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177.112 RSV CH-TG

§ 38 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Rechte bezüglich Personendaten

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Datenschutz
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§ 38 RSV — Rechte bezüglich Personendaten

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Personendaten, auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten, auf Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann, und auf die Sperrung von Personendaten.

2. Die Einsicht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige private Interessen Dritter es verlangen. Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen.

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