Publikationsgesetz (PublG) (LPU)
Table of Provisions (28)
Statutory Text (28 Provisions)
Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Gegenstand
Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten,
die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisa-
tion, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Ver-
waltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.
Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen- Geltungsbereich
den und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kan-
tons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn Rechts-
sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind. wirkungen der
2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
3 Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht
worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon
keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine
Kenntnis haben konnten.
Veröffentlichung
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt-Zuständigkeit
lichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige des Regierungs-
Stelle.
rates
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Verantwortung
Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung für die Ver-
verantwortlich.
öffentlichung
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170.5
2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane
A. Gesetzessammlungen
Publikationsgesetz (PublG)
1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische
Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In der OS werden veröffentlicht
a. die Kantonsverfassung,
b. die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,
c. die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden,
Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,
d. die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kan-
tons Zürich geschaffen wurden,
e. die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamt-
arbeitsverträge.
3 Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS ver-
öffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse be-
steht.
4 Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des
teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
5 Zur OS wird ein Register geführt.
1 Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröf-
fentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell
geltenden Fassung.
2 Sie wird nach Sachgebieten geordnet.
3 Zur LS wird ein Register geführt.
1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit-
ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan
veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die
Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen wer-
den können.
2 Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu
machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprü-
che der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG
ZGB6.
Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes
von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird ent-
sprechend berichtigt.
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Publikationsgesetz (PublG)
170.5
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Veröffentlichung
Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffent- und
licht.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit
der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
Inkrafttreten
B. Amtsblatt
1 Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Amtsblatt
Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
2 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
3 Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer
Suchfunktion ausgestattet.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im
Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erschei-
nungsweise.
C. Anderweitige amtliche Publikationen
Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für Andere amtliche
interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe Publikations-
ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.
organe
Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffent- Ausserordent-
licht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung liche Veröffent-
der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordent- lichung
licher Umstände erforderlich ist.
D. Gemeinsame Bestimmungen
1 Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vor- Rechtswirksame
behalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und aus- Veröffentlichung
schliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.
2 Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere
Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publika-
tionsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei-
ten in einer Verordnung.
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Publikationsgesetz (PublG)
Form der
Veröffentlichung
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Inter-
netseite des Kantons veröffentlicht.
2 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikations-
organe zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch
geeignete Massnahmen sicher.
3 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder
teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische
Fassung ist die massgebende.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häu-
fig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form
herausgegeben werden.
Berichtigungen
1 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikati-
onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die
a. nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,
b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel-
lungsfehler enthalten,
c. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen
und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, auf-
weisen.
2 Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler auf-
weist, veröffentlicht.
3 § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt
vorbehalten.9
In Rechtsmittel-
verfahren
geänderte
Erlasse
Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder
teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS
veröffentlicht.
Zweck
Form und
Herausgabe
3. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Or-
ganisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle
Besetzung.
1 Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
2 Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form ver-
öffentlicht werden.
3 Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder
Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
4 Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen ver-
öffentlicht werden.
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Publikationsgesetz (PublG)
4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme
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¹ Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen- Datenschutz
daten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 enthalten,
soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung
notwendig ist.
2 Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Ver-
öffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie be-
rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und
die privaten Interessen.
¹ In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikations- Einsichtnahme
organe und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein-
sicht genommen werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent-
lichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.
Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle,
bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 vor-
geschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
a. in amtliche
Publikations-
organe und das
Behörden-
verzeichnis
b. in Erlasse des
Bundes und das
Bundesblatt
5. Abschnitt: Gebühren
¹ Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt- Einsichtnahme
lichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren in elektronische
Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Ausgaben
2 Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anfor-
derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und
des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Bezug von
Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist gedruckten
Ausgaben
kostenpflichtig.
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Publikationsgesetz (PublG)
Aufträge zur
Veröffentlichung
1 Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
2 Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind
kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind
a. Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Recht-
setzung,
b. Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,
c. amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen
vorsehen.
Regelung der
Gebühren und
Kosten
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebühren-
pflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die
Erhebung der Gebühren.
2 Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach
marktüblichen Konditionen.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Änderung
bisherigen
Rechts
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amts-
blatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
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1 OS 72, 527.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABI 2017-12-22).
3 ABI 2014-11-07.
4 LS 170.4.
5 LS 171.1.
6 LS 230.
7 SR 170.512.
8 Text siehe OS 72, 527.
9 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
Publikationsgesetz (PublG)
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Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
a. Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .
b. Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 (LS 171.1): . . . 8
c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959
(LS 175.2): . . .8
d. Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11): . . . 8
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