Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
121.32 ÜVBÜG CH-ZG

Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) - Zweck (ÜVBÜG)

10 Articles / Provisions · Kanton Zug — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

1. Bis zur Anpassung des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz) und der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 25. November 1992 (kant. BüV) an das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG) und die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV) dient diese Übergangsverordnung der Einführung eines bundesrechtskonformen Einbürgerungsverfahrens im Kanton Zug.

1. Das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Einreichung eines Gesuchsformulars bei der Direktion des Innern eingeleitet.

2. Die Direktion des Innern klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse.

3. Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter.

4. Erachtet die Direktion des Innern mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, so teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

1. Der Bürgerrat prüft die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Direktion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit.

2. Erachtet der Bürgerrat mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, teilt er dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

1. Nach Vorliegen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts führt die Direktion des Innern ein allfälliges staatsbürgerliches Gespräch durch und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Direktion des Innern die Zusicherung für das Kantonsbürgerrecht aus. Zusammen mit der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts leitet sie diese an die zuständige Bundesbehörde zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter. Andernfalls erlässt sie einen anfechtbaren Entscheid.

1. Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bleiben die Direktion des Innern und die entsprechende Bürgergemeinde für das Einbürgerungsverfahren zuständig, sofern dem Bund die Zusicherungen gemäss § 4 Abs. 2 bereits mitgeteilt wurden.

1. Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, stellt die Direktion des Innern den Gesuchstellenden ein Formular zu, worin diese innert Frist Auskunft über die Aktualität ihrer Angaben sowie über allfällig veränderte Verhältnisse erteilen. Bei Veränderungen sind entsprechende Belege einzureichen.

2. Nachdem der Bürgerrat von der Direktion des Innern das Formular und allfällige erforderliche Belege zu veränderten Verhältnissen erhalten hat, entscheidet er innert sechzig Tagen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

3. In begründeten Einzelfällen kann der Bürgerrat bei der Direktion des Innern eine einmalige Fristerstreckung von dreissig Tagen beantragen.

1. Kann das Kantonsbürgerrecht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zugesprochen werden, überprüft die Direktion des Innern die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, soweit dies erforderlich ist. Der Bürgerrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts nimmt die Direktion des Innern eine abschliessende Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor.

2. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, erteilt der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht.

1. Die Aufsicht über die Bürgergemeinden gemäss dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz) steht im Hinblick auf die gemeindlichen Einbürgerungsverfahren der Direktion des Innern zu.

1. Vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsverordnung eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →