§ 71 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Anrechenbare Arbeitszeit
§ 71 RSV — Anrechenbare Arbeitszeit
1. Müssen dienstliche Verpflichtungen aus betrieblichen Gründen ausserhalb der in § 70 aufgeführten Arbeitstage und des Tagesrahmens wahrgenommen werden, ist die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit anzurechnen.
2. Erfolgt die Arbeitsleistung ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, gilt die Reisezeit vom Arbeitsort an den auswärtigen Einsatzort oder die Mehrzeit gegenüber dem sonst üblichen Arbeitsweg als Arbeitszeit.
3. Bei bezahltem Urlaub und bei interner sowie bei obligatorisch erklärter externer Weiterbildung wird bei vollzeitbeschäftigten Personen höchstens die vereinbarte tägliche Sollzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestimmt die vorgesetzte Person die anrechenbare Arbeitszeit.
4. Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Therapien sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen und gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit beziehungsweise krankheits- oder unfallbedingte Ausfallzeit.