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172.110.11 CH-ZH

Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

Die Datenbearbeitung in den Verwaltungseinheiten der Direk-

tion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken

a. der Geschäftsverwaltung,

b. der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,

c. der Buchhaltung,

d. der Evaluation von Geschäftsvorgängen,

e. dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,

f. der statistischen Auswertung und der Forschung.

Zweck

der Daten-

bearbeitung

Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen Zugriffsrechte

und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

innerhalb einer

Verwaltungs-

einheit

a. Grundsatz

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be- b. eingeschränk-

schränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen ter Datenzugriff

Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit-

arbeitende.

Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt c. Zugriffs-

die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskon- konzept

zept fest und stellt dieses der Direktion zu.

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1

172.110.11

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI

Zugriffsrechte

von Nutzerinnen

und Nutzern

ausserhalb der

Verwaltungs-

einheit

a. Nutzerinnen

und Nutzer

anderer Verwal-

tungseinheiten

der Direktion

b. Polizeien

Entscheid über

die Zugriffs-

berechtigung

Sperrung des

Datenzugriffs

Zugangs-

sicherung

Protokollierung

1 Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern an-

derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b

und c GOG, § 27 b lit. a StJVG und § 9 a EG OHG ist auf die Daten der

Geschäftsverwaltung beschränkt.

2 Bei beschuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden gemäss § 27 b lit. a StJVG zusätzlich fol-

gende Daten zu laufenden und abgeschlossenen Vollzugsverfahren

a. Delikte und Urteilsdaten,

b. Art und Dauer der Sanktionen,

c. Erledigungsgrund und Reststrafen.

1 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staats-

anwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss § 151 a Abs. 2 lit. a

GOG umfasst

a. die Daten der Geschäftsverwaltung,

b. Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Straf-

verfahren gemäss § 54a Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April

20076.

2 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Vollzugsdaten gemäss

1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft

und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zustän-

digen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nut-

zerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und

der Polizeien.7

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft

sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der

Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert.

Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elekt-

ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.

1 Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Be-

arbeitung werden protokolliert.

2

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI

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2 Die für die Datensicherheit verantwortliche Person der Direktion

und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

3 Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend

gelöscht.

1 OS 71, 167; Begründung siehe AB1 2016-02-05.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2016.

3 LS 211.1.

4 LS 331.

5 LS 341.

6 LS 550.1.

7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 77; ABI 2020-02-21). In

Kraft seit 1. April 2020.

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lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung be-

schränkt.

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