Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
10.1613 CH-UR

Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Berechtigte

Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (16 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik — Berechtigte

1. Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen

a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können

b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist

← Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik Zweck Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →