§ 1 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Geltungsbereich
§ 1 RSV — Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis der beim Kanton tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Sie ist auf das Personal der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der IV-Stelle des Kantons Thurgau, der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau und der Pädagogischen Hochschule nur anwendbar, wenn und soweit die für diese Anstalten massgebenden Bestimmungen dies vorsehen.
3. Sie findet keine Anwendung auf Magistratspersonen, auf das Personal der Thurgauer Kantonalbank, der Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau AG, der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und der Spital Thurgau AG.
4. Der Regierungsrat kann Expertinnen und Experten, Kommissionsmitglieder sowie Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern dieser Verordnung unterstellen.