erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,

d.

gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.

2 Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur

selbstständigen Erledigung übertragen.

Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten

Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Scha-

densrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der

Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.

D. Andere Lagen

1 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungs-

organe.

2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund

zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.

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KFOV

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3 Unterstützt die Kantonspolizei eine Gemeinde bei der Bewälti-

gung eines Ereignisses, übernimmt sie die Gesamtleitung.

1 OS 66, 249; Begründung siehe ABI 2011, 93.

2 Inkrafttreten: 1. April 2011.

3 LS 520.

4 Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABI 2021-03-26). In

Kraft seit 1. Mai 2021.

5 Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABI 2021-03-26). In

Kraft seit 1. Mai 2021.

6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 547; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

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