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172.110.5 OVGDOODSGD CH-ZH

Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) (OVGD)

38 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (38)

Statutory Text (38 Provisions)

¹ Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt geglie- Direktion

dert

a. Generalsekretariat (GS),

b. Abteilung Kommunikation (KOM),

c. Ämter

1. Amt für Gesundheit (AFG),

2.7

3. Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),

4. Kantonales Labor (KLZH),

5. Veterinäramt (VETA).

2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 gegliedert.

¹ Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) Kommissionen

administrativ angegliedert.

net

2 Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeord-

a. Universitätsspital Zürich (USZ),

b. Kantonsspital Winterthur (KSW),

c. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),

d. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).

und Anstalten

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3 Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen admini-

strativ angegliedert:6

a. Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten,

b. Prüfungskommission Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker,

c. Expertengremium Rettungswesen.

4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ an-

gegliedert

a. Tierschutzkommission,

b. Tierversuchskommission,

c. Schadenskommission.

5 §§ 30-32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.

Stellung und

Aufgaben

Unterstellungen

B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk-

tion und deren Aufgabenerfüllung.

2 Sie oder er

a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der

Direktion sicher,

b. legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der

Direktion fest,

c. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der

Ämter,

d. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kom-

petenzen zu,

e. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die

Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Ein-

heiten sicher,

f. gewährleistet den Vollzug des Rechts und von Entscheidungen des

Regierungsrates und der Gerichte,

g. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten,

h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind

direkt unterstellt

a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,

b. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter,

2

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c. die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung,

d. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.

C. Generalsekretariat

6 1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst- Aufgaben und

leistungszentrum der Direktion.

Gliederung

2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt General-

die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten

Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vor-

steher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und

ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.

2 Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steue-

rung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben.

sekretärin oder

Generalsekretär

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3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der

Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§ 13 und 14, ferner folgende

Aufgaben

a. Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat

und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direk-

tionen und der Staatskanzlei,

b. Sicherstellung der für die Direktion zentralen Führungsprozesse.

6 Die Abteilung Recht unterstützt die Direktionsvorsteherin

oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direk-

tion in juristischen Fragen und erfüllt insbesondere folgende Aufga-

ben

a. rechtliche Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter zuhanden

der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

b. rechtliche Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regie-

rungsrat,

c. Leitung von Rechtsetzungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der

Direktion,

d. Mitwirkung bei Projekten und Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb

des Zuständigkeitsbereichs der Direktion,

e. behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen

Anordnungen der Ämter und in allen Fällen, für die das Gesetz die

Zuständigkeit der Direktion vorsieht, unter Einschluss von verfah-

rensleitenden Anordnungen und Entscheiden,

f. vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren,

g. bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter.

6 Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Auf-

gaben

a. finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Bud-

getierung, Finanzplanung und Jahresabschluss, Sicherstellung Con-

trolling und Reporting sowie Steuerung des internen Kontrollsys-

tems [IKS] und des Risikomanagements),

b. Vorbereitung der Zielvereinbarungen zu den von den Ämtern zu

erbringenden Leistungen,

c. Sicherstellung der Umsetzung der finanziellen Vorgaben des Kan-

tons und der Finanzverwaltung,

d. operatives Rechnungswesen, insbesondere Rechnungstellung und

Debitorenbuchhaltung,

e. Vorbereitung und Koordination der Geschäfte im Bereich Finanzen

und bei Bedarf deren Vertretung in den zuständigen Gremien,

f. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht,

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g. Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen,

h. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des

Finanzwesens,

i. Leitung und Begleitung von Projekten im Themenbereich Finanzen

und Controlling,

j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteili-

gungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen

Beteiligungen,

k. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämien-

verbilligung.

1 Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direk- abteilung

tion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt ins- Personal

besondere folgende Aufgaben

a. Umsetzung der kantonalen Personalstrategie und Erarbeitung der

Personalstrategie der Direktion,

b. Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement,

c. Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichti-

gung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Beson-

derheiten des Generalsekretariats und der Ämter,

d. Führung der Stellenpläne und Erhebung der Führungskennzahlen

für die Direktion,

e. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe,

f. Sicherstellung der Einhaltung des Personalrechts in der Direktion,

g. Erstellung und Weiterentwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln

im Personalbereich,

h. Unterstützung der Ämter im Personalwesen,

i. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des

Personalwesens,

j. Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.

2 Für das Generalsekretariat und die Ämter gemässjeweiliger Leis-

tungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Auf-

gaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere"

a. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der

Führungskennzahlen,

b. Unterstützung bei der Rekrutierung von Personal,

c. Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle,

d. Sicherstellung der Mitarbeiterbeurteilung,

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e. Unterstützung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeiten-

den in personellen Fragestellungen,

f. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen.

5 Die Abteilung Politik unterstützt und berät die Direktions-

vorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten

der Direktion bei politischen Geschäften und Fragestellungen und er-

füllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der

Ämter,

b. Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat

unter politischen Gesichtspunkten,

c. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit den vorbera-

tenden Kommissionen und dem Kantonsratsplenum,

d. Vorbereitung und Durchführung der Legislaturplanung,

e. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantona-

len, nationalen oder internationalen Gremien, in denen die Direk-

tionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Einsitz hat,

f. Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht über die kantonalen Spitä-

ler,

g. Bearbeitung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich

der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats

fallen.

Die Abteilung Digitale Transformation erfüllt insbesondere

folgende Aufgaben

a. Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit, die IKT-Steue-

rung und die digitale Strategie,

b. Umsetzung der kantonalen IKT-Governance,

c. Unterstützung der Ämter im Bereich digitale Transformation,

d. Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen

Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnolo-

gie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter

diesen Gesichtspunkten,

e. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien der

Digitalisierung und der IKT,

f. Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für

Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kon-

taktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie

Steuerung des IKT-Budgets,

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g. Leitung und Begleitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Pro-

jekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderun-

gen, major releases).

D. Abteilung Kommunikation

1 Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, ziel-

gruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die

Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer

Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direk-

tionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäss § 14 des

Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG)2.

2 Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direk-

tion,

b. Information der Öffentlichkeit,

c. Erteilung von Medienauskünften,

d. direktionsinterne Kommunikation,

e. Unterstützung der Ämter in der Kommunikation.

E. Ämter

Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Aufgaben

Anhang 2 folgende Aufgaben

a. Vollzug des Rechts,

b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-

tion,

c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung

in den Zuständigkeitsbereichen des Amts,

d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates,

insbesondere bei der Rechtsetzung,

e. Erfüllung von Aufträgen der Direktionsvorsteherin oder des Direk-

tionsvorstehers,

f. Mitwirkung in ämter- oder direktionsübergreifenden Projekten und

bei der Umsetzung von Strategien der Direktion,

g. Budgetierung, Finanzplanung und Rechnungslegung.

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a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorste-

hers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,

b. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben, wobei es insbesondere die Sicht der Direktion einbringt,

c. Erfüllung der Aufgaben der Direktion, die keinem Amt zugewiesen

sind,

d. Vertretung der Direktion in den Koordinationsorganen der Direk-

tionen gemäss § 68 VOG RR,

e. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.

3 Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsverein-

barungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen wer-

den.

4 Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert

a. Abteilung Recht (RA),

b. Abteilung Finanzen (FI),

c. Abteilung Personal (HR),

d. Abteilung Politik (POL),

e. Abteilung Digital Transformation (DT),

f. Team Administration und Loge (A&L).

5 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen

Ethikkommission angegliedert.

1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwor-

tung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner

Aufgaben.

