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2.3121 GO CH-UR

Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen (GO)

148 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (148)

Artikel 1 GO Artikel 2 GO Artikel 3 GO Artikel 4 GO Artikel 5 GO Artikel 6 GO Artikel 7 GO Artikel 8 GO Artikel 9 GO Artikel 10 GO Artikel 11 GO Artikel 11a GO Artikel 12 GO Artikel 13 GO Artikel 14 GO Artikel 15 GO Artikel 16 GO Artikel 17 GO Artikel 18 GO Artikel 19 GO Artikel 20 GO Artikel 21 GO Artikel 22 GO Artikel 23 GO Artikel 24 GO Artikel 25 GO Artikel 25a GO Artikel 26 GO Artikel 27 GO Artikel 28 GO Artikel 29 GO Artikel 30 GO Artikel 31 GO Artikel 32 GO Artikel 33 GO Artikel 34 GO Artikel 35 GO Artikel 36 GO Artikel 37 GO Artikel 38 GO Artikel 39 GO Artikel 40 GO Artikel 41 GO Artikel 42 GO Artikel 43 GO Artikel 44 GO Artikel 45 GO Artikel 46 GO Artikel 47 GO Artikel 48 GO Artikel 49 GO Artikel 50 GO Artikel 51 GO Artikel 52 GO Artikel 53 GO Artikel 54 GO Artikel 55 GO Artikel 56 GO Artikel 58 GO Artikel 59 GO Artikel 60 GO Artikel 61 GO Artikel 62 GO Artikel 63 GO Artikel 64 GO Artikel 65 GO Artikel 66 GO Artikel 67 GO Artikel 68 GO Artikel 69 GO Artikel 70 GO Artikel 71 GO Artikel 72 GO Artikel 73 GO Artikel 74 GO Artikel 75 GO Artikel 76 GO Artikel 77 GO Artikel 78 GO Artikel 79 GO Artikel 80 GO Artikel 81 GO Artikel 82 GO Artikel 83 GO Artikel 84 GO Artikel 85 GO Artikel 86 GO Artikel 87 GO Artikel 88 GO Artikel 89 GO Artikel 90 GO Artikel 91 GO Artikel 92 GO Artikel 93 GO Artikel 94 GO Artikel 95 GO Artikel 96 GO Artikel 97 GO Artikel 98 GO Artikel 99 GO Artikel 100 GO Artikel 101 GO Artikel 102 GO Artikel 103 GO Artikel 104 GO Artikel 105 GO Artikel 106 GO Artikel 107 GO Artikel 108 GO Artikel 109 GO Artikel 110 GO Artikel 111 GO Artikel 112 GO Artikel 113 GO Artikel 114 GO Artikel 115 GO Artikel 116 GO Artikel 117 GO Artikel 118 GO Artikel 119 GO Artikel 120 GO Artikel 121 GO Artikel 122 GO Artikel 123 GO Artikel 124 GO Artikel 125 GO Artikel 126 GO Artikel 127 GO Artikel 128 GO Artikel 129 GO Artikel 130 GO Artikel 131 GO Artikel 132 GO Artikel 133 GO Artikel 134 GO Artikel 135 GO Artikel 136 GO Artikel 137 GO Artikel 138 GO Artikel 139 GO Artikel 140 GO Artikel 141 GO Artikel 142 GO Artikel 143 GO Artikel 144 GO Artikel 145 GO Artikel 148 GO Artikel 149 GO

Statutory Text (148 Provisions)

Anwendbares Recht

1. Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach

a) den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung

b) den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung

c) der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)

d) dieser Geschäftsordnung

Konstituierung - Nach der Gesamterneuerung

1. Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.

2. In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium gewählt ist.

3. Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen.

4. Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die Ratsleitung bestellt ist.

Konstituierung - Nach der Gesamterneuerung

1. Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regierungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes.

2. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der Ratsleitung schreitet.

3. Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder das Gelübde abzulegen.

Konstituierung - Während der Amtsdauer

1. Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.

2. Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder der Ratsleitung.

Konstituierung - Eid und Gelübde

1. Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

2. Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.

Konstituierung - Eid und Gelübde

1. Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»

2. Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden - was mir soeben vorgelesen wurde - Ich schwöre, dies alles zu halten - so wahr mir Gott helfe.»

Konstituierung - Eid und Gelübde

1. Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»

2. Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden - was mir soeben vorgelesen wurde - Ich gelobe - dies alles zu halten.»

3. Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an.

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Jedes Ratsmitglied kann

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | parlamentarische Vorstösse einbringen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die im Rahmen der Landratsverordnung (RB [2.3111](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.3111/de)) und der Geschäftsordnung eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben | | |

2. Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB [2.3111](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.3111/de))[[2]](#paragraphtext_content_fn_39695_2_2_c).

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst.

2. Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.

2. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.

3. Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.

2. Offenzulegen sind insbesondere

a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber

b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts

c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts

d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie

e) andere politische Ämter

3. Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.

4. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bleibt vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321).

Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder

1. Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

2. Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen

1. Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.

2. Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen

1. Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.

Allgemeine Bestimmungen - Die Fraktionen

1. Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

Organisation - Organe des Landrats

1. Die Organe des Landrats sind

a) das Landratspräsidium

b) die Ratsleitung

c) die Kommissionen

Organisation - Landratspräsidium

1. Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni.

Organisation - Landratspräsidium

1. Das Landratspräsidium hat

a) die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen

b) die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Ratsleitung zu leiten

c) bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt

d) die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen

e) die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben

f) das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen

g) parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen

h) die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen

i) die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unterzeichnen

j) die Protokollführung zu überwachen

k) das Ratssekretariat zu beaufsichtigen

l) den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen

m) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt

Organisation - Landratspräsidium

1. Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist.

2. Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge

a) das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung

b) das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte

c) und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ratsleitung besteht aus

a) dem Präsidium

b) dem Vizepräsidium

c) dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin

d) je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buchstabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite Stimmenzählerin zu wählen

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni.

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.

2. Sie hat

a) jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt werden

b) Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen

c) das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erledigen

d) die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beigezogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen

3. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.

4. Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.

5. Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich

a) bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen

b) die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzustellen

c) besondere Anlässe des Landrats zu organisieren

d) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung (RB 2.3111) und diese Geschäftsordnung übertragen

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere

a) Fristen und Termine

b) Örtlichkeiten

c) Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats

d) Anwesenheitspflichten

e) Zuständigkeiten

2. Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.

2. Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.

Organisation - Ratsleitung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.

2. Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.

Organisation - Ratsleitung - Stimmenzähler und Stimmenzählerin

1. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz.

3. Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.

2. Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.

2. Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.

2. Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.

3. Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.

2. Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat.

2. Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.

2. Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.

3. Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regierungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsidium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein.

2. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen

b) bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen

2. Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes

a) die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen darf, gilt nicht

b) Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr

a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid

b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen

a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält

b) bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111).

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.

2. Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an.

3. Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt.

4. Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen an.

5. Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das Ergebnis ihrer Empfehlungen.

6. Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

2. Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.

3. Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.

4. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.

5. Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111).

6. Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit.

2. Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.

3. Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

1. Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen

a) Aufsichtskommissionen

1. Staatspolitische Kommission

2. Finanzkommission

b) Sachkommissionen

1. Baukommission

2. Bildungs- und Kulturkommission

3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission

4. Justizkommission

5. Sicherheitskommission

6. Volkswirtschaftskommission

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

1. Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

1. Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

1. Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2. Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.

3. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

1. Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen.

2. Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu.

3. Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit.

4. Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen

1. Die Staatspolitische Kommission

a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung

b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats

c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist

d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte

e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri

f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt

g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals

h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen

i) * prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats

2. Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen

1. Die Finanzkommission

a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt

b) * prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung

c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren

d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals

e) * berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung

f) * prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird

2. Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen

1. Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.

2. Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.

Organisation - Die Kommissionen - Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen

1. Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten

a) Begnadigungsgesuche

b) Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird.

Organisation - Die Kommissionen - Nichtständige Kommissionen

1. Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.

2. Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.

3. Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.

4. Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.

Organisation - Die Kommissionen - Nichtständige Kommissionen

1. Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.

2. Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.

Organisation - Die Kommissionen - Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen

1. Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.

2. Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt.

3. Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.

4. Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.

Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung (RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

Organisation - Ratsdienste - Ratssekretariat

1. Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat, das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht.

2. Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung (RB 2.4211) angestellt.

3. Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.

Organisation - Ratsdienste - Ratssekretariat

1. Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.

2. Das Ratssekretariat hat namentlich

a) das Protokoll im Ratsplenum zu führen

b) die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordinieren

c) die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht

d) Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen

e) den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und Beschwerdedienst beansprucht wird

Organisation - Ratsdienste - Landweibel

1. Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.

2. Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.

Organisation - Ratsdienste - Standeskanzlei

1. Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.

Sitzungen Des Landrats - Sessionen

1. Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtägige Sessionen anordnen.

2. Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftsplanung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an.

3. Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.

Sitzungen Des Landrats - Sessionen

1. Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt.

2. Jede Session beginnt in der Regel um 8:00 Uhr und endigt um 18:00 Uhr. In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.

Sitzungen Des Landrats - Sessionen

1. Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.

2. Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an.

3. Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.

4. Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte

1. Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.

2. Grundlage für die Geschäftsplanung sind

a) die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landratsgeschäfte

b) die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur Sache und einen Antrag dazu enthalten

c) besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind

d) die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse

e) weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erledigen hat, wie Wahlen und dergleichen

3. Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte

1. Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2. Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte

1. Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.

2. Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden.

3. Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich.

4. Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet.

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte

1. Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.

2. Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.

3. Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.

Sitzungen Des Landrats - Geschäfte

1. Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.

2. Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.

3. Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.

2. Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest.

3. Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.

4. Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten.

2. Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

2. Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.

3. Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.

2. Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.

3. Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.

2. Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.

Sitzungen Des Landrats - Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

1. Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.

2. Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Vorfragen

1. Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.

2. Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Vorfragen

1. Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.

2. Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.

3. Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet.

2. Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen.

3. Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rückkommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung stattgefunden hat, auf einzelne Abschnitte.

4. Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

2. Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder -berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.

3. Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen.

4. Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhandlungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen.

2. Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium es zur Ordnung.

3. Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehlbaren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Landrat.

4. In besonders schweren Fällen, z.B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.

5. Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»

2. Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen.

2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.

3. Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.

2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.

3. Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.

4. Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte

1. Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.

2. Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden.

3. Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Abstimmungsordnung

1. Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen.

2. Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.

3. Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.

4. Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Abstimmungsordnung

1. Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.

2. Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor

a) Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen

b) stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen, und zwar so

1. zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt

2. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt

3. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt

4. der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag

3. Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Abstimmungsordnung

1. Die Abstimmung erfolgt

a) durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gestellt werden

b) durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn 15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt

c) durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes

1. das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest

2. die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen

3. als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abgegeben haben

2. Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.

3. Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung

1. Es bedeuten

a) einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden

b) absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Dabei wird die Person des Landratspräsidenten oder der Landratspräsidentin mitgezählt

c) Zweidrittelsmehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung

1. Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.

3. Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit

a) die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder

b) die Zahl der abgegebenen Stimmen

c) das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und

d) die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung

1. Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Stattdessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2. Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung

1. Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt.

2. Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.

3. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Ordnungsanträge

1. Als Ordnungsanträge gelten

a) Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung

b) Anträge zur Form der Beratung, namentlich solche auf geheime Verhandlung

c) Rückkommensanträge

d) Rückweisungsanträge, d.h. Anträge, ein Geschäft an den Regierungsrat, an die vorberatende Kommission oder an eine neu zu wählende Kommission zurückzuweisen. Die Rückweisung kann mit Direktiven verbunden werden

e) Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes, Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session

f) Anträge auf Schluss der Diskussion

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Ordnungsanträge

1. Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.

2. Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.

3. Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.

4. Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll

1. Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen.

2. Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.

3. Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll

1. Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.

2. Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats.

3. Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben.

4. Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Beschlüsse bewirken.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll

1. Das Landratsprotokoll enthält

a) Ort, Datum und Zeit der Sitzung

b) die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder

c) die Beratungsgegenstände

d) die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen

e) die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive

f) bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse

g) bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum

h) die Handhabung der Ausstandspflicht

i) die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden

j) sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben

k) Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückweisungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung

l) die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin

2. Dem Protokoll sind beizuheften

a) die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft

b) die schriftlich abgegebenen Anträge

c) die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse

d) * die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt werden können

e) * allfällige weitere Dokumente

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll

1. Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet.

2. Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll

1. Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll.

2. Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen.

2. Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.

3. Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium.

2. Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weitschweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.

3. Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben.

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session.

2. Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen

1. Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats (RB 2.3121) zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsordnung (RB 2.3121) dem Regierungsrat zuweist.

2. Es gelten folgende Verfahrensregeln

a) der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat

b) der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten

c) lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat

Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Initiative

1. Eine Initiative kann ergriffen werden, um

a) eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe

b) den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte ausgeübt werden sollen, namentlich das Recht, ein fakultatives Gesetzesreferendum zu unterstützen oder eine Standesinitiative einzureichen

2. Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Initiative

1. Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungskommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.

2. Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

3. Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage zu einem Rechtserlass.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion

1. Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.

2. Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.

3. Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will.

4. Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion

1. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissionspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.

2. Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Motion

1. Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.

2. Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat

1. Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet

a) Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll

b) einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.

2. Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.

3. Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise überweisen will.

4. Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat

1. Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Postulat

1. Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung

1. Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.

2. Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfehlung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.

3. Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung ganz oder teilweise überweisen will.

4. Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung

1. Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Parlamentarische Empfehlung

1. Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation

1. Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.

2. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Interpellation

1. Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.

2. Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsidium diese Frist geringfügig erstrecken.

3. Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Kleine Anfrage

1. Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Kleine Anfrage

1. Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.

2. Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzureichen.

3. Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.

4. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Fragestunde

1. Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.

Parlamentarische Vorstösse - Die einzelnen Vorstösse - Fragestunde

1. Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.

2. Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.

3. Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.

4. Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

Berichte des Regierungsrats

1. Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert.

2. Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden.

Berichte des Regierungsrats

1. Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktandieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen.

2. Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat traktandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.

3. Beschlüsse werden keine gefasst.

Wahlen

1. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

2. Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.

Wahlen

1. Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.

2. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.

Wahlen

1. Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.

2. Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten

a) die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser Betracht

b) die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt

c) bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt

3. Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.

Wahlen

1. Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.

2. Dabei gelten folgende Wahlregeln

a) kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben

b) kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abgeschrieben

c) Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig

d) bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandidierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los endgültig über die Wahl - ohne Rücksicht auf das absolute Mehr. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unterstützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung

e) das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten

3. Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.

4. Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten.

Wahlen

1. Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.

2. Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.

3. Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.

4. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.

5. Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzelwahlen.

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Aufsichtsbeschwerden

1. Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Aufsichtsbeschwerden

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Landratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.

2. Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.

3. Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Petitionen

1. Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen.

Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen - Begnadigungen

1. Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.

2. Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.

Veröffentlichung von Rechtserlassen und Beschlüssen des Landrats

1. Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.

Schlussbestimmungen

1. Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22. April 1998 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1. Juni 2012 in Kraft.

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