Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) (OVGD)
Table of Provisions (38)
Statutory Text (38 Provisions)
¹ Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt geglie- Direktion
dert
a. Generalsekretariat (GS),
b. Abteilung Kommunikation (KOM),
c. Ämter
1. Amt für Gesundheit (AFG),
2.7
3. Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),
4. Kantonales Labor (KLZH),
5. Veterinäramt (VETA).
2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 gegliedert.
¹ Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) Kommissionen
administrativ angegliedert.
net
2 Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeord-
a. Universitätsspital Zürich (USZ),
b. Kantonsspital Winterthur (KSW),
c. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
d. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).
und Anstalten
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1
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
3 Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen admini-
strativ angegliedert:6
a. Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten,
b. Prüfungskommission Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker,
c. Expertengremium Rettungswesen.
4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ an-
gegliedert
a. Tierschutzkommission,
b. Tierversuchskommission,
c. Schadenskommission.
5 §§ 30-32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.
Stellung und
Aufgaben
Unterstellungen
B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk-
tion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der
Direktion fest,
c. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der
Ämter,
d. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kom-
petenzen zu,
e. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die
Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Ein-
heiten sicher,
f. gewährleistet den Vollzug des Rechts und von Entscheidungen des
Regierungsrates und der Gerichte,
g. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten,
h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind
direkt unterstellt
a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter,
2
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
c. die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung,
d. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.
C. Generalsekretariat
6 1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst- Aufgaben und
leistungszentrum der Direktion.
Gliederung
2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt General-
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten
Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vor-
steher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und
ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.
2 Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steue-
rung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben.
sekretärin oder
Generalsekretär
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3
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der
Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§ 13 und 14, ferner folgende
Aufgaben
a. Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat
und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direk-
tionen und der Staatskanzlei,
b. Sicherstellung der für die Direktion zentralen Führungsprozesse.
6 Die Abteilung Recht unterstützt die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direk-
tion in juristischen Fragen und erfüllt insbesondere folgende Aufga-
ben
a. rechtliche Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter zuhanden
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
b. rechtliche Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regie-
rungsrat,
c. Leitung von Rechtsetzungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der
Direktion,
d. Mitwirkung bei Projekten und Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb
des Zuständigkeitsbereichs der Direktion,
e. behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen
Anordnungen der Ämter und in allen Fällen, für die das Gesetz die
Zuständigkeit der Direktion vorsieht, unter Einschluss von verfah-
rensleitenden Anordnungen und Entscheiden,
f. vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren,
g. bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter.
6 Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Auf-
gaben
a. finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Bud-
getierung, Finanzplanung und Jahresabschluss, Sicherstellung Con-
trolling und Reporting sowie Steuerung des internen Kontrollsys-
tems [IKS] und des Risikomanagements),
b. Vorbereitung der Zielvereinbarungen zu den von den Ämtern zu
erbringenden Leistungen,
c. Sicherstellung der Umsetzung der finanziellen Vorgaben des Kan-
tons und der Finanzverwaltung,
d. operatives Rechnungswesen, insbesondere Rechnungstellung und
Debitorenbuchhaltung,
e. Vorbereitung und Koordination der Geschäfte im Bereich Finanzen
und bei Bedarf deren Vertretung in den zuständigen Gremien,
f. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht,
4
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
g. Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen,
h. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des
Finanzwesens,
i. Leitung und Begleitung von Projekten im Themenbereich Finanzen
und Controlling,
j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteili-
gungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen
Beteiligungen,
k. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämien-
verbilligung.
1 Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direk- abteilung
tion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt ins- Personal
besondere folgende Aufgaben
a. Umsetzung der kantonalen Personalstrategie und Erarbeitung der
Personalstrategie der Direktion,
b. Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement,
c. Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichti-
gung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Beson-
derheiten des Generalsekretariats und der Ämter,
d. Führung der Stellenpläne und Erhebung der Führungskennzahlen
für die Direktion,
e. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe,
f. Sicherstellung der Einhaltung des Personalrechts in der Direktion,
g. Erstellung und Weiterentwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln
im Personalbereich,
h. Unterstützung der Ämter im Personalwesen,
i. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des
Personalwesens,
j. Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.
2 Für das Generalsekretariat und die Ämter gemässjeweiliger Leis-
tungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Auf-
gaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere"
a. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der
Führungskennzahlen,
b. Unterstützung bei der Rekrutierung von Personal,
c. Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle,
d. Sicherstellung der Mitarbeiterbeurteilung,
1.7.24-125
5
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
e. Unterstützung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeiten-
den in personellen Fragestellungen,
f. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen.
5 Die Abteilung Politik unterstützt und berät die Direktions-
vorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten
der Direktion bei politischen Geschäften und Fragestellungen und er-
füllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der
Ämter,
b. Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat
unter politischen Gesichtspunkten,
c. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit den vorbera-
tenden Kommissionen und dem Kantonsratsplenum,
d. Vorbereitung und Durchführung der Legislaturplanung,
e. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantona-
len, nationalen oder internationalen Gremien, in denen die Direk-
tionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Einsitz hat,
f. Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht über die kantonalen Spitä-
ler,
g. Bearbeitung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats
fallen.
Die Abteilung Digitale Transformation erfüllt insbesondere
folgende Aufgaben
a. Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit, die IKT-Steue-
rung und die digitale Strategie,
b. Umsetzung der kantonalen IKT-Governance,
c. Unterstützung der Ämter im Bereich digitale Transformation,
d. Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen
Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnolo-
gie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter
diesen Gesichtspunkten,
e. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien der
Digitalisierung und der IKT,
f. Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für
Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kon-
taktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie
Steuerung des IKT-Budgets,
6
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
g. Leitung und Begleitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Pro-
jekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderun-
gen, major releases).
D. Abteilung Kommunikation
1 Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, ziel-
gruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die
Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer
Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direk-
tionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäss § 14 des
Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)2.
2 Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direk-
tion,
b. Information der Öffentlichkeit,
c. Erteilung von Medienauskünften,
d. direktionsinterne Kommunikation,
e. Unterstützung der Ämter in der Kommunikation.
E. Ämter
Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Aufgaben
Anhang 2 folgende Aufgaben
a. Vollzug des Rechts,
b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-
tion,
c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung
in den Zuständigkeitsbereichen des Amts,
d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates,
insbesondere bei der Rechtsetzung,
e. Erfüllung von Aufträgen der Direktionsvorsteherin oder des Direk-
tionsvorstehers,
f. Mitwirkung in ämter- oder direktionsübergreifenden Projekten und
bei der Umsetzung von Strategien der Direktion,
g. Budgetierung, Finanzplanung und Rechnungslegung.
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD)
a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorste-
hers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,
b. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben, wobei es insbesondere die Sicht der Direktion einbringt,
c. Erfüllung der Aufgaben der Direktion, die keinem Amt zugewiesen
sind,
d. Vertretung der Direktion in den Koordinationsorganen der Direk-
tionen gemäss § 68 VOG RR,
e. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
3 Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsverein-
barungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen wer-
den.
4 Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert
a. Abteilung Recht (RA),
b. Abteilung Finanzen (FI),
c. Abteilung Personal (HR),
d. Abteilung Politik (POL),
e. Abteilung Digital Transformation (DT),
f. Team Administration und Loge (A&L).
5 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen
Ethikkommission angegliedert.
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwor-
tung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner
Aufgaben.
2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr
a. Organisation des Amts,
b. Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hin-
sichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der
Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld,
c. Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgaben-
erfüllung des Amts,
d. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten,
e. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressour-
cen,
f. Regelung der eigenen Stellvertretung und der Stellvertretung der
Direktunterstellten,
g. Bezeichnung von Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit
anderen Verwaltungseinheiten und Dritten,
h. Regelung der Geschäftsverwaltung und der Prozesse des Amts,
i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind,
j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben
gemäss §§ 30-32.
8 1 Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche
Medizinalpersonen
a. Kantonsärztin oder Kantonsarzt,
b. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,
c. Kantonspsychiaterin oder Kantonspsychiater.
2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothe-
kerin oder den Kantonsapotheker.
3 Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den
Kantonschemiker.
4 Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kan-
tonstierarzt.
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt
schriftlich und nachvollziehbar
a. Gliederung und Organisation,
b. Unterstellungsverhältnisse,
c. Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts, der Direktunter-
stellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Lei-
tungspersonen nach § 13 a,
8
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
d. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der
Organisationseinheiten,
e. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit
und nach aussen, unter Berücksichtigung von SS 30 und 31.
2 Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der
Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.
3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorste-
herin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur
Kenntnis.
2. Abschnitt: Kompetenzen
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Handlungen
handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direk-
tion
und Entscheide
a. Direktions-
vorsteherin
a. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten ein- oder Direktions-
schliesslich ihrer Kommissionen,
b. Austausch mit den Regierungsmitgliedern und Kanzleivorständen
des Bundes und der Kantone,
c. Anträge an den Regierungsrat,
d. Austausch mit politischen Parteien und wichtigen Verbänden, Gre-
mien und Organisationen, insbesondere den Fachdirektorenkonfe-
renzen,
e. Austausch mit den Spitalräten der kantonalen Spitäler,
f. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Geneh-
migungspflicht des Regierungsrates.
2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mit-
arbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisatio-
nen und Organe direkt untereinander verkehren.
vorsteher
1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen b. General-
Aufgabenbereichen namens der Direktion.
2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den
anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, be-
sonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss SS 39 und
40 VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung
erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher.
sekretariat
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD)
c. Ämter
Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeits-
bereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Infor-
mation der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten
bleibt vorbehalten.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die
über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter
liegen.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über
a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250000,
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich
Fr. 50000,
c. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines
der in Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
(FCV)4 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbu-
chen sind,
d. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie aufgrund
einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt
werden.
3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende
Geschäfte
a. Abschluss von Verträgen, insbesondere Vergabe von Aufträgen an
Dritte,
b. Abschluss von Vergleichen.
1 Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeich-
nung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form,
welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der
ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
2 Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zah-
lungsanweisung gemäss § 22 erfolgen
a. Ausgaben bis Fr. 10000,
b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel-
instanzen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d.6 interne Verrechnungen.
3 Bei Ausgaben über Fr. 10000 ist die Zustimmung von zwei Perso-
nen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgaben-
kompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preis-
listen, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustim-
mung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.
Ausgaben
a. Ausgaben-
kompetenzen
b. Form der
Ausgaben-
bewilligung
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Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100000 kann automatisiert
erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet
ist.
1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das c. Budget-
Budget gedeckt sind.
deckung
2 Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus,
ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig
Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für
einen Nachtragskredit zu melden.
1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung Zahlungs-
richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
anweisung
a. Anweisungs-
2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau kompetenz
bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu die-
sem Betrag.
1 Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der b. Form der
Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungs- Zahlungs-
belegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nach- anweisung
vollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese
von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle
Prüfung).
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt Personal-
im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die geschäfte
Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entschei-
den.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Führungsgefässe
6 1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorste- Geschäfts-
herin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem leitung
Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern, der Leiterin
oder des Leiters der Abteilung Kommunikation sowie weiteren Abtei-
lungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusam-
men.
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
2 Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:6
a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der
Direktion,
b. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere
Legislaturziele,
c. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche Personal,
Digitalisierung, Controlling und Geschäftsverwaltung,
d. Informationsaustausch zu Geschäften, die für die anderen Ämter,
die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind,
e. Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.
3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich
statt.
4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und
eine Pendenzenliste geführt.
5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen
und zur Strategieentwicklung statt.
6 1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion
führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den
Amtsleiterinnen und Amtsleitern einen regelmässigen Austausch durch.
An diesem Austausch nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des
Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.
2 Gegenstände des regelmässigen Austausches sind
a. Berichterstattung über den Regelbetrieb,
b. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegen-
heiten,
c. Führungskennzahlen des Controllings, insbesondere Einhaltung des
Budgets, Umsetzung der Legislaturziele und Personalcontrolling.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt
Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverant-
wortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste ge-
führt.
12
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
B. Informationen
1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der orga- Wege
nisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die
Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen
Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
3 Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die
für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt
sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
4 Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder
dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die
Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung
von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassis-
tentin oder dem Direktionsassistenten.
1 Es verkehren direkt miteinander
a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekreta-
riats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Ent-
scheidungen,
b. die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in
den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation,
Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Sub-
missionswesen.
2 Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache
mit den Vorgesetzten.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die
Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende
Geschäfte
a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung,
c. Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand
oder mit entsprechenden Auswirkungen.
1.7.24 - 125
13
a. Dienstweg
b. horizontaler
Austausch
Inhalte
a. Planungen
und Projekte
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vor-
gesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche
Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese
a. von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können,
b. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen
können,
c. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Mitarbeitenden
betreffen.
d. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufga-
benerfüllung auswirken können.
2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn
in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung
oder grosser Tragweite anstehen.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amts-
leiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder
dem Direktionsvorsteher Rücksprache
a. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit
sehr grosser Tragweite,
b. vor geplanten Praxisänderungen.
4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien
1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
a. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,
b. die Abteilung Kommunikation,
c. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachver-
halten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Trag-
weite,
d. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie weitere Mitarbeitende
über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung
Kommunikation.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus
über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von
besonderer politischer Bedeutung sind.
3 Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und
von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist anset-
zen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeich-
nen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kom-
munikation verkehren können.
14
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
1 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferen- Medien-
zen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte mitteilungen
dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern frist- renzen
gerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet
sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentra-
len Verbreitung weiter.
2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über ge-
plante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche IDG-Gesuche
um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich.
Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behan-
delten Gesuche.
2 Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von
mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit
mit den Ämtern behandelt.
3 IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit
der Abteilung Kommunikation behandelt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelun- Umsetzung
gen gemäss § 14 bis 30. Juni 2022.
Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Gene- Übergangsrecht
ralsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und
Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationver-
ordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Kon-
kretisierungen.