2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr

a. Organisation des Amts,

b. Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hin-

sichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der

Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld,

c. Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgaben-

erfüllung des Amts,

d. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten,

e. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressour-

cen,

f. Regelung der eigenen Stellvertretung und der Stellvertretung der

Direktunterstellten,

g. Bezeichnung von Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit

anderen Verwaltungseinheiten und Dritten,

h. Regelung der Geschäftsverwaltung und der Prozesse des Amts,

i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind,

j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben

gemäss §§ 30-32.

8 1 Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche

Medizinalpersonen

a. Kantonsärztin oder Kantonsarzt,

b. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,

c. Kantonspsychiaterin oder Kantonspsychiater.

2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothe-

kerin oder den Kantonsapotheker.

3 Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den

Kantonschemiker.

4 Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kan-

tonstierarzt.

1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt

schriftlich und nachvollziehbar

a. Gliederung und Organisation,

b. Unterstellungsverhältnisse,

c. Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts, der Direktunter-

stellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Lei-

tungspersonen nach § 13 a,

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d. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der

Organisationseinheiten,

e. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit

und nach aussen, unter Berücksichtigung von SS 30 und 31.

2 Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der

Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.

3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorste-

herin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur

Kenntnis.

2. Abschnitt: Kompetenzen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Handlungen

handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direk-

tion

und Entscheide

a. Direktions-

vorsteherin

a. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten ein- oder Direktions-

schliesslich ihrer Kommissionen,

b. Austausch mit den Regierungsmitgliedern und Kanzleivorständen

des Bundes und der Kantone,

c. Anträge an den Regierungsrat,

d. Austausch mit politischen Parteien und wichtigen Verbänden, Gre-

mien und Organisationen, insbesondere den Fachdirektorenkonfe-

renzen,

e. Austausch mit den Spitalräten der kantonalen Spitäler,

f. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Geneh-

migungspflicht des Regierungsrates.

2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mit-

arbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisatio-

nen und Organe direkt untereinander verkehren.

vorsteher

1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen b. General-

Aufgabenbereichen namens der Direktion.

2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den

anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, be-

sonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss SS 39 und

40 VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung

erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher.

sekretariat

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c. Ämter

Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeits-

bereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Infor-

mation der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten

bleibt vorbehalten.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die

über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter

liegen.

2 Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über

a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250000,

b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich

Fr. 50000,

c. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines

der in Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008

(FCV)4 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbu-

chen sind,

d. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie aufgrund

einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt

werden.

3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende

Geschäfte

a. Abschluss von Verträgen, insbesondere Vergabe von Aufträgen an

Dritte,

b. Abschluss von Vergleichen.

1 Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeich-

nung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form,

welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der

ausgabenberechtigten Person sicherstellt.

2 Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zah-

lungsanweisung gemäss § 22 erfolgen

a. Ausgaben bis Fr. 10000,

b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel-

instanzen,

c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

d.6 interne Verrechnungen.

3 Bei Ausgaben über Fr. 10000 ist die Zustimmung von zwei Perso-

nen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgaben-

kompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preis-

listen, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustim-

mung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.

Ausgaben

a. Ausgaben-

kompetenzen

b. Form der

Ausgaben-

bewilligung

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4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100000 kann automatisiert

erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet

ist.

1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das c. Budget-

Budget gedeckt sind.

deckung

2 Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus,

ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig

Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für

einen Nachtragskredit zu melden.

1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung Zahlungs-

richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.

anweisung

a. Anweisungs-

2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau kompetenz

bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu die-

sem Betrag.

1 Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der b. Form der

Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungs- Zahlungs-

belegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nach- anweisung

vollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.

2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese

von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle

Prüfung).

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt Personal-

im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die geschäfte

Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entschei-

den.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit

A. Führungsgefässe

6 1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorste- Geschäfts-

herin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem leitung

Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern, der Leiterin

oder des Leiters der Abteilung Kommunikation sowie weiteren Abtei-

lungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusam-

men.

