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152.31 ABVRJO CH-ZG

Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV) - Zweck (ABV)

10 Articles / Provisions · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt für das Amtsblatt des Kantons Zug insbesondere die Details betreffend

a) der für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (§ 7b Abs. 8 PublG-ZG); und

b) den Datenschutz im Zusammenhang mit Suchmaschinen (§ 7c Abs. 2 und 3 PublG-ZG).

Meldestellen

1. Meldestellen sind die Amtsstellen, die Erlasse und amtliche Texte gemäss § 7b Abs. 1-4 PublG-ZG im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlichen lassen können.

2. Es sind dies

a) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen;

b) die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;

c) die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

Meldestellen

1. Die Staatskanzlei führt eine Liste sämtlicher Meldestellen und publiziert diese auf der Internetseite des Kantons Zug.

Meldestellen

1. Die Meldestellen reichen die Erlasse und amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzen dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.

2. Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen einrichten.

Meldestellen

1. Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen Textes gemäss § 7b Abs. 4 PublG-ZG ins E-Amtsblatt und ins P-Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Meldestelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.

2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.

Rubriken

1. Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt des Kantons Zug die einzelnen Rubriken.

Datenschutz und Archivierung

1. Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

Datenschutz und Archivierung

1. Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.

2. Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

3. Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.

4. Die Veröffentlichungen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.

5. Wird ein amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.

Datenschutz und Archivierung

1. Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung von Personendaten im Internet an.

2. Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste insbesondere dazu an, dass Personendaten nicht beliebig indexiert, kopiert, weiterverbreitet oder mit anderen Daten verknüpft werden.

3. Die Archivierung und Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amtsblatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archivgesetz.

Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts

1. Die Staatskanzlei organisiert den unentgeltlichen Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts. Sie legt die Anzahl der Exemplare entsprechend den Bedürfnissen der Kundschaft fest.

2. Überträgt der Regierungsrat die Publikation des P-Amtsblatts durch Vertrag Dritten, sind diese verpflichtet, den amtlichen Teil des P-Amtsblatts der Staatskanzlei, dem Staatsarchiv und den Einwohnergemeinden zum unentgeltlichen Bezug zu überlassen.

3. Erfolgt die Herstellung und der Vertrieb des amtlichen Teils des P-Amtsblatts durch die Staatskanzlei, kann sie verwaltungsinterne Stellen zur Unterstützung bei diesen Aufgaben beiziehen.

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