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172.110.6 OVBIBI CH-ZH

Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (OVBI)

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Table of Provisions (24)

Statutory Text (24 Provisions)

1 Die Direktion besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: Verwaltungs-

a. Generalsekretariat (GS),

b. Volksschulamt (VSA),

c. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA),

d. Hochschulamt (HSA),

e. Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB),

f. Lehrmittelverlag (LMV).

2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs. 1 lit. b–f bilden die Ver-

waltungseinheiten mit Amtsstruktur.

einheiten der

Direktion

1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) ist der Direktion Administrativ

administrativ angegliedert.

2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion

und Aufgaben vereinbar ist.

angegliederter

Bereich

2. Abschnitt: Organisation

A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt Stellung und

die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk- Aufgaben

tion und deren Aufgabenerfüllung.

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1

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

2 Sie oder er

a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der

Direktion sicher,

b. legt die Legislaturziele der Direktion sowie die Entwicklungs- und

Finanzplanung der Direktion fest,

c. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,

d. genehmigt die Organisationsreglemente und Anträge der Verwal-

tungseinheiten,

e. nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis,

f. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten und den administrativ ange-

gliederten Bereich,

g. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-

tion,

h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest,

i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststel-

lungen,

j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten.

Aufgaben und

Aufbau

B. Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-

leistungszentrum der Direktion.

2 Das Generalsekretariat

a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher

in ihren oder seinen Aufgaben,

b. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruk-

tur bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben der Direktion und

bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein,

c. erfüllt die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner Verwaltungs-

einheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind,

d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen

nach §§ 68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen,

soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder

den Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende einer Verwaltungs-

einheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird,

e. führt die Geschäfts- und Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte,

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f. sorgt für den einheitlichen Vollzug des Gesetzes über die Informa-

tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)³ auf Stufe

Direktion,

g. nimmt die Rechtspflegefunktion der Direktion wahr.

3 Das Generalsekretariat besteht aus den folgenden Organisations-

einheiten

a. Bildungsplanung (BP),

b. Finanzen und Informatik (F&I),

c. Personal und Dienste (P&D),

d. Fach- und Rechtsdienst (F&R),

e. Politische Planung und Kommunikation (PPKomm),

f. Bauten (Bau).

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt General-

die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten sekretärin oder

Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher Generalsekretär

direktionsintern.

2 Sie oder er

a. leitet das Generalsekretariat,

b. informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs-

einheiten zusammen mit der PPKomm über Belange der Direktion,

c. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten

der Direktion und mit den anderen Direktionen und der Staats-

kanzlei,

d. wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der

Leitung solcher mit.

3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er

im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions-

vorsteher insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Planung und Steuerung der Aufgaben,

b. Regelung der Geschäftsverwaltung,

c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen,

d. Qualitätsmanagement,

e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.

4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin

oder dem Direktionsvorsteher bestimmte Aufgaben an ihre oder seine

Stellvertretung sowie andere Mitarbeitende des Generalsekretariats

zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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Bildungsplanung § 6. Die Organisationseinheit Bildungsplanung nimmt insbeson-

dere folgende Aufgaben wahr

a. Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröf-

fentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich,

b. Bildungsmonitoring, insbesondere

1. Auswertung von Bildungsdaten,

2. Durchführung von Systemanalysen,

3. Vergabe und Begleitung von Evaluationen,

4. Koordination von Forschungsanfragen,

5. Bereitstellen von Indikatoren für die finanzielle, personelle und

schulraumbezogene Planung,

6. Beschreibung von künftigen Handlungsfeldern,

c. Umsetzung der Digitalisierungsstrategie der Direktion im Bereich

Bildungsdaten,

d. Unterstützung der Direktion und der Verwaltungseinheiten mit

Amtsstruktur bei besonderen Projekten.

