§ 37 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Personendaten
§ 37 RSV — Personendaten
1. Der Kanton bearbeitet nur Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für das Dienstverhältnis notwendig sind. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu beschaffen.
2. Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffenen Personen der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt haben.
3. Nach dem Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen während der festgelegten Dauer auf. Danach werden sie vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung vernichtet.
4. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz anwendbar.