Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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214.110 KGEOIG CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung (KGEOIG)

56 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (56)

§ 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 3 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 5 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 10 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 15 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 16 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 18 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 19 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 20 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 21 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 23 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 24 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 25 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 26 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 27 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 30 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 32 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 33 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 36 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 37 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 38 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 40 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 42 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 43 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 44 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 45 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 46 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 47 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 48 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 49 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 50 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 51 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 52 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 53 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 54 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 55 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010 § 56 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG), vom 24. Juni 2010

Statutory Text (56 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

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Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle

des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwal-

tet werden, sowie für Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

2 Es gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts ande-

res vorschreibt.

3 Es gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, so-

fern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Gel-

tungsbereich dieses Gesetzes unterstellt werden.

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Begriffe

Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten

a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geobasisdaten, die auf einem recht-

setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen;

b) Geobasisdaten des Kantons: Geobasisdaten des Bundesrechts oder des

kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachge-

führt und verwaltet werden;

c) Geometer: im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer;

d) Qualifizierte Vermessungsfachleute: Personen mit mindestens einer Fach-

ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik.

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Austausch unter Behörden

1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund.

2 Er regelt die Einzelheiten des Datenaustausches und dessen Abgeltung zwi-

schen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden.

3 Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, die mit dem

Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieses Gesetzes sowie

den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen.

2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts

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Geobasisdaten

1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona-

len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.

2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an

Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

3 Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen

und breit nutzbar sind. Die Daten sind einheitlich zu strukturieren und zu do-

kumentieren.

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Geometadaten

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen

Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen

Rechts beziehen.

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Archivierung und Historisierung

Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts

a) die Art und Weise der Archivierung;

b) die Art und Periodizität der Historisierung.

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Zugang und Nutzung

Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können

von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder

privaten Interessen entgegenstehen.

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Einschränkungen von Zugang und Nutzung

1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts

der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eingeschränkt oder von einem

Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.

2 Er erlässt nähere Vorschriften über

a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des

Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten;

b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.

3 Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine

anfechtbare Verfügung verlangen.

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Widerrechtliche Nutzung

Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften

a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten

des kantonalen Rechts;

b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern,

sofern für die widerrechtliche Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen

Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.

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Datenschutz

1 Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz3 findet

auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben

abweichende Vorschriften nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10, 13 Abs. 3,

15, 17 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 45 dieses Gesetzes.

2 Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereiches

zuständig.

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Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten

des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog.

II. Kantonale Geodateninfrastruktur

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Aufbauorganisation

1 Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfra-

struktur.

2 Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und

bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.

3 Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons.

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Erheben, Nachführen und Verwalten

1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fach-

stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.

2 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit

der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich.

3 Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Ge-

obasisdaten können Dritte beauftragt werden.

4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.

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Geodienste

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste.

2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni-

schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Kantons allein oder

in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in

elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

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Gewerbliche Leistungen des Kantons

1 Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten

und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.

2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammen-

hang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung

nicht beeinträchtigen.

3 Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und

gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt min-

destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund-

angebot der Stelle vergünstigt werden.

III. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Ka-

taster)

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Führung

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlich-

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszü-

ge aus dem Kataster.

2 Er regelt insbesondere

a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den

ÖREB-Kataster;

b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fach-

stellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen;

c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer;

d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.

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Einführung ÖREB-Kataster

1 Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters.

2 Interessierte Dritte können sich an die Kosten der Einführung beteiligen. Die

Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich

geregelt.

IV. Amtliche Vermessung

1. Allgemeine Bestimmungen

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Inhalt und Umfang

1 Der Inhalt der amtlichen Vermessung richtet sich nach Bundesrecht.

2 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Datenmodells des Bundes (Art. 10

der Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV) festlegen.

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Meldepflicht

1 Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Vermessungszeichen, insbeson-

dere Fixpunkte und Grenzzeichen von Hoheitsgrenzen, entfernt oder beschädigt

oder in ihrer Lage verändert werden könnten, ist das zuständige Amt zu benach-

richtigen.

2 Das zuständige Amt ist ausserdem zu benachrichtigen, sobald festgestellt wird,

dass Vermessungszeichen entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wor-

den sind.