Finanzen und

Informatik

1 Die Organisationseinheit Finanzen und Informatik nimmt

insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über

Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006º, einschliess-

lich Mittel- und Investitionsplanung auf Direktionsstufe,

b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprü-

fung der Direktionsgeschäfte,

c. Durchführung des Controllings im Generalsekretariat sowie Ab-

wicklung des Rechnungswesens für einzelne Verwaltungseinhei-

ten,

d. Koordination und Weiterentwicklung der Informationssicherheit

sowie des internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich Risiko-

management und Compliance auf Direktionsstufe,

e. Interessenvertretung bei der Informatik-Grundversorgung und Er-

bringung der mit den Verwaltungseinheiten abgestimmten Fach-

applikationsleistungen,

f. Organisation der Informatikprozesse innerhalb der Direktion und

zum Amt für Informatik,

g. Koordination und Unterstützung der digitalen Transformation in

der Direktion,

h. Mitwirken in kantonalen oder direktionalen Gremien sowie bei Fi-

nanz- und Informatikprojekten.

2 Sie kann für die Aufgabenerfüllung den Verwaltungseinheiten

Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.

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Die Organisationseinheit Personal und Dienste nimmt die ihr Personal und

gemäss § 152 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom Dienste

19. Mai 19995 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere: a. im

a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der

Direktion,

b. Koordination der Personalgeschäfte zusammen mit den Verwal-

tungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten,

c. Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten und des

administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen,

d. Bearbeitung von personalrechtlichen und personalpolitischen Fra-

gestellungen für die Direktion und Vertretung der Direktion in

Personalrechtsstreitigkeiten,

e. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des Personalrechts inner-

halb der Direktion,

f. Personalcontrolling, einschliesslich Überwachung der Stellenpläne

sowie der Lohnentwicklung,

g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen,

h. Sicherstellen der Verbindung zwischen der Direktion und dem Per-

sonalamt,

i. Koordination des IKS in Personalprozessen,

j. Personaladministration der Direktion,

k. Bereitstellung und Bewirtschaftung von Büro- und Betriebsräum-

lichkeiten sowie weiterer Infrastruktur für das Generalsekretariat.

Allgemeinen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Per- b. personal-

sonal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder rechtliche

Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit

a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr

oder ihm direkt Unterstellten,

b. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder

ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats,

c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf § 66 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Anhang 3 VOG RR an diese delegiert ist.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal

und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der

Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinheit. Bei wichtigen Per-

sonalgeschäften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlüssel-

positionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin

oder dem Generalsekretär.

Entscheide

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Fach- und

Rechtsdienst

a. im

Allgemeinen

b. Rekurs-

abteilung

Politische

Planung und

Kommunikation

a. im

Allgemeinen

b. Kommunika-

tion

Die Organisationseinheit Fach- und Rechtsdienst nimmt ins-

besondere folgende Aufgaben wahr

a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit

sie keiner anderen Organisationseinheit zugewiesen sind,

b. systematische Beobachtung der rechtlichen und politischen Ent-

wicklungen, soweit sie die Direktion betreffen,

c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten,

d. Rechtspflege namens der Direktion.

Die Rekursabteilung erlässt zu den in ihren Zuständigkeits-

bereich fallenden Geschäften die verfahrensleitenden Anordnungen

und Entscheide im Namen der Direktion.

Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommuni-

kation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende und

interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für

die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der

Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Koordination und Bearbeitung von amts- und direktionsübergrei-

fenden Geschäften mit besonderer bildungspolitischer Bedeutung,

b. Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung,

c. Vorbereitung der Regierungsratssitzung,

d. Führen des Aktuariats des Bildungsrates,

e. Führen der Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

f. Bearbeitung und Koordination der interkantonalen Geschäfte im

Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliess-

lich der Vorbereitung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder

des Direktionsvorstehers,

g. Vertretung des Kantons Zürich in der Konferenz der Departements-

sekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ost-

schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

Die Abteilung Kommunikation ist insbesondere zuständig

für die

a. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und ex-

ternen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direk-

tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und in Zusammen-

arbeit mit den Verwaltungseinheiten sowie der Kommunikations-

abteilung des Regierungsrates,

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b. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der digitalen Kom-

munikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien,

c. Beratung in Kommunikationsfragen und -strategien,

d. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-

stehers bei öffentlichen Auftritten.

