Ziff. 1 Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü) (ZiBü)
Statutory Text (3 Provisions)
1. Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018) delegiert
a) Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung nach Art. 42 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907;
b) Beschwerden gegen Entscheide von Zivilgerichten nach Art. 42 Abs. 2 ZGB;
c) Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 ZGB;
d) Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten nach Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004;
e) Bürgerrechtsfeststellungen nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 sowie nach § 28 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (kantonales Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG) vom 3. September 1992.
2. Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst delegiert
a) Bewilligungen für den Nachweis nicht streitiger Angaben durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nach Art. 41 Abs. 1 ZGB;
b) Vernehmlassungen zu Eintragungs-, Berichtigungs- oder Löschungsklagen nach Art. 42 Abs. 1 ZGB sowie allgemeinen Feststellungsklagen im Bereich des Personenstandswesens;
c) Berichtigungsverfahren nach Art. 43 ZGB;
d) Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB;
e) Namensänderungsentscheide nach Art. 30 Abs. 1 ZGB;
f) Verweigerung des kantonalen Bürgerrechtes nach § 21 Abs. 1 kant. BüG;
g) Durchführung der Verfahren zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen nach § 29 Abs. 2 kant. BüG;
h) Mitwirkung zu Bürgerrechtsfragen nach Bundesrecht gemäss § 29 Abs. 1 kant. BüG;
i) Durchführung der Verfahren zur Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht inkl. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Art. 42 BüG und § 27 kant. BüG;
j) Feststellung des Verlustes eines zugerischen Gemeindebürgerrechts nach § 4 kant. BüG;
k) * Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes;
l) * Ausübung der gemäss der Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) vom 7. November 2017 der Direktion des Innern zugewiesenen Aufgaben (ausgenommen Aufsicht gemäss § 9 ÜVBüG).
3. In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Direktion des Innern zur Entscheidfindung zu.
1. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst führt das Sonderzivilstandsamt nach § 1bis der Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) vom 28. April 1981.
2. Dem Sonderzivilstandsamt kommen sämtliche Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 ZStV zu.
3. Die personelle Trennung bei der Ausübung der Aufsichts- und Beurkundungsbefugnisse ist mittels organisatorischer Massnahmen sicherzustellen.
1. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist eine Abteilung des Direktionssekretariats.