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170.1 CH-ZH

Haftungsgesetz

38 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (38)

Statutory Text (38 Provisions)

1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton17, für die Mitglieder und

Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem

Dienste stehenden Personen.

2 Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.

A. Öffentlich-

rechtliche

Körperschaften

und Anstalten

1. Kanton17

21 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden 2. Gemeinden,

und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder Anstalten und

ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Zweckverbände

Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer

Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder

Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf-

gabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter-

lassung zufügen, subsidiär.

3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck-

verbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den

diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit

oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisatio- 3. Organisatio-

nen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- nen des kanto-

keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die nalen öffent-

in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche lichen Rechts

Verrichtungen ausüben. mit eigener

2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Rechtspersön-

Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organi- lichkeit

sationsgesetze4.

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, B. Angestellte17

gelten die Bestimmungen über die Angestellten¹7 für alle in §§ 1 bis 3

erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü-

bergehend tätig.

14 1 Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben C. Private

erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechts-

widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten

die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem

Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.

1.1.18-99

1

170.1

Haftungsgesetz

2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV2

gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

1 Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17

durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet

dieses Gesetz keine Anwendung.

2 Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit

dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde. 19, 20

A. Wider-

rechtliche

Schädigungen

1. Haftung

2. Herabset-

zungsgründe

3. Schadenersatz

bei Tötung

4. Schadenersatz

bei Körper-

verletzung

Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

1 Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17

in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich

zufügt.

2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der

Kanton17 nur, wenn ein Angestellter17 einer Vorinstanz arglistig gehan-

delt hat.

3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten17.

zu.

4 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten17

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung einge-

willigt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Ent-

stehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der

Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten,

insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die

Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeits-

unfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger ver-

loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz

der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder

teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaft-

lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

2 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung

nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis

auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung

vorbehalten.

2

Haftungsgesetz

170.1

9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter 5. Genugtuung

Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange- bei Tötung

hörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung verletzung

zusprechen.

9 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,

hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und,

sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätig-

keit des Kantons17 entsteht, haftet der Kanton17 nur, sofern dies in

einem Gesetz vorgesehen ist.

16

Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Kantons17

1 Der Angestellte17 haftet für den Schaden, den er dem A. Haftung

Kanton17 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner des

Amtspflichten zufügt.

2 Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschul-

det, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteil-

mässig nach der Grösse des Verschuldens.

Angestellten17

1 Hat der Kanton17 einem geschädigten Dritten aufgrund B. Rückgriff

dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm

der Rückgriff auf den Angestellten17 zu, der den Schaden vorsätzlich

oder grobfahrlässig verschuldet hat.

2 Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschul-

det, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des

Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte17 für

den ganzen Schaden belangt werden.

1 Der Kanton17 hat den Angestellten17, gegen den ein Rück-

griff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter

vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine

Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.

2 Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess

des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Neben-

intervention zu.

C. Benach-

richtigung

und Neben-

intervention

1.1.18-99

3

170.1

D. Deckung

des Schadens

E. Geltend-

machung

F. Schädigung

durch Private

Haftungsgesetz

1...

2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein-

richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden-

ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangs-

vollstreckung entzogen sind.

3 Der Angestellte¹7 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält-

nisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend

gemacht durch

a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen

1. Mitglieder des Regierungsrates,

2. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om-

budsstelle,

4. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz

und ihr bzw. sein Personal,

5. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation

mit eigener Rechtspersönlichkeit,

b. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die

Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,

c. den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte rich-

ten,

d. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder

1. einer Gemeindebehörde,

2. eines Gemeindeparlaments21,

3. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommuna-

len Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts-

persönlichkeit,

e. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal

der Gemeinde richten,

f. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit

eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die-

ser Organisation richten.

10 Hat der Kanton17 einem geschädigtem Dritten aufgrund

dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen

Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der

Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der

Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. § 16 gilt sinngemäss.

