Archivgesetz
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffent- Gegenstand
lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im
Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.
¹ Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Begriffe
Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie a. Öffentliche
natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit Organe
öffentlichen Aufgaben betraut sind.
² Die Zürcher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.
8 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeich- b. Akten
nungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen, insbe-
sondere dazugehörige Verzeichnisse.
8 Archive sind Einrichtungen zur dauernden authentischen c. Archive
Überlieferung der Tätigkeit der öffentlichen Organe zu rechtlichen,
administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken.
¹ Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und Archiv-
seiner Rechtsvorgänger.
organisation
a. Staatsarchiv
² Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht
über die andern Archive aus.
¹ Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner- b. Andere
kannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive. Archive
² Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke wer-
den im Staatsarchiv aufbewahrt.
³ Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh-
rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
¹ Die Akten werden zunächst von den öffentlichen Organen Aktenablage bei
verwaltet.
den öffentlichen
Organen
² Die Archive unterstützen die öffentlichen Organe bei der Orga-
nisation ihrer Aktenablage.8
8 ¹ Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten in der Regel
innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht
mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
Aktenüber-
nahme durch die
Archive
² Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei
der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
1.1.14-83
1
170.6
Archivgesetz
3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die
Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
8 1 Archivierte Akten werden frei zugänglich
a. 30 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie Personendaten enthal-
ten,
b. 80 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie besondere Personen-
daten enthalten.
2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch
hin, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung
a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,
b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und dem Archiv ihr Todes-
datum nicht bekannt ist.
3 Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von § 18 a
Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 20043
120 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich.
b. Zugang
während laufen-
der Schutzfrist
7 1 Die Archive bewilligen während laufender Schutzfrist
den Zugang zu archivierten Akten, wenn
a. die betroffene Person um Zugang zu ihren eigenen Personendaten
ersucht,
b. die betroffene Person in die Bekanntgabe eingewilligt hat,
c. die Akten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere For-
schung, Planung und Statistik, verwendet werden,
d. ein öffentliches Organ die Akten zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben benötigt,
e. besonders schützenswerte Interessen vorliegen.
2
Archivgesetz
170.6
2 Über den Zugang zu Akten, die gesetzlich geschützten Berufs-
geheimnissen unterstehen, entscheiden während laufender Schutzfrist
die für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständigen Behörden
nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, wenn die Akten
besondere Personendaten enthalten und keine Einwilligung der betrof-
fenen Person vorliegt.
7 Die Archive verweigern, beschränken oder schieben den Zugangs-
Zugang zu archivierten Akten auf, wenn
a. im Einzelfall besonders schützenswerte Interessen vorliegen,
b. deren Zustand es erfordert oder
c. dies mit den Deponenten von Überlieferungsgut Dritter vereinbart
wurde.
beschränkungen
7 Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Berichti- Schutz eigener
gung oder Vernichtung von Daten. Sie kann deren strittigen oder un- Personendaten
richtigen Charakter vermerken lassen.
1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht Aufbewahrung
und reproduzierbar, sie sichern sie gegen Verderb und Verlust und
führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.
Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien Vernichtung
des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ
die weitere Aufbewahrung nicht verlangt.
Hauptamtlich betreute Archive mit regelmässigen Öffnungs- Bibliothek
zeiten unterhalten eine Handbibliothek.
8 Die Archive können Überlieferungsgut Dritter überneh- Überlieferungs-
men, das ausserhalb ihres angestammten Bereichs entstanden ist, so- gut Dritter
fern es mit dem Zweck des Archivs in Zusammenhang steht und für
diesen von Bedeutung ist.
Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungs-
Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan- bestimmungen
der abstimmen.
8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können Besondere
a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfris- Anordnungen
ten nach § 11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Ein-
sichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschrän-
ken,
1. 1. 14-83
3
170.6
Archivgesetz
Archiv-
kommission
Änderungen
bisherigen
Rechts
Inkrafttreten
b. einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbiete-
pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern,
c. die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft
erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anord-
nen.
Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommis-
sion, in der die interessierten Einrichtungen und Personenkreise ver-
treten sind.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.
4
1 OS 53, 267. Frühere Ordnungsnummer LS 432.11.
2 LS 170.4.
3 LS 813.13.
4 Text siehe OS 53, 269.
5 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
6 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
7 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABI 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
8 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABI 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
9 Aufgehoben durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABI 2012-09-28). In Kraft
seit 15. Januar 2014.
Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Daten-
schutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2. §§ 11, 11 a und 11 b bleiben vor-
behalten.
2 Die Archive können Verzeichnungsdaten und elektronische Aus-
prägungen von Akten im Internet zugänglich machen, wenn die betref-
fenden Akten für die Öffentlichkeit nach Abs. 1 oder nach § 11 Abs. 1
zugänglich sind.
Schutzfristen
a. Grundsatz