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170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Publikationsgesetz (PublG) (LPU)

28 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (28)

Statutory Text (28 Provisions)

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Gegenstand

Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten,

die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisa-

tion, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Ver-

waltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.

Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen- Geltungsbereich

den und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kan-

tons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn Rechts-

sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind. wirkungen der

2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.

3 Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht

worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon

keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine

Kenntnis haben konnten.

Veröffentlichung

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt-Zuständigkeit

lichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige des Regierungs-

Stelle.

rates

Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Verantwortung

Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung für die Ver-

verantwortlich.

öffentlichung

1.4.20-108

1

170.5

2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

A. Gesetzessammlungen

Publikationsgesetz (PublG)

1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische

Sammlung des kantonalen Rechts.

2 In der OS werden veröffentlicht

a. die Kantonsverfassung,

b. die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,

c. die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden,

Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,

d. die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kan-

tons Zürich geschaffen wurden,

e. die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamt-

arbeitsverträge.

3 Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS ver-

öffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse be-

steht.

4 Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des

teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.

5 Zur OS wird ein Register geführt.

1 Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröf-

fentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell

geltenden Fassung.

2 Sie wird nach Sachgebieten geordnet.

3 Zur LS wird ein Register geführt.

1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit-

ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan

veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die

Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen wer-

den können.

2 Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu

machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprü-

che der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG

ZGB6.

Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes

von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird ent-

sprechend berichtigt.

2

Publikationsgesetz (PublG)

170.5

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Veröffentlichung

Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffent- und

licht.

2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit

der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.

Inkrafttreten

B. Amtsblatt

1 Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Amtsblatt

Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.

2 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn

ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

3 Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer

Suchfunktion ausgestattet.

4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im

Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erschei-

nungsweise.

C. Anderweitige amtliche Publikationen

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für Andere amtliche

interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe Publikations-

ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.

organe

Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffent- Ausserordent-

licht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung liche Veröffent-

der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordent- lichung

licher Umstände erforderlich ist.

D. Gemeinsame Bestimmungen

1 Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vor- Rechtswirksame

behalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und aus- Veröffentlichung

schliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.

2 Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere

Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publika-

tionsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei-

ten in einer Verordnung.

1.4.20-108

3

170.5

Publikationsgesetz (PublG)

Form der

Veröffentlichung

1 Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Inter-

netseite des Kantons veröffentlicht.

2 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikations-

organe zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch

geeignete Massnahmen sicher.

3 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder

teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische

Fassung ist die massgebende.

4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häu-

fig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form

herausgegeben werden.

Berichtigungen

1 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikati-

onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die

a. nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,

b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel-

lungsfehler enthalten,

c. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen

und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, auf-

weisen.

2 Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler auf-

weist, veröffentlicht.

3 § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt

vorbehalten.9

In Rechtsmittel-

verfahren

geänderte

Erlasse

Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder

teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS

veröffentlicht.

Zweck

Form und

Herausgabe

3. Abschnitt: Behördenverzeichnis

Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Or-

ganisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle

Besetzung.

1 Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.

2 Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form ver-

öffentlicht werden.

3 Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder

Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.

4 Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen ver-

öffentlicht werden.

4

Publikationsgesetz (PublG)

4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme

170.5

¹ Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen- Datenschutz

daten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 enthalten,

soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung

notwendig ist.

2 Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Ver-

öffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie be-

rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und

die privaten Interessen.

¹ In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikations- Einsichtnahme

organe und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein-

sicht genommen werden.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent-

lichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle,

bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 vor-

geschriebenen Inhalte eingesehen werden können.

a. in amtliche

Publikations-

organe und das

Behörden-

verzeichnis

b. in Erlasse des

Bundes und das

Bundesblatt

5. Abschnitt: Gebühren

¹ Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt- Einsichtnahme

lichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren in elektronische

Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Ausgaben

2 Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anfor-

derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und

des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.

Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Bezug von

Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist gedruckten

Ausgaben

kostenpflichtig.

1.4.20-108

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170.5

Publikationsgesetz (PublG)

Aufträge zur

Veröffentlichung

1 Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.

2 Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind

kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind

a. Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Recht-

setzung,

b. Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts

und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,

c. amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.

3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen

vorsehen.

Regelung der

Gebühren und

Kosten

1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebühren-

pflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die

Erhebung der Gebühren.

2 Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach

marktüblichen Konditionen.

Aufhebung

bisherigen

Rechts

Änderung

bisherigen

Rechts

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amts-

blatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.

6

1 OS 72, 527.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABI 2017-12-22).

3 ABI 2014-11-07.

4 LS 170.4.

5 LS 171.1.

6 LS 230.

7 SR 170.512.

8 Text siehe OS 72, 527.

9 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft

seit 1. Mai 2020.

Publikationsgesetz (PublG)

170.5

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

a. Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .

b. Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 (LS 171.1): . . . 8

c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959

(LS 175.2): . . .8

d. Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11): . . . 8

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