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2 Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:6

a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des

Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der

Direktion,

b. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere

Legislaturziele,

c. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche Personal,

Digitalisierung, Controlling und Geschäftsverwaltung,

d. Informationsaustausch zu Geschäften, die für die anderen Ämter,

die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind,

e. Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.

3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich

statt.

4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und

eine Pendenzenliste geführt.

5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen

und zur Strategieentwicklung statt.

6 1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion

führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den

Amtsleiterinnen und Amtsleitern einen regelmässigen Austausch durch.

An diesem Austausch nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin

oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des

Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.

2 Gegenstände des regelmässigen Austausches sind

a. Berichterstattung über den Regelbetrieb,

b. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegen-

heiten,

c. Führungskennzahlen des Controllings, insbesondere Einhaltung des

Budgets, Umsetzung der Legislaturziele und Personalcontrolling.

3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt

Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverant-

wortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.

4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste ge-

führt.

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B. Informationen

1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der orga- Wege

nisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.

2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die

Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen

Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.

3 Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die

für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt

sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

4 Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder

dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin

oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die

Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung

von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassis-

tentin oder dem Direktionsassistenten.

1 Es verkehren direkt miteinander

a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekreta-

riats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Ent-

scheidungen,

b. die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in

den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation,

Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Sub-

missionswesen.

2 Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache

mit den Vorgesetzten.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die

Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin

oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende

Geschäfte

a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,

b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung,

c. Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand

oder mit entsprechenden Auswirkungen.

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a. Dienstweg

b. horizontaler

Austausch

Inhalte

a. Planungen

und Projekte

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1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vor-

gesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche

Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese

a. von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können,

b. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen

können,

c. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Mitarbeitenden

betreffen.

d. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufga-

benerfüllung auswirken können.

2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn

in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung

oder grosser Tragweite anstehen.

3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amts-

leiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder

dem Direktionsvorsteher Rücksprache

a. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit

sehr grosser Tragweite,

b. vor geplanten Praxisänderungen.

4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien

1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch

die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,

a. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,

b. die Abteilung Kommunikation,

c. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachver-

halten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Trag-

weite,

d. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie weitere Mitarbeitende

über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung

Kommunikation.

2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus

über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von

besonderer politischer Bedeutung sind.

3 Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und

von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist anset-

zen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeich-

nen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kom-

munikation verkehren können.

14

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1 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferen- Medien-

zen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte mitteilungen

dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern frist- renzen

gerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet

sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentra-

len Verbreitung weiter.

2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über ge-

plante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.

1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche IDG-Gesuche

um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich.

Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behan-

delten Gesuche.

2 Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von

mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit

mit den Ämtern behandelt.

3 IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit

der Abteilung Kommunikation behandelt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelun- Umsetzung

gen gemäss § 14 bis 30. Juni 2022.

Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Gene- Übergangsrecht

ralsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und

Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationver-

ordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Kon-

kretisierungen.

2 Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Ok-

tober 2011 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

1 OS 77, 63; Begründung siehe ABI 2022-01-07.

2 LS 170.4.

3 LS 172.11.

4 LS 611.2.

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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

5 Eingefügt durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; AB1 2023-09-15). In

Kraft seit 1. September 2023.

6 Fassung gemäss Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABI 2023-09-15). In

Kraft seit 1. September 2023.

7 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABI 2023-09-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

8 Eingefügt durch Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABI 2024-04-12). In Kraft

seit 1. Juni 2024.

9 Fassung gemäss Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABI 2024-04-12). In Kraft

seit 1. Juni 2024.

