Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV) (JIOV)
Table of Provisions (33)
Statutory Text (33 Provisions)
1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) gliedert
sich in folgende Verwaltungseinheiten
a. das Generalsekretariat,
b. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe),
2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwalt-
schaft, STA.ZH),
3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstraf-
rechtspflege, JSP)
4. Gemeindeamt (GAZ),
5. Handelsregisteramt (HRA),
6. Statistisches Amt (STAT),
7. Staatsarchiv (StAZH),
c. weitere Verwaltungseinheiten
1. Fachstelle Gleichstellung (FG),
2. Fachstelle Integration (FI),
3. Fachstelle Kultur (FK),
4. Kantonale Opferhilfestelle (KOH).
2 Die Gliederung richtet sich
a. beim Generalsekretariat nach § 8 Abs. 3 und seinem Organisations-
reglement,
(Anhang 2
Ziff. 1.1 und 1.2
VOG RR)
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1
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
b. bei den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nach dem über-
geordneten Recht, Anhang 1 und ihrem jeweiligen Organisations-
reglement,
c. bei den weiteren Verwaltungseinheiten nach dem übergeordneten
Recht und ihrem jeweiligen Organisationsreglement.
1 Der Direktion administrativ angegliedert sind
Administrativ
angegliederte
Einheiten
(Anhang 2
Ziff. 1.3
VOG RR)
Kantonale
Beteiligungen
Direktions-
a.
die Bezirksratskanzleien,
b.
die Statthalterämter.
2 Die Gliederung der administrativ angegliederten Einheiten richtet
sich nach dem übergeordneten Recht und ihrem jeweiligen Organisa-
tionsreglement.
Die Beteiligungen des Kantons an folgenden Institutionen
fallen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung in den Zuständigkeits-
bereich der Direktion
a. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
b. Opernhaus Zürich AG,
c. Theater am Neumarkt AG,
d. Schauspielhaus Zürich AG,
e. Radio- und Fernsehgenossenschaft Zürich Schaffhausen (RFZ),
f. READ-COOP SCE mit beschränkter Haftung.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
vorsteherin oder die oberste Verantwortung für
Direktions-
vorsteher
a. Stellung
b. Unter-
stellungen
a. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und den Vollzug der Be-
schlüsse des Regierungsrates im Zuständigkeitsbereich der Direk-
tion,
b. die Leitung und die Aufgabenerfüllung der Direktion.
2 Sie oder er pflegt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten
Beziehungen zu den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund
und dem Ausland.
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
direkt unterstellt sind
a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten,
c. die Direktionsassistenz.
2
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
a. vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im
Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse,
b. leitet das Generalsekretariat.
2 Sie oder er kann
a. erstinstanzlich im Namen der Direktion entscheiden, soweit diese
Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verord-
nung einer anderen Verwaltungseinheit zugewiesen ist,
b. im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen ent-
scheiden, welche die anderen Verwaltungseinheiten erstinstanzlich
in eigenem Namen getroffen haben.
General-
sekretärin oder
Generalsekretär
1 Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen Direktions-
unterstützen
a. die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie ihre oder
seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. Organisation, Koordination und Vorbereitung von Sitzungen und
Anlässen,
b. Terminplanung,
c. Betreuung des physischen und elektronischen Posteingangs und
-ausgangs sowie des zentralen Telefonanschlusses der Direktion,
d. Korrespondenz und Aufbereitung von Führungsinformationen,
e. Beratung bei und Kontrolle der Einhaltung von internen Abläufen,
die insbesondere die Antragstellung an den Regierungsrat und die
Kontaktaufnahme mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direk-
tionsvorsteher betreffen,
f. ihre verwaltungsinterne Vernetzung.
3 Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen sind
administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.
assistenz
und ihr unter-
stellte Personen
2. Abschnitt: Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion.
Funktion und
2 Es erfüllt die Aufgaben gemäss § 41 Abs. 2 OG RR, §§ 61–64 VOG Gliederung
RR und dieser Verordnung. Es erfüllt zudem die Aufgaben der Direk-
tion, soweit sie keiner anderen Verwaltungseinheit zugewiesen sind.
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3 Es gliedert sich in
a. Stabs- und Rechtsdienst (SRD),
b. Hauptabteilung Digital Solutions (DigiSol),
c. Abteilung Finanzen, Controlling und Logistik (FCL),
d. Abteilung Human Resources (HR),
e. Abteilung Kommunikation (KOMM),
f. Abteilung Business Support (BS).