3 Das zuständige Amt trifft die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen.

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Behebung von Widersprüchen

1 Widersprüche bei Grenzverläufen zwischen den Plänen der amtlichen Vermes-

sung und der Wirklichkeit oder zwischen den Plänen selbst (Art. 14a VAV) sind

dem zuständigen Amt zu melden.

2 Das zuständige Amt veranlasst die nötigen Massnahmen.

2. Kantonale Organe

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Regierungsrat

1 Der Regierungsrat schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die

mehrjährige Programmvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab.

2 Er bestellt eine Nomenklaturkommission von drei Mitgliedern.

3 Er genehmigt

a) die Daten der amtlichen Vermessung;

b) den Plan für das Grundbuch;

c) die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den

Daten der amtlichen Vermessung;

d) die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Ortschaftsna-

men.

4 Er regelt die Koordination zwischen den Geometern, dem zuständigen Amt und

dem Grundbuchamt.

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Departement

1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.

2 Es schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die einjährige Pro-

grammvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab.

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Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der amtlichen

Vermessung, übt die Vermessungsaufsicht aus und trifft alle notwendigen Mass-

nahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich jemand anderem zugewiesen

sind.

2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Durchführung und Leitung der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen

Nachführung und besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem

nationalem Interesse;

b) die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen und einjährigen Pro-

grammvereinbarungen;

c) die Verwaltung der originalen Daten der amtlichen Vermessung;

d) die Überwachung der Arbeiten in der laufenden Nachführung;

e) der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3;

f) die Koordination von Arbeiten an Hoheitsgrenzen;

g) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes;

h) die Vermittlung des Verkehrs mit den zuständigen Bundesstellen;

i) der Erlass von Vollzugsverfügungen, soweit dies zur Durchsetzung der Amts-

handlungen nach Art. 20 Abs. 1 GeoIG notwendig ist.

3 Das zuständige Amt erlässt Weisungen und Richtlinien.

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Nomenklaturkommission

1 Die Nomenklaturkommission prüft die Richtigkeit der geografischen Namen

der amtlichen Vermessung.

2 Sie legt nach Rücksprache mit der Gemeinde die Schreibweise der geografi-

schen Namen der amtlichen Vermessung dem Regierungsrat zur Genehmigung

vor.

3 Sie prüft auf Antrag der Gemeinde oder der Schweizerischen Post die Abgren-

zung, den Namen und die Schreibweise der Ortschaft und legt ihren Vorschlag

nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post dem Regierungsrat

zur Genehmigung vor.

3. Berufsfachpersonen

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Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute

1 Die amtliche Vermessung wird von Geometern oder, soweit Art. 44 VAV dies

nicht ausschliesst, von qualifizierten Vermessungsfachleuten ausgeführt.

2 Die Geometer sowie die qualifizierten Vermessungsfachleute sind verpflichtet,

dem zuständigen Amt vollständige Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.

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Rechtliche Stellung

Die Geometer und qualifizierten Vermessungsfachleute handeln privatrechtlich

und auf eigene Rechnung.

4. Fixpunkte

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Erstellung und Unterhalt

1 Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage- und Höhenfix-

punkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.

2 Das zuständige Amt meldet die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 1

und 2 im Grundbuch zur Anmerkung an.

5. Vermarkung

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Festlegung von Hoheitsgrenzen

1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von

Bezirks- und Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über die Organisa-

tion der Gemeinden und Bezirke.

2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantons-

grenze vereinbaren. Die Zustimmung des Bundesrates bleibt vorbehalten.

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Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten

1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbst-

ständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle im

Beisein der Grundeigentümer festgestellt.

2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV werden die Grenzen in der Regel ohne

Feldbegehung festgestellt.

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Anbringen von Grenzzeichen

1 Sind die Grenzen festgestellt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenz-

zeichen anzubringen.

2 Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen auf das Anbringen von Grenz-

zeichen verzichtet werden kann.

6. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und besondere Anpas-

sungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse

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Durchführungszeitpunkt

1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Programmvereinbarungen den

Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungsvorhaben.

2 Er kann die Durchführung von Arbeiten in der amtlichen Vermessung vor dem

in den kantonalen Umsetzungsplänen oder den Programmvereinbarungen mit

dem Bund vorgesehenen Zeitpunkt anordnen.

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Auflage- und Einspracheverfahren

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung einer amtlichen

Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei

denen die Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden

der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung

erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen

öffentlich aufgelegt.