Die Organisationseinheit Bauten nimmt die Aufgaben ge- Bauten

mäss Immobilienverordnung vom 20. Juni 201811 und der Immobilien-

verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 20187 wahr. Dazu ge-

hört insbesondere die

a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilien-

relevanten Aufgaben und Anliegen,

b. Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes in der kurz-,

mittel- und langfristigen Raum- und Infrastrukturplanung,

c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittel- und langfristigen

Raum- und Infrastrukturplanung der Fachhochschulen,

d. Planung und Umsetzung des gesetzeskonformen Betriebs ein-

schliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu ge-

hörenden Anlagen und Einrichtungen,

e. Verantwortung für die Investitionsmittel für Immobilien im Bereich

der Universität Zürich.

C. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

Zuständigkeits-

bereiche und

a. bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufga- Aufgaben

benbereiche,

b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions-

vorstehers,

c. wirken bei der Vorbereitung der sie betreffenden Regierungsge-

schäfte mit,

d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder

leiten solche.

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Leiterinnen

Amtsstruktur trägt die Verantwortung für deren Führung und Steue- und Leiter

rung sowie deren Aufgabenerfüllung.

2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-

tion,

b. Festlegung der Ziele und Planung,

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c. Steuerung der Aufgabenerfüllung mit den von der Rechtsordnung

vorgesehenen und der Direktion zur Verfügung gestellten Füh-

rungsinstrumenten,

d. Regelung der Geschäftsverwaltung,

e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.

1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreg-

lement für die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur.

2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvorsteherin oder dem

Direktionsvorsteher zu genehmigen sind

a. die Organisation,

b. die Aufgaben der Abteilungen,

c. die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters,

d. die Unterstellungsverhältnisse,

e. die nach IDG erforderlichen Regelungen,

f. besondere Zuständigkeiten bei Medienanfragen,

g. Subdelegationen von Ausgabenkompetenzen gemäss § 19 Abs. 2

und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss § 20 Abs. 2.

18. 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt

mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amts-

struktur in der Regel monatlich Rapporte durch. In diesen werden ins-

besondere folgende Inhalte thematisiert

a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie weitere Auf-

träge durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-

her,

b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,

c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,

d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere

Vorfälle und Personalangelegenheiten.

2 An den Rapporten nehmen teil

a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,

b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,

c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,

d. weitere Personen nach Bedarf und in Absprache mit der General-

sekretärin oder dem Generalsekretär.

3 Rapporte mit Leiterinnen und Leitern von Organisationseinhei-

ten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsekretärin oder dem

Generalsekretär finden nach Bedarf statt.

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4 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilneh-

menden von den Rapportierenden möglichst frühzeitig zur Verfügung

gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Ge-

neralsekretariat übermittelt.

5 Die Rapportierenden erstellen ein Protokoll der wichtigsten Be-

schlüsse und eine Pendenzenliste, die sie dem Generalsekretariat zur

Verfügung stellen.

3. Abschnitt: Ausgaben

1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind Ausgaben-

im Anhang geregelt.

kompetenz

2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direk-

tionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgaben-

kompetenz zulässig.

3 Die Subdelegation bedarf der Genehmigung durch die General-

sekretärin oder den Generalsekretär.

1 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben von Fr. 50 000 Formen der

und höher werden durch Verfügung der berechtigten Person bewilligt. Ausgaben-

In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unter- bewilligung

zeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.

2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen

Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.

3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rech-

nungsbelegs bewilligt

a. Betriebsbeiträge an zu konsolidierende Einheiten,

b. Betriebsbeiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcon-

trollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)10,

c. Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden gemäss der

Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni

20036 und der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 27. Juni

20198.

Verträge zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen kön- Vergabe

nen durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer

Ausgabenkompetenz für gebundene Ausgaben abgeschlossen werden.

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

4. Abschnitt: Informationspflicht und Unterschriftenregelung

1 Die Organisationseinheiten und Verwaltungseinheiten mit

Amtsstruktur informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

oder grosser politischer Tragweite.

2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz

gemäss Anhang zur Unterschrift vor

a. Korrespondenzen mit übergeordneten und gleichgestellten Behör-

den auf Ebene der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-

stehers,

b. Dokumente mit brisantem oder umstrittenem politischem Inhalt,

c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin

oder den Direktionsvorsteher gerichtet ist.

3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunter-

schrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet

links, die sachverantwortliche Person rechts.

Grundsatz

5. Abschnitt: Kommunikation

1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und

Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen

und Veranstaltungen.

2 Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die

Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwal-

tungseinheiten mit Amtsstruktur Weisungen erteilen.