Aufgaben
a. Stabs- und
Rechtsdienst
Der Stabs- und Rechtsdienst
a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher insbesondere bei der Leitung der Direktion und der
Ausübung der Aufsicht über die Verwaltungseinheiten gemäss § 1
Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten
sowie bei der Antragstellung an den Regierungsrat,
b. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal-
tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten, insbe-
sondere bei der Antragstellung an den Regierungsrat, bei Rechtset-
zungsvorhaben sowie in organisations- und verfahrensrechtlichen
Belangen,
c. leitet Rechtsetzungsvorhaben, Programme oder Projekte oder wirkt
an diesen mit,
d. entscheidet erstinstanzlich im Namen der Direktion, soweit diese
Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verord-
nung einer anderen Verwaltungseinheit oder einer anderen unterge-
ordneten Einheit des Generalsekretariats zugewiesen ist und soweit
gemäss § 6 Abs. 2 lit. a nicht die Generalsekretärin oder der General-
sekretär entscheidet,
e. entscheidet im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnun-
gen, welche die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c
erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben, soweit gemäss
Die Hauptabteilung Digital Solutions
a. entwickelt die Informatikstrategie der Direktion,
b. erbringt und vermittelt Informatikdienstleistungen,
c. schliesst nach Zustimmung der Generalsekretärin oder des General-
sekretärs oder der Leiterin oder des Leiters einer anderen Verwal-
tungseinheit oder einer administrativ angegliederten Einheit Verein-
barungen zur Bereitstellung von Informatikdienstleistungen ab,
d. sorgt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsbereiche anderer Direktio-
nen oder der Staatskanzlei für die technischen Voraussetzungen, dass
die Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung
und die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und bei den
administrativ angegliederten Einheiten eingehalten werden kön-
nen.
b. Haupt-
abteilung
Digital Solutions
c. Abteilung
Die Abteilung Finanzen, Controlling und Logistik
a. führt und koordiniert die Prozesse gemäss der Gesetzgebung über Finanzen,
Controlling und Rechnungslegung,
b. besorgt das Rechnungswesen für das Generalsekretariat und andere
Verwaltungseinheiten,
c. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal-
tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten im
Finanzwesen und bei Bauvorhaben,
d. koordiniert die Prozesse des internen Kontrollsystems (IKS) und
pflegt die dazugehörige Datenbank,
e. vertritt die Interessen der Direktion als Bestellerin und Nutzerin
von Büro- und Betriebsräumlichkeiten.
Die Abteilung Human Resources
a. entwickelt die Personalmanagementstrategie der Direktion und setzt
diese um,
b. legt einheitliche Personalmanagementstandards fest,
Controlling
und Logistik
d. Abteilung
Human
Resources
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c. bietet Massnahmen zur Personalentwicklung und Weiterbildungen
an,
d. führt das Personalcontrolling durch, bearbeitet die Stellenpläne und
koordiniert die Lohnentwicklungsmassnahmen,
e. besorgt die Personaladministration des Generalsekretariats, anderer
Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einhei-
ten,
f. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinhei-
ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei den Prozes-
sen des Personalwesens,
g. koordiniert das betriebliche Gesundheitsmanagement,
h. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinhei-
ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei der Lösung
von personalrechtlichen Konflikten,
i. koordiniert die Prozesse des IKS im Personalwesen,
j. berät Mitarbeitende in personalrechtlichen Angelegenheiten.
e. Abteilung
Kommunikation
Die Abteilung Kommunikation
a. stellt die Kommunikation der Direktion gegen innen und gegen aus-
sen sicher und bewirtschaftet die Kommunikations- und Informa-
tionskanäle der Direktion,
b. beantwortet Medienanfragen und vermittelt den Medien Auskunfts-
personen,
c. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktions-
vorsteher in Fragen der Kommunikation und bei öffentlichen Auf-
tritten,
d. verfolgt die Berichterstattung der Medien über die Direktion,
e. macht Vorgaben für Aufnahmekonzepte zu Bild- und Tonaufnah-
men, die sensible Aufgabenbereiche betreffen,
f. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal-
tungseinheiten, die administrativ angegliederten Einheiten und die
Mitarbeitenden in Fragen der Kommunikation und des Corporate
Designs,
g. bietet Weiterbildungen und Anlässe für Mitarbeitende an.
f. Abteilung
Business
Support
Die Abteilung Business Support
a. unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie
deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter in admini-
strativer und technischer Hinsicht, insbesondere bei der Organisa-
tion, Koordination und Vorbereitung von Sitzungen und Anläs-
sen,
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
b. unterstützt den Stabs- und Rechtsdienst in administrativer und tech-
nischer Hinsicht, insbesondere bei der Verfahrensführung, der Ak-
tenablage, der Archivierung, der Verwaltung der Bibliothek und bei
Projekten sowie bei der Organisation, Koordination und Vorberei-
tung von Sitzungen und Anlässen,
c. stellt den Unterhalt der Sitzungszimmer und der Cafeteria sicher,
d. verwaltet das Büromaterial.
