Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (KBÜG)
Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kan-
tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei-
zern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton
nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.
B. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
1 Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger Voraus-
in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese
a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde
Wohnsitz haben,
b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufwei-
sen,
c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich-
tungen nach § 6 erfüllen.
2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraus-
setzungen ganz oder teilweise verzichten.
setzungen
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren
gesuch bei der Gemeinde ein.
2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über
die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem
Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
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141.1
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
C. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Grundsatz
Kantonale
Voraus-
setzungen
a. Aufenthalts-
dauer
b. Erfüllung
von Zahlungs-
verpflichtungen
c. Beachtung
der Strafrechts-
ordnung
d. Deutsch-
kenntnisse
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan-
tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach
der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraus-
setzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut inte-
grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der
Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch-
stellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei
Jahre Aufenthalt im Kanton.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlich-
rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende
Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet
mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Strafe oder Mass-
nahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn
a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde
einsehbar ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die
Einbürgerung ausschliesst, oder
b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Einbürgerungsgesuchs
1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-
brechens erfolgte,
2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-
gehens erfolgte.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im All-
tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut-
scher Sprache zu verständigen.
2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deut-
scher Unterrichtssprache besucht hat,
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deut-
scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat,
d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht
oder
e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen
nach Abs. 1 bescheinigt.
3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der
den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren
entspricht.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse e. Grund-
der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ver- kenntnisse
hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli- der hiesigen
tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen. Verhältnisse
2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der
Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I,
b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen
hat,
c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder
d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat.
3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfah-
ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren
gesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direk- a. Gesuch
tion) ein.
2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah-
rens nach § 11 Abs. 1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist
geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung
des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt
registrieren lassen.
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141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
b. Prüfung
durch die
Direktion
c. Prüfung
durch die
Gemeinde
d. Erteilung des
Bürgerrechts
1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob
die Bewerberin oder der Bewerber
a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat,
b. die Niederlassungsbewilligung besitzt,
c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt
erfüllt,
d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
erheblich oder wiederholt missachtet,
e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
erfüllt,
f. die Strafrechtsordnung beachtet.
2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Be-
werberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergän-
zen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung
nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.
3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge-
such der Wohnsitzgemeinde.
1 Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs,
ob die Bewerberin oder der Bewerber
a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 8 Abs. 2 ver-
fügt,
b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach § 9 Abs. 2 verfügt,
c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz
teilnimmt,
d. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt,
e. die Werte der Bundesverfassung respektiert,
f. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
g. die Integration von Familienmitgliedern fördert.
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen an-
gemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer
Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher
Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön-
nen.
1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei-
det über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger-
rechts.
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1
3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund
trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde-
und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben wer-
den.
4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.
Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und
das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge-
meinde.
e. Rechnung-
stellung und
Inkasso
D. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Die Direktion entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer
Schweizer Bürgerrecht.
Bürgerrecht
1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden Kantons-
über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde-
bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde
besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.
3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuch-
stellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern
sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.
und Gemeinde-
bürgerrecht
E. Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfül- Aufsicht
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
bar.
2 §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20154 sind anwend-
Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Er- Bearbeiten von
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die Personendaten
besonderen Personendaten über
a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von § 12 Abs. 2
erforderlich sind.
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Elektronische
Abwicklung des
Verfahrens
1 Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfah-
ren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die
von der Direktion betrieben wird.
2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können
elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung
geben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in
Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.
2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürger-
rechtsangelegenheiten der Gemeinden.
3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr.
4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt keine Gebühr.
Nicht-
rückwirkung
Anpassung des
kommunalen
Rechts
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.
1 Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung
des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei
Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes ein einziges Organ.
2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung
a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeinde-
bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die
1. in der Schweiz geboren sind oder
2. während insgesamt mindestens fünf Jahren die obligatorische
Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Lan-
dessprache besucht haben.
b. In allen übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung oder das Ge-
meindeparlament zuständig.
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
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gehoben.
herigen Rechts
1 OS 78, 167.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 ABI 2020-06-12.
4 LS 131.1.
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