Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Grundsatz

13 Articles / Provisions · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

§ 1 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 2 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 3 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 4 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 5 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 6 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 7 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 8 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 9 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 10 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 11 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 12 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus § 13 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus

Statutory Text (13 Provisions)

Grundsatz und Ziel

1. Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau führt eine Sonderrechnung «Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der Jugendarbeit und des Gemeindebaus».

Grundsatz und Ziel

1. Die Mittel des Fonds werden zur Förderung von innovativen Projekten mit der Aussicht auf nachhaltige Wirkung in den Bereichen Diakonie, Jugendarbeit und Gemeindebau eingesetzt.

Grundsatz und Ziel

1. Als Trägerorganisationen für zu unterstützende Projekte kommen in Frage

1. * Evangelische Thurgauer Kirchgemeinden

2. * kirchliche oder kirchennahe Vereine und Institutionen oder

3. * die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau

Verwendungszweck

1. Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden

1. als Starthilfe für neue Projekte

2. * als Anschubfinanzierung von neuen Stellen in Kirchgemeinden mit Schwerpunkt Diakonie, Jugendarbeit oder Gemeindebau

3. als einmalige Beiträge an Projekte

4. * zur Mitfinanzierung von Projekten, die von der Landeskirche lanciert werden

5. * wenn dadurch übergemeindliche Projekte initiiert werden

Verwendungszweck

1. Eine Anschubfinanzierung von neuen Stellen kann während maximal drei Jahren gewährt werden.

2. Starthilfen für neue Projekte werden für maximal drei Jahre gesprochen. Wird um Verlängerung über die Zeit von drei Jahren hinaus nachgesucht, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass der Selbstfinanzierungsgrad gestiegen ist und voraussichtlich weiter steigt.

Verwendungszweck

1. Keine Beiträge werden namentlich ausgerichtet für

1. Projekte ohne kirchlichen Hintergrund

2. Aufgaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind

3. Hilfe an Einzelpersonen

4. * ...

5. * Publikationen und Forschungsprojekte

6. * Kleinprojekte, deren Gesamtbetrag unter Fr. 2'000 bzw. deren unterstützungsberechtigter jährlicher Anteil unter Fr. 500 liegt

Fondsäufnung und Beitragshöhe

1. Der Fonds wird geäufnet durch

1. * Das Kapital, das der Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus bei Inkrafttreten dieses Reglements aufwies

2. das Fondskapital, das die «Sonderrechnung Familienentlastungsdienst» bei Inkrafttreten dieses Reglements aufwies

3. den jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals

4. Zuwendung Dritter

5. Zuwendungen von Kirchgemeinden oder der Evangelischen Landeskirche

Fondsäufnung und Beitragshöhe

1. Für Beitragsleistungen stehen insgesamt jährlich die Fondszinsen und maximal 6 % des jeweiligen Buchwertes des Fondsvermögens zur Verfügung.

2. Die Höchstgrenze für Unterstützungen pro Projekt liegt bei 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel pro Jahr.

3. Ein Projekt wird maximal zu 75 % finanziert.

Verfahren

1. Die verantwortlichen Organe der Trägerschaft eines Projektes stellen beim Kirchenrat ein Gesuch. Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten

1. Projektkonzept

2. Informationen über die Trägerschaft und die verantwortlichen Personen

3. Budget

4. bei Gesuchen um Anschubfinanzierung oder Starthilfe: Finanzierungsplan über die Startphase hinaus

2. ...

3. Bei Bedarf können zusätzliche Unterlagen eingefordert werden.

Verfahren

1. Die für die Bearbeitung der Gesuche vom Kirchenrat bezeichnete Person stellt fest, ob die Unterlagen ausreichend sind, und holt gegebenenfalls weitere Unterlagen ein.

2. ...

Verfahren

1. Der Kirchenrat entscheidet über die Beiträge.

2. Bei Gesuchen, die Beiträge über mehrere Jahre beinhalten, entscheidet der Kirchenrat von Anfang an über die gesamte Summe und die Termine der Auszahlung.

3. Zeigt sich vor Ablauf der vereinbarten Beitragsjahre, dass die Ziele der begünstigten Projekte nicht erreicht werden können, kann der Kirchenrat mit einer Ankündigungszeit von sechs Monaten die noch ausstehenden Beitragszahlungen einstellen.

Verfahren

1. Die verantwortlichen Organe der Trägerschaften, die einen einmaligen Beitrag erhalten haben, sind verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Ausrichtung des Beitrags unaufgefordert einen Bericht einzureichen.

2. Bei über mehrere Jahre hinweg erfolgenden Starthilfen oder Anschubfinanzierungen sind die verantwortlichen Organe verpflichtet, dem Kirchenrat unaufgefordert jährlich einen Kurzbericht und nach Ablauf der Mitfinanzierungsphase einen ausführlichen Bericht einzureichen.

Verfahren

1. Über eine Auflösung des Fonds entscheidet die Synode. Ein allfälliges Restvermögen fällt in das Vermögen der Evangelischen Landeskirche.

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