3. Abschnitt: Generalsekretariat, andere Verwaltungseinheiten
und administrativ angegliederte Einheiten
A. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen
1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten Aufgaben und
und die administrativ angegliederten Einheiten Entscheid-
a. erfüllen die ihnen von der Gesetzgebung und dieser Verordnung befugnisse
zugewiesenen Aufgaben,
b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions-
vorstehers,
c. bereiten Regierungs- und Direktionsgeschäfte, die ihren Aufgaben-
bereich betreffen, vor oder wirken an deren Vorbereitung mit.
2 Die Verwaltungseinheiten nehmen Querschnittaufgaben gemäss
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Organisations-
Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der reglement
administrativ angegliederten Einheiten erlassen ein Organisationsregle- ($67 Abs. 2
ment.
VOG RR)
2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von § 8 Abs. 3
die Gliederung und Organisation des Generalsekretariats fest,
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von §§ 9–14
Aufgaben des Generalsekretariats den untergeordneten Einheiten
des Generalsekretariats zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertrete-
rinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des General-
sekretärs,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Personen,
die der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär direkt unter-
stellt sind,
f. kann den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats über
diese Verordnung hinausgehende erstinstanzliche Entscheidbefug-
nisse zuweisen, insbesondere für Entscheide im Namen der Direk-
tion,
g. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden innerhalb der
untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats fest, insbesondere
für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbe-
halt des übergeordneten Rechts sowie von § 18 und Anhang 3,
h. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben
über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa-
tionssicherheit verantwortlichen Personen des Generalsekretariats
einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
i. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben
über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa-
tionssicherheit der Direktion verantwortliche Person und ihre Stell-
vertreterin oder ihren Stellvertreter gemäss § 10 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 27. Januar 2016º einschliesslich des Verantwortungs-
bereichs,
j. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der
Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations-
verwaltung und die Informationssicherheit notwendigen Prozesse
festgelegt sind.
3 Das Organisationsreglement einer anderen Verwaltungseinheit
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von Anhang 1
die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der Ver-
waltungseinheit den untergeordneten Einheiten der Verwaltungs-
einheit zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
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d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellverte-
rinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Verwal-
tungseinheit,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Personen,
die der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit direkt
unterstellt sind,
f. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden der Verwal-
tungseinheit fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direk-
tion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie
von § 18 und Anhang 3,
g. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben
über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa-
tionssicherheit verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheit
einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
h. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der
Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations-
verwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Verwal-
tungseinheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
4 Das Organisationsreglement einer administrativ angegliederten
Einheit
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die Gliederung
und Organisation der administrativ angegliederten Einheit fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der
administrativ angegliederten Einheit den untergeordneten Einhei-
ten der administrativ angegliederten Einheit zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die Unterschrifts-
berechtigung der Mitarbeitenden fest; für Ausgaben zusätzlich unter
Vorbehalt von § 18 und Anhang 3,
e. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben
über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa-
tionssicherheit verantwortlichen Personen der administrativ ange-
gliederten Einheit einschliesslich des jeweiligen Verantwortungs-
bereichs,
f. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der
Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations-
verwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der administra-
tiv angegliederten Einheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterin-
nen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ
angegliederten Einheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher über Inhalt und Änderungen des Organisations-
reglements und übermitteln dem Stabs- und Rechtsdienst des General-
sekretariats die jeweils aktuelle Fassung.
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die
Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten informieren
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder die zustän-
dige Abteilung des Generalsekretariats umgehend über
a. Interviewanfragen und Medienkontakte sowie sonstige Anfragen
von Behörden, Institutionen oder Personen ausserhalb der Direk-
tion zu Geschäften von besonderer politischer Bedeutung,
b. wichtige Personalgeschäfte und personalrechtliche Angelegenhei-
ten,
c. Kontaktaufnahmen oder Abklärungen der Finanzkontrolle, der oder
des Beauftragten für den Datenschutz, der Ombudsstelle, der oder
des Compliancebeauftragten oder anderer Aufsichtsbehörden; aus-
genommen sind Kontaktaufnahmen im Rahmen allfälliger institutio-
nalisierter Kontakte,
d. anstehende Entscheide über Ausgaben von besonderer politischer
Bedeutung unabhängig von ihrer Höhe,
e. besondere Vorkommnisse.