4

Haftungsgesetz

170.1

10 1 Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzes- G. Schadlos-

bestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte 17 haltung des

oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis- Kantons17 durch

teten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auf- die Gemeinde

erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.

2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell-

ten17 und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche

17 1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden A. Gerichte

a. in der Regel die Zivilgerichte,

b. das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Ver-

halten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozial-

versicherungsgerichts begründet wird,

c.18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem

Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird,

2 Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das

Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

3 Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kan-

ton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach

den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

19593 angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet

a. in der Regel das Verwaltungsgericht,

b. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungs-

gerichts handelt.

1. Sachliche

Zuständigkeit

1 Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten 2. Örtliche

Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich. Zuständigkeit

2 Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger

dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten

eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich

belangt werden können.

1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügun- 3. Überprüfung

gen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.

2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist

der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan-

ton17 nicht gebunden.

1.1.18-99

5

170.1

Haftungsgesetz

B. Verfahren

bei Schädigung

Dritter

1. Vorverfahren

2. Klage

C. Verwirkung

und Verjährung

1. Ansprüche

Dritter gegen

den Kanton17

2. Ansprüche

des Kantons17

gegen Ange-

stellte17

3. Ruhen

der Fristen

A. Besoldung

durch andere

Körperschaft

1 Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genug-

tuung sind schriftlich einzureichen:9

a. dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton17,

b. der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,

c. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen

gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit

eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder

teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen.9

17 Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn

die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner

schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genom-

men hat.

9 1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte

sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht

innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen

beim Kanton17 einreicht.

2 Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der

Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mit-

teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

9 Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17

erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jah-

ren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den

Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung

oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim

zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit

der letzten schädigenden Handlung.

Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Straf-

verfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen

Tatbestandes durchgeführt wird.

Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der

Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die

Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft aus-

gerichtet wird.

6

Haftungsgesetz

170.1

9 1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persön- B. Schadlos-

lich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden haltung des

vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigen- persönlich

mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat.

2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der

Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatz-

pflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend

gemacht wird.

3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des

Motorfahrzeughalters.

haftenden

Angestellten17

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die C. Ergänzendes

Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend Recht

anzuwenden.

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1967 wird wie folgt geändert: . . .8

früherer Erlasse

1. Gesetz über

die Zürcher

Kantonalbank

Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .8

betreffend die

Elektrizitäts-

werke des

Kantons Zürich

nung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geän-

dert:...8

3. Gesetz

über die

Organisation

und die

Geschäfts

ordnung des

Kantonsrates

den aufgehoben: . . .8

bisherigen

Rechts

1.1.18-99

7

170.1

C. Inkrafttreten

Haftungsgesetz

berechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch

den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von § 19 Abs. 3 durch die

Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden

Zeitpunkt in Kraft7.

2 Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisheri-

gem Recht beurteilt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Februar 2008

(OS 63, 415)

Vor dem 1. Januar 2007 verursachte Schäden werden nach bisheri-

ger Regelung beurteilt.

1 OS 43, 335 und GS I, 239.

2 LS 101.

3 LS 175.2.

4 LS 951.1, LS 732.1.

5 SR 220.

6 Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 (SR 173.114.11).

7 In Kraft seit 1. Juli 1970.

8 Text siehe OS 43, 341 f.

9 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli

1991 (OS 51, 358).

10 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1998 (OS 54, 418).

8

Haftungsgesetz

170.1

11 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1998 (OS 54, 418).

12 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und

Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABI 1999, 1216). Vom Bund

genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

13 Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465; ABI

2000, 402). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

14 Fassung gemäss G vom 11. Februar 2008 (OS 63, 415; ABI 2007, 1240). In

Kraft seit 1. August 2008.

15 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABI 2006, 856).

In Kraft seit 1. Juli 2009.

16 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABI 2006,

856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

18 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 569; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

19 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz-

recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar

2013.

20 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 450; AB1 2012-12-21). In Kraft seit

1. Januar 2014.

21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

9

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