177.112
RSV
CH-TG
§ 39 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Besoldung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Besoldung und Sozialzulagen
§ 39 RSV — Besoldung
1. Die Besoldung, einschliesslich Zulagen, richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals sowie den Vollzugsbestimmungen des Regierungsrates.