Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Geltungsbereich

21 Articles / Provisions · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

§ 1 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 2 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 2a Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 3 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 4 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 5 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 5bis Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 5ter Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 6 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 7 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 8 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 9 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 10 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 11 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 12 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 13 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 14 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 15 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 16 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 17 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden § 18 Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeines

1. Diese Richtlinien gelten für Personen, die in einer Kirchgemeinde der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau einen teilzeitlichen Auftrag für den kirchlichen Religionsunterricht in der Volksschule übernehmen.

2. Sie gelten ebenso für nichtordinierte und ordinierte Personen, die einen sozialdiakonischen Auftrag erfüllen, sofern letztere nicht auf einer als solche deklarierten Diakonatsstelle tätig sind.

3. Der Auftrag kann auch weitere Tätigkeiten im Bereich Kirche, Kind und Jugend umfassen.

Allgemeines

1. Katecheten, Katechetinnen und nicht-ordinierte und ordnierte sozial-diakonisch Mitarbeitende werden von der Kirchenvorsteherschaft angestellt, sofern letztere nicht auf einer als solche deklarierten Diakonatsstelle tätig sind.

2. Die Kirchenvorsteherschaft führt die Aufsicht und ist für die fachliche Begleitung besorgt.

3. Die Fachstellen der Landeskirche unterstützen die Kirchenvorsteherschaft dabei.

Allgemeines

1. Für alle im Geltungsbereich dieser Anstellungsrichtlinien aufgeführten anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor.

Allgemeines

1. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Besoldungen für die von ihr oder von der Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitenden fest soweit diese nicht von der Synode geregelt sind.

2. Die Besoldungsadministration und die Besoldung bei Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft und bei Militärdienstleistungen sowie die Vorsorgeversicherung werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche geregelt.

Allgemeines

1. Die Mitarbeitenden sind in die Vorsorgeversicherung PERKOS aufzunehmen, wenn dies der über alle Kirchgemeinden kumulierte Jahreslohn ermöglicht.

2. Für die bei mehreren Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen rechnet in der Regel die Kirchgemeinde mit dem höchsten Anstellungsgrad mit der Pensionskasse ab. Ausnahmsweise kann jede Kirchgemeinde für ihr Teilpensum abrechnen.

3. Eine Jahreslektion Religionsunterricht entspricht 3,75 % einer 100 %-Anstellung.

Allgemeines

1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht haben.

Allgemeines

1. Der Arbeitgeber hat bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals vom 9. Dezember 2003 zu beachten.

Allgemeines

1. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Ansätze für Spesen und Entschädigungen fest soweit diese nicht von der Synode geregelt sind.

Allgemeines

1. Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden. Die Kirchenvorsteherschaft fördert den Besuch der Aus- und Weiterbildung sowie der Supervision durch finanzielle Beiträge.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Für die katechetische Tätigkeit auf Stufen der Volksschule ist eine angemessene vorgängige Ausbildung oder eine berufsbegleitende Fachausbildung notwendig.

2. Die Anstellungsfähigkeit für eine katechetische Tätigkeit wird durch den Kirchenrat mit einem Ausweis für die entsprechende Stufe anerkannt.

3. Lehrpersonen ohne Ausweis oder in Ausbildung können provisorisch angestellt werden.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Die Anstellung erfolgt in der Regel für die Dauer von mindestens einem Schuljahr oder auf unbestimmte Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweilen auf Ende eines Schulsemesters.

2. Bei Neuanstellungen kann eine ein- bis dreimonatige Probezeit vereinbart werden.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Unterrichtsausfälle sind so frühzeitig wie möglich dem Ressortverantwortlichen für Katechetik zu melden.

2. Wenn der Unterricht während der Blockzeit stattfindet, muss eine Stellvertretung zur Betreuung oder für den Unterricht organisiert werden. Findet die Unterrichtslektion ausserhalb der Blockzeit statt, so sind ausfallende Lektionen in gleicher Weise zu handhaben oder nachzuholen. Der Ressortverantwortliche ist verantwortlich für die Organisation der Stellvertretungen und für die Information der Schulinstanzen.

3. Lektionen, die aus Gründen der Feiertagsregelung oder des Schulbetriebs ausfallen, werden ohne Verpflichtung zur Kompensation vergütet.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Für den Religionsunterricht gilt die örtliche Ferienregelung der Schule.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Die Besoldung wird mit einer Pauschale pro Jahreslektion nach folgenden Ansätzen festgelegt

1. * Für Unterrichtende auf der Primarstufe: Fr. 3'100

2. * Für Unterrichtende auf der Sekundarstufe I: Fr. 3'300

2. Die Pauschale wird um Fr. 200 reduziert bei Unterrichtenden in Ausbildung oder ohne Fachausweis Katechetik.

3. Die Pauschale wird während der ersten 12 Jahre durch einen Erfahrungszuschlag mit je 1 % des Anfangslohnes erhöht. Es zählen die Dienstjahre nach der abgeschlossenen Ausbildung.

4. Die Beträge sind der Teuerung anzupassen.

5. Die Besoldung der Unterrichtenden wird als Pauschale pro Jahreslektion monatlich ausbezahlt.

6. Einzellektionen bei Stellvertretungen werden mit 1/40 der Jahrespauschale entschädigt.

7. In der Jahrespauschale sind der 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung enthalten.

8. Mit der Pauschale sind Büro- und PC-Nutzungskosten und ähnliches abgegolten.

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Elternabende und Besprechungen im üblichen Rahmen mit Eltern, Behörden oder Schulleitungen sowie die Mitgestaltung eines Gottesdienstes pro Schuljahr gehören zum Lehrauftrag und werden nicht separat entschädigt.

2. Besondere Aktionen oder Exkursionen können kompensiert oder ausfallenden Lektionen angerechnet werden.

3. zusätzliche Projekte oder Intensivtage sind nach Aufwand und Verantwortlichkeit im Rahmen der folgenden Ansätze zu entschädigen

1. Pro Halbtag: Fr. 150 bis Fr. 200

2. Pro Tag: Fr. 250 bis Fr. 330

Anstellungsbedingungen für katechetisch Tätige

1. Arbeitsmittel und Schulmaterial gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Die Anschaffung erfolgt in Absprache mit der ressortverantwortlichen Person und im Rahmen des Budgets.

2. Fahrspesen für dienstliche Fahrten und allenfalls Wegentschädigung für ausserhalb der Kirchgemeinde wohnhafte Katecheten oder Katechetinnen werden gemäss Reglement der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau entschädigt.

Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige

1. Für eine sozial-diakonische Tätigkeit können Männer und Frauen angestellt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

2. Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.

Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige

1. Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist.

2. Bei Neuanstellungen kann eine ein- bis dreimonatige Probezeit vereinbart werden.

Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige

1. Von der Kirchenvorsteherschaft gemäss § 1 Abs. 2 angestellte nicht-ordinierte oder ordinierte Personen im sozial-diakonischen Dienst, der einen spezifischen Berufsabschluss auf Ebene Höhere Fachschule voraussetzt und/oder mit Personalführungsaufgaben verbunden ist, werden im Rahmen der Besoldungsklassen 5 bis 8 eingereiht. Die Ordination ist im Blick auf die zugewiesenen Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.

2. Weitere Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst werden in den Besoldungsklassen 4 bis 6 eingereiht.

Anstellungsbedingungen für sozial-diakonisch Tätige

1. Die Ferienregelung entspricht jener für das Staatspersonal.

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