2 Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Ok-
tober 2011 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
1 OS 77, 63; Begründung siehe ABI 2022-01-07.
2 LS 170.4.
3 LS 172.11.
4 LS 611.2.
1.7.24 - 125
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
5 Eingefügt durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; AB1 2023-09-15). In
Kraft seit 1. September 2023.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABI 2023-09-15). In
Kraft seit 1. September 2023.
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABI 2023-09-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABI 2024-04-12). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABI 2024-04-12). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
16
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
Anhang 1: Gliederung der Ämter (§ 1 Abs. 2)6
A. Amt für Gesundheit
Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert
1. Abteilung Versorgungsplanung (VP)
2. Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)
3. Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)
4. Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)
5. Abteilung Datenanalyse (DA)
6. Abteilung Recht (RA)
7. Amtsstab sowie weitere Fach- und Stabsstellen
B.7
C. Kantonale Heilmittelkontrolle
Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert
1. Abteilung Inspektorat A
2. Abteilung Inspektorat B
3. Abteilung Bewilligungen und Sekretariat
4. Abteilung Stab Labor
D. Kantonales Labor
Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert
1. Bereich Bioanalytik
2. Bereich Chemische Analytik
3. Bereich Spurenanalytik
4. Bereich Inspektorate
5. Bereich Dienste
6. Bereich Stab
1.7.24 - 125
17
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
E. Veterinäramt
Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert
1. Abteilung Tierschutz (A-Tsch)
2. Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)
3. Abteilung Geschäftsstelle Tiergesundheit und Tierschutz (A-GTT)
4. Abteilung Amtsstab (AmtS)
18
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5
Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter (§ 12)
Amt
1. Amt für Gesundheit
Zuständigkeitsbereich
a.9 Versorgungsplanung: Planung und Controlling der sta-
tionären und ambulanten Gesundheitsversorgung in der
Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliess-
lich Definition der Leistungsgruppen, Versorgungsana-
lysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und
-controlling); Versorgungsanalysen sowie Berechnung
der Normdefizite und Kennzahlen im Langzeitbereich;
Optimierung Rettungswesen; Prüfung von Subventions-
anträgen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Kodier-
revisionen; kantonspsychiatrische Tätigkeit
b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krankheiten ein-
schliesslich Impfwesen und Epidemien; Gesundheits-
versorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen
und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Ge-
sundheitsförderung; Mitwirkung bei Aufsicht über Ärz-
tinnen und Ärzte; Spezialbewilligungen insbesondere in
den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Betäubungsmit-
tel und Schwangerschaftsabbruch
c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesundheitspolizeiliche Be-
Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Insti-
tutionen des Gesundheitswesens und für Medizinal- und
Gesundheitsfachpersonen unter Vorbehalt der Zustän-
digkeit der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Ve-
terinäramts; (Ober-)Aufsicht über diese Institutionen und
Personen einschliesslich Schulzahnpflege
d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mit-
wirkung am Prämiengenehmigungsprozess nach KVG;
Wirtschaftlichkeitsvergleiche; Kontraktmanagement mit
Leistungserbringern; Abrechnung und Kontrolle des
Kantonsanteils für stationäre Leistungen
e. Datenanalyse: Datenerhebung und Datenmanagement
ment; Bedarfsprognosen; Kostenvergleiche; SPLG-Grou-
per
f. Recht: juristische Unterstützung der Amtsleitung und
Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger komplexen Recht-
setzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und
Beschwerdeverfahren gegenüber Medizinal- und Gesund-
heitsfachpersonen sowie Institutionen des Gesundheits-
wesens; Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht
nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesund-
heitsfachpersonen
g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und
des Amtschefs
1.7.24 - 125
19
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
Amt
Zuständigkeitsbereich
2.7
3. Kantonale Heilmittel-
kontrolle
4. Kantonales Labor
5. Veterinäramt
a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungsertei-
lung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel
von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blut-
produkten; Kontrolle der Arzneimittelherstellung, des
Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe;
Marktüberwachung von Heilmitteln
b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilli-
gungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Be-
triebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Be-
täubungsmittelrezepte
c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungs-
erteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinen
und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie
deren Aufsicht
a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische,
mikrobiologische und physikalische Untersuchung von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; Betriebs-
kontrollen in den der Lebensmittelgesetzgebung unter-
stellten Betrieben
b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Vollzug von
Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von
Chemikalien durch Betriebs- und Marktkontrollen
c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächengewässern
d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Sucht-
mittel
e. Kontrolle der Solarien nach NISSG
a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und ande-
ren übertragbaren Krankheiten
b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Straf-
verfahren
c. Öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und
Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden
d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduk-
tion sowie beim Schlachten und Zerlegen
e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und
Tätigkeiten mit Tieren betreffen
f. Findeltiermeldestelle
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