3 Medienanfragen beantworten

a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,

b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,

c. die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amts-

struktur,

d. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Bildungspla-

nung,

e. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Finanzen und

Informatik oder

f. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und

Dienste.

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4 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nehmen die Öffent-

lichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem

Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser

Verordnung selbst wahr. Sie äussern sich insbesondere gegenüber Me-

dien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifels-

fällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an Medien und

Dritte Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation.

5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die

gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem

Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvor-

steherin oder den Direktionsvorsteher und die Abteilung Kommuni-

kation bei der Öffentlichkeitsarbeit.

6 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur erfüllen und regeln

ihre Öffentlichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprin-

zips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates.

7 Sie informieren die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Kom-

munikation rechtzeitig über eingegangene Medienanfragen oder an-

stehende Öffentlichkeitsarbeiten.

1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktions- Geschäfte von

vorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.

2 Eine Absprache mit der Abteilung Kommunikation ist zwingend,

wenn Auskünfte

a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen oder die Direktion betref-

fen,

b. voraussichtlich politische Tragweite entfalten,

c. betreffend die politische oder fachliche Bedeutung nicht eingeschätzt

werden können,

d. Interviews und grössere Publikationen betreffen,

e. in Krisensituationen erfolgen.

besonderer

Tragweite

Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politi- Kommunikation

schen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin mit dem Kan-

oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Ent-

sprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder

den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.

tonsrat und den

politischen

Parteien

1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommu- Medien-

nikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikations- mitteilungen

abteilung des Regierungsrates verbreitet.

und Medien-

konferenzen

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation

in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungseinheit organisiert.

Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.

1 OS 78, 2; Begründung siehe ABI 2022-11-18.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023.

3 LS 170.4.

4 LS 172.11.

5 LS 177.111.

6 LS 414.12.

7 LS 415.117.

8 LS 415.17.

9 LS 611.

10 LS 611.2.

11 LS 721.2.

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

Anhang

Ausgabenkompetenzen (§ 19)

Ausgabenbereich

Leitung der

Verwaltungseinheiten

Ausgabenkompetenz bis Fr.

einmalig wiederkehrend

jährlich

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Direktionsvorsteherin

oder Direktionsvorsteher

Ausgabenkompetenz bis Fr.

einmalig

wiederkehrend

jährlich

1. Erfolgsrechnung

Im Rahmen der Direktionskompetenzen ≤250 000

und der rechtskräftig genehmigten

Budget- und Nachtragskredite

Tätigung von Ausgaben, Übernahme

von Verpflichtungen, Vergabe von

Arbeiten und Lieferungen

Gebundene wiederkehrende Ausgaben

zulasten eines der im Anhang 1 FCV10

aufgeführten Konten

≤100 000

≤1 Mio.

≤200 000

unbegrenzt

Gebundene einmalige und wiederkeh- unbegrenzt unbegrenzt

rende Ausgaben, sofern sie aufgrund

einer der im Anhang 2 FCV10 aufgeführ-

ten Bestimmungen bewilligt werden

2. Investitionsrechnung

Im Rahmen der Direktionskompetenzen ≤250 000

≤1 Mio.

und der rechtskräftig genehmigten

Budget- und Nachtragskredite

Tätigung von Ausgaben, Übernahme

von Verpflichtungen, Vergabe von

Arbeiten und Lieferungen, bei einer

Gesamtinvestition im Einzelfall von

Investitionsausgaben im Hochbau-

≤1 Mio.

≤1 Mio.

bereich

(nur Generalsekretärin

oder Generalsekretär)

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten er-

streckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen

7001 Generalsekretariat

7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion

7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe

7200 Volksschulen

7003 Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungs-

gruppen

7301 Mittelschulen

7306 Berufsbildung

7004 Hochschulamt mit folgenden Leistungsgruppen

7401 Universität (Beiträge und Liegenschaften)

7402 Sonstige universitäre Leistungen

7406 Zürcher Fachhochschule (Beiträge und Liegenschaften)

7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen

7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungs-

gruppen

7501 Kinder- und Jugendhilfe

7502 Berufsberatung und Ausbildungsbeiträge

7100 Lehrmittelverlag

Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen Nrn. 9600, 9710,

9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.

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