2 Die öffentliche Auflage obliegt dem zuständigen Amt.

3 Die Auflage wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Grundeigentümer, deren

Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und

die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

4 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist

bei der Auflagebehörde Einsprache erheben.

5 Der Einspracheentscheid kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung findet sinn-

gemäss Anwendung.

7. Laufende Nachführung und Rekonstruktionen

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Laufende Nachführung

Wer durch sein rechtliches oder tatsächliches Handeln Nachführungsarbeiten

auslöst, beauftragt einen Geometer mit der Ausführung.

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Laufende Nachführung von Amtes wegen

1 Der Bezirk, die Gemeinde und die Fachstellen, die raumwirksame Tätigkeiten

bewilligen oder verbindlich feststellen, welche den Inhalt der Daten gemäss

Datenmodell der amtlichen Vermessung berühren, beauftragen einen Geometer

mit der Nachführung.

2 Der Kanton unterstützt Bezirk, Gemeinde oder Fachstelle auf deren Wunsch im

Vergabeverfahren.

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Rekonstruktionen

Der Grundeigentümer lässt Rekonstruktionen von Grenzzeichen durch einen

Geometer ausführen.

8. Auszüge und Auswertungen

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Abgabestellen

1 Das zuständige Amt stellt die Abgabe von Daten und Auszügen der amtlichen

Vermessung über einen Geodienst sicher.

2 Die Geometer sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtli-

chen Vermessung zuständig.

3 Bei der Abgabe von Auszügen wird auf nicht rechtskräftig erledigte Einspra-

chen hingewiesen, soweit sie den Auszug betreffen.

4 Dem zuständigen Amt obliegt die Abgabe des Basisplanes und anderer kanto-

naler Vermessungsdaten.

5 Der Regierungsrat regelt, in welcher Form die Daten abgegeben werden. Er

kann weitere Abgabestellen bezeichnen.

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Beglaubigte Auszüge

Die Geometer haben die Auszüge der amtlichen Vermessung auf Wunsch zu

beglaubigen.

9. Kostentragung

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Besondere Aufwendungen

1 Die Kosten für Vorkehrungen und Massnahmen nach § 20 Abs. 3 und § 21

Abs. 2 dieses Gesetzes trägt der Verursacher.

2 Kann kein Verursacher gefunden werden, trägt der Kanton diese Kosten.

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Vermarkung

1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung.

2 Wo der Bund an die Kosten von Vermarkungen Abgeltungen leistet, tragen

Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer die Restkosten zu gleichen Teilen. Die

Gemeinde bevorschusst den Kostenanteil der Grundeigentümer und stellt ihnen

diesen in Rechnung.

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Arbeiten der amtlichen Vermessung

1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden

Kosten der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung oder besonde-

ren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse.

2 Interessierte Dritte können sich an diesen Kosten beteiligen. Die Einzelheiten

der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt.

3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die dem Kanton bei der

Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh-

men.

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Laufende Nachführung und Rekonstruktionen

1 Sämtliche Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verursacher.

2 Der Regierungsrat legt einen Maximalansatz für die laufende Nachführung für

diejenigen Fälle fest, in welchen mit der laufenden Nachführung derselbe Geo-

meter beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses

Gesetzes beauftragt ist.

3 Er regelt die Gebühren für den Koordinationsaufwand für diejenigen Fälle, in

welchen mit der laufenden Nachführung nicht derselbe Geometer beauftragt

wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes beauf-

tragt ist.

4 Die Kosten von Nachführungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind und

keinem Verursacher zugerechnet werden können, trägt diejenige Stelle, welche

die raumwirksame Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes ursprünglich

bewilligt oder verbindlich festgestellt hat.

5 Die Kosten von Rekonstruktionen von Grenzzeichen nach § 36 dieses Gesetzes

trägt der Grundeigentümer.

V. Gebühren

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Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die

Nutzung von Geobasisdaten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen

Geodienste.

2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus

a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem

angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;

b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung ange-

messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nach-

führungskosten.

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ÖREB-Kataster

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum

ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen.

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Amtliche Vermessung

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Arbeiten des zuständigen Amtes.

VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen

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Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen gemäss diesem Gesetz kann Beschwerde nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden. Beschwerden gegen

Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieses Gesetzes kommt keine aufschieben-

de Wirkung zu.

2 Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen

und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter

Behörden (Art. 38 der Verordnung über Geoinformation, GeoIV) entscheidet der

Regierungsrat.

3 Der Regierungsrat regelt die Vertretung des Kantons bei Zivilrechtsstreitigkei-

ten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder

im Einzelfall.

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Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis Fr. 5000.-- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafpro-

zessordnung bestraft, wer

a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;

b) Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;

c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;

d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.

2 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden

sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich

der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienst-

lichen Tätigkeit wahrnehmen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Allgemeine Übergangsbestimmungen

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Bezugssystem und Bezugsrahmen

1 Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten

auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.

2 Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssys-

tem verfügbar sein.

2. Übergangsrecht amtliche Vermessung

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Bisherige Nachführungsgeometer

1 Die Aufträge des Regierungsrates mit den Nachführungsgeometern werden auf

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses beendet.

2 Die bisherigen Nachführungsgeometer haben sämtliche Originalakten auf den

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses dem zuständigen Amt zu übergeben.

3 Akten einer laufenden Nachführung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses

Erlasses hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachführung dem zuständigen

Amt zu übergeben.

4 Die bisherigen Nachführungsgeometer und ihre Mitarbeitenden sind dem zu-

ständigen Amt gegen Entgelt zur Auskunft verpflichtet, bis das Vermessungswerk

im betreffenden Nachführungskreis erneuert wird, längstens jedoch bis zum

Jahre 2020.

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Ersterhebung und Erneuerung

1 Die Ersterhebung und die Erneuerung, einschliesslich der Auflage- und Ein-

spracheerledigung nach § 33 dieses Gesetzes, obliegen für Vermessungswerke,

welche noch nicht über die vollständigen Daten gemäss Datenmodell der amtli-

chen Vermessung nach AV93 verfügen

a) den Gemeinden für die Informationsebene Liegenschaften sowie die Infor-

mationsebene Einzelobjekte;

b) dem Kanton für alle anderen Informationsebenen gemäss Datenmodell der

amtlichen Vermessung.

2 Für Arbeiten im Zusammenhang mit Mehranforderungen zum Datenmodell der

amtlichen Vermessung ist dasjenige Gemeinwesen zuständig, das sie verlangt.

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Kostentragung

1 Das nach § 50 dieses Gesetzes zuständige Gemeinwesen trägt die nach Abzug

der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der Ersterhebung und der

Erneuerung.

2 Interessierte Dritte können sich an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der

Beteiligung und die Rechte des Dritten werden vertraglich geregelt. Verträge,

welche die Gemeinde abschliesst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

des zuständigen Amtes.

3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die der Gemeinde bei der

Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh-

men.

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Provisorische Numerisierungen

1 Provisorische Numerisierungen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

2 Die Kosten für provisorische Numerisierungen liegen beim Auftraggeber.

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Vermessungen nach alter Ordnung

1 Vermessungen nach alter Ordnung (Art. 5 Bst. e VAV) bleiben bis zu ihrer

Erneuerung in Kraft.

2 Laufende Arbeiten werden nach alter Ordnung abgeschlossen.

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Übersichtsplan

1 Das zuständige Amt führt die bestehenden Übersichtspläne nach, bis die für

ihre Ablösung durch den Basisplan erforderlichen Daten gemäss Datenmodell

der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.

2 Die Kosten der Nachführung trägt der Kanton.

3. Schlussbestimmungen

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Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die amtliche

Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März 1996 aufgehoben.

2 Die Strassenverordnung vom 15. September 199911 wird wie folgt geändert

§ 3a (neu) Benennung der Strassen

Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung

der Strassennamen.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

22-110 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97).

2 SR 510.62.

3 SRSZ 140.410.

4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspre-

chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.

5 SR 211.432.2.

6 SRSZ 152.100.

7 SRSZ 234.110.

8 SR 510.620.

9 BBl 2007 6977, später: SR 312.0.

10 SRSZ 214.110; GS 19-109.

11 SRSZ 442.110; GS 19-422.

12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

13 Die §§ 1-18, 43-44, 46-48 und 55 Abs. 2 am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getre-

ten. Vollständige Inkraftsetzung am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezem-

ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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