2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
frühzeitig folgende Geschäfte zur Genehmigung vor
a. wichtige Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen
organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
c. die Bezeichnung ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
d. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im freihändigen
Verfahren gestützt auf eine Ausnahmebestimmung der Submissions-
gesetzgebung.
3 Die Pflichten gemäss Abs. 1 und lit. b und d obliegen auch den Lei-
terinnen und Leitern der administrativ angegliederten Einheiten.
1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten
und die administrativ angegliederten Einheiten beschliessen über
a. neue oder gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben bis
zu den in Anhang 3 genannten Beträgen,
Informations-
und Genehmi-
gungspflichten
Ausgaben-
kompetenzen
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b. gebundene wiederkehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe,
sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrolling-
verordnung vom 5. März 2008 (FCV)13 aufgeführten Konten des kan-
tonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
c. gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben unabhängig
von ihrer Höhe, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV
aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Besondere Bestimmungen, die dem Generalsekretariat, den ande-
ren Verwaltungseinheiten oder den administrativ angegliederten Ein-
heiten weitergehende Ausgabenkompetenzen einräumen, bleiben vorbe-
halten.
3 Für den Beschluss über Ausgaben gemäss Abs. 1 lit. a, die mehr als
ein Fünftel der Beträge gemäss Anhang 3 betragen, ist die Zweitunter-
schrift einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der ausgaben-
berechtigten Person erforderlich.
B. Medien und Gesuche um Informationszugang
1 Die untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats und Medien-
die anderen Verwaltungseinheiten übermitteln Medienmitteilungen und mitteilungen
Einladungen zu Medienanlässen der Abteilung Kommunikation des ($63 Abs. 2
VOG RR)
Generalsekretariats. Diese übermittelt sie der Regierungskommunika-
tion.
2 Vorbehalten bleibt die Orientierung der Öffentlichkeit im Zusam-
menhang mit Strafverfahren.
3 Die administrativ angegliederten Einheiten können Medienmittei-
lungen und Einladungen zu Medienanlässen direkt den Medien über-
mitteln.
1 Gegenüber Medien erteilen in der Regel Auskunft
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder Mit-
arbeitende des Generalsekretariats, insbesondere der Abteilung
Kommunikation, zu Sachverhalten und Vorkommnissen von beson-
derer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen,
personellen oder finanziellen Auswirkungen,
b. die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c zu den übri-
gen Sachverhalten und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeits-
bereich.
Medienanfragen
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
2 Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und die Verwaltungs-
einheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c nehmen im Zweifelsfall vor Ertei-
lung einer Auskunft Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation
des Generalsekretariats.
3 Sie beachten die Informationspflicht gemäss § 17 Abs. 1 lit. a.
4 Die administrativ angegliederten Einheiten beantworten an sie ge-
richtete Medienanfragen direkt.
Bild- und
Tonaufnahmen
a. im
Allgemeinen
b. sensible
Aufgaben-
bereiche
Gesuche
um Informa-
tionszugang
1 Bild- und Tonaufnahmen bedürfen einer Bewilligung. Zu-
ständig ist
a. für das Generalsekretariat die Generalsekretärin oder der General-
sekretär,
b. für eine andere Verwaltungseinheit oder administrativ angegliederte
Einheit deren Leiterin oder Leiter.
2 Diese Befugnis kann im Organisationsreglement der Leiterin oder
dem Leiter der jeweiligen Kommunikationsabteilung übertragen wer-
den.
1 Betreffen die Bild- und Tonaufnahmen sensible Aufgaben-
bereiche, braucht es für die Bewilligungserteilung ein Aufnahmekon-
zept.
2 Das Aufnahmekonzept legt den Inhalt und den Umfang der Auf-
nahmen, die Mitwirkung des Generalsekretariats, der anderen Verwal-
tungseinheit oder der administrativ angegliederten Einheit sowie die
Vorkehrungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiten-
den und Dritten fest. Es berücksichtigt die Vorgaben der Abteilung
Kommunikation des Generalsekretariats.
1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten
und die administrativ angegliederten Einheiten sind öffentliche Organe
im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information und
den Datenschutz vom 12. Februar 20076.
2 Sie behandeln Gesuche um Informationszugang in ihrem Zustän-
digkeitsbereich. Fällt ein Gesuch in den Zuständigkeitsbereich mehrerer
öffentlicher Organe, wird die Zuständigkeit unter Beizug des General-
sekretariats ermittelt, ausser das Gesuch betrifft nur administrativ ange-
gliederte Einheiten.
3 Betrifft ein Gesuch Sachverhalte von besonderer politischer Bedeu-
tung, informieren die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c
und die administrativ angegliederten Einheiten vor der Behandlung das
Generalsekretariat.
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
C. Mitarbeitende
1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten Personal-
und die administrativ angegliederten Einheiten nehmen bei Personal- geschäfte und
geschäften und in personalrechtlichen Angelegenheiten alle Aufgaben personalrecht-
wahr, die durch die Personalgesetzgebung oder diese Verordnung nicht liche Angele-
einer anderen Stelle vorbehalten sind. genheiten
2 In personalrechtlichen Angelegenheiten, die gemäss Personalgesetz-
gebung einen Entscheid der Direktion erfordern, entscheidet
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bei ihr oder
ihm direkt unterstellten Personen,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bei Angestellten
der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten ab
Lohnklasse 24,
c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources bei
Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten
Einheiten bis Lohnklasse 23.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin
oder der Leiter der Abteilung Human Resources informieren die Direk-
tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei wichtigen Personal-
geschäften frühzeitig.
Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats, der anderen Ver- Information der
waltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten infor- Vorgesetzten
mieren ihre Vorgesetzten
a. umgehend über besondere Vorkommnisse in ihrem Aufgaben-
bereich,
b. frühzeitig, wenn Entscheidungen anstehen, die
1. von besonderer politischer Bedeutung sind,
2. die Staatskanzlei, andere Direktionen, Verwaltungseinheiten oder
administrativ angegliederte Einheiten wesentlich betreffen kön-
nen,
3. anderweitig über eine besondere Tragweite verfügen.
D. Austauschgefässe
1 Die Führungskonferenz dient der Information und der Ver- Führungs-
netzung von Personen mit Leitungsfunktion.
konferenz
1.7. 23-121
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172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
2 An der Führungskonferenz nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. alle Personen mit Leitungsfunktion
1. des Generalsekretariats,
2. der anderen Verwaltungseinheiten,
3. der administrativ angegliederten Einheiten,
c. weitere Personen nach Bedarf.
Direktions-
konferenz
1 Die Direktionskonferenz dient der Information und der Ver-
netzung von Personen mit Leitungsfunktion.
2 An der Direktionskonferenz nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder
ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und
die ihnen direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei-
tungsfunktion,
e. weitere Personen nach Bedarf.
Leitungs-
konferenz
1 Die Leitungskonferenz dient der Koordination der Planung
und Steuerung der Aufgabenerfüllung innerhalb der Direktion.
2 An der Leitungskonferenz nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder
ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten,
d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei-
tungsfunktion,
e. weitere Personen nach Bedarf.
Kaderretraite
1 Die Kaderretraite dient der Information und der Vernet-
zung von Personen mit Leitungsfunktion sowie der Vertiefung leitungs-
bezogener Herausforderungen.
2 An der Kaderretraite nehmen die Personen gemäss § 28 Abs.2
Kaderdialog
Strafjustiz
teil.
1 Der Kaderdialog Strafjustiz dient der Koordination der Pla-
nung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafjus-
tiz.
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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
172.110.1
2 Am Kaderdialog Strafjustiz nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und eine oder einer
ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
c. die Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzug und Wiedereingliede-
rung, der Oberstaatsanwaltschaft, der Oberjugendanwaltschaft und
der Kantonalen Opferhilfestelle,
d. eine Statthalterin oder ein Statthalter, soweit Gegenstände aus dem
Bereich des Übertretungsstrafrechts behandelt werden,
e. weitere Personen nach Bedarf.
1 Der Kaderdialog Gesellschaft dient der Koordination der Kaderdialog
Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Förde- Gesellschaft
rung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe.
2 Am Kaderdialog Gesellschaft nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und eine oder einer
ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
c. die Leiterinnen oder Leiter der Fachstelle Integration, der Fachstelle
Gleichstellung, der Fachstelle Kultur und der Kantonalen Opfer-
hilfestelle,
d. weitere Personen nach Bedarf.
1 Die Kaderdialoge mit den Verwaltungseinheiten gemäss Kaderdialoge
Abs. 1 lit. c–g VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilun-
gen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten bleiben §§ 19 f. und 24
dieser Verordnung.
3 Die administrativ angegliederten Einheiten nehmen Querschnitt-
aufgaben gemäss § 62 Abs. 1 lit. c–f VOG RR gemeinsam mit den zu-
ständigen Abteilungen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten blei-
ben §§ 19 f. und 24 dieser Verordnung.
4 Die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c entschei-
den in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 2 im Namen der Direk-
tion.