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Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5

Anhang 1: Gliederung der Ämter (§ 1 Abs. 2)6

A. Amt für Gesundheit

Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert

1. Abteilung Versorgungsplanung (VP)

2. Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)

3. Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)

4. Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)

5. Abteilung Datenanalyse (DA)

6. Abteilung Recht (RA)

7. Amtsstab sowie weitere Fach- und Stabsstellen

B.7

C. Kantonale Heilmittelkontrolle

Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert

1. Abteilung Inspektorat A

2. Abteilung Inspektorat B

3. Abteilung Bewilligungen und Sekretariat

4. Abteilung Stab Labor

D. Kantonales Labor

Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert

1. Bereich Bioanalytik

2. Bereich Chemische Analytik

3. Bereich Spurenanalytik

4. Bereich Inspektorate

5. Bereich Dienste

6. Bereich Stab

1.7.24 - 125

17

172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

E. Veterinäramt

Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert

1. Abteilung Tierschutz (A-Tsch)

2. Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)

3. Abteilung Geschäftsstelle Tiergesundheit und Tierschutz (A-GTT)

4. Abteilung Amtsstab (AmtS)

18

Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OVGD) 172.110.5

Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter (§ 12)

Amt

1. Amt für Gesundheit

Zuständigkeitsbereich

a.9 Versorgungsplanung: Planung und Controlling der sta-

tionären und ambulanten Gesundheitsversorgung in der

Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliess-

lich Definition der Leistungsgruppen, Versorgungsana-

lysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und

-controlling); Versorgungsanalysen sowie Berechnung

der Normdefizite und Kennzahlen im Langzeitbereich;

Optimierung Rettungswesen; Prüfung von Subventions-

anträgen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Kodier-

revisionen; kantonspsychiatrische Tätigkeit

b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krankheiten ein-

schliesslich Impfwesen und Epidemien; Gesundheits-

versorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen

und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Ge-

sundheitsförderung; Mitwirkung bei Aufsicht über Ärz-

tinnen und Ärzte; Spezialbewilligungen insbesondere in

den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Betäubungsmit-

tel und Schwangerschaftsabbruch

c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesundheitspolizeiliche Be-

Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Insti-

tutionen des Gesundheitswesens und für Medizinal- und

Gesundheitsfachpersonen unter Vorbehalt der Zustän-

digkeit der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Ve-

terinäramts; (Ober-)Aufsicht über diese Institutionen und

Personen einschliesslich Schulzahnpflege

d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mit-

wirkung am Prämiengenehmigungsprozess nach KVG;

Wirtschaftlichkeitsvergleiche; Kontraktmanagement mit

Leistungserbringern; Abrechnung und Kontrolle des

Kantonsanteils für stationäre Leistungen

e. Datenanalyse: Datenerhebung und Datenmanagement

ment; Bedarfsprognosen; Kostenvergleiche; SPLG-Grou-

per

f. Recht: juristische Unterstützung der Amtsleitung und

Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger komplexen Recht-

setzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und

Beschwerdeverfahren gegenüber Medizinal- und Gesund-

heitsfachpersonen sowie Institutionen des Gesundheits-

wesens; Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht

nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesund-

heitsfachpersonen

g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und

des Amtschefs

1.7.24 - 125

19

172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

Amt

Zuständigkeitsbereich

2.7

3. Kantonale Heilmittel-

kontrolle

4. Kantonales Labor

5. Veterinäramt

a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungsertei-

lung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel

von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blut-

produkten; Kontrolle der Arzneimittelherstellung, des

Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe;

Marktüberwachung von Heilmitteln

b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilli-

gungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Be-

triebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Be-

täubungsmittelrezepte

c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungs-

erteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinen

und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie

deren Aufsicht

a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische,

mikrobiologische und physikalische Untersuchung von

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; Betriebs-

kontrollen in den der Lebensmittelgesetzgebung unter-

stellten Betrieben

b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Vollzug von

Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von

Chemikalien durch Betriebs- und Marktkontrollen

c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächengewässern

d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Sucht-

mittel

e. Kontrolle der Solarien nach NISSG

a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und ande-

ren übertragbaren Krankheiten

b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Straf-

verfahren

c. Öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und

Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden

d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduk-

tion sowie beim Schlachten und Zerlegen

e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und

Tätigkeiten mit Tieren betreffen

f. Findeltiermeldestelle

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