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Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB sowie
§ 78a ff. EGzZGB.
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewer-
bes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe
aus.
3 Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Depar-
tementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.
4 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers führt den
amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).
II. Bewilligungsvoraussetzungen
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn
a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist,
die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;
b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen;
c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsge-
setz vom 13. Dezember 2002 oder über eine gleichwertige Ausbildung ver-
fügt;
d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanz-
dienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.
2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn
alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Vorausset-
zungen erfüllen.
Versicherungen
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterleg-
ten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser-
schäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.
III. Ausübung des Pfandleihgewerbes
Pfandleihbuch
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das
über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält
a) Datum des Geschäftsabschlusses;
b) Name und Adresse der verpfändenden Person;
c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum des vorgelegten amtlichen
Ausweises;
d) Darlehensbetrag;
e) Fälligkeit des Darlehens;
f) Zinssatz;
g) Kosten;
h) Beschreibung des Pfandgegenstandes;
i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand;
j) Nummer des Versatzscheines.
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden
Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.
Prüfungspflichten
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat vor Vertragsabschluss die Identität
der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden
amtlichen Ausweis zu prüfen.
2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegen-
stand zu prüfen.
Höchstzinssatz
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 %
betragen.
Kosten
1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die
marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der
verpfändenden Person auferlegt werden.
2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.
3 Weitere Kosten dürfen der verpfändenden Person nicht belastet werden.
Amtlicher Verkauf
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die
Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebe-
nem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentli-
chung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert
acht Tagen aufzufordern.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g
EGzZGB.
3 Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandlei-
hers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgän-
gig im Amtsblatt bekannt zu machen.
4 Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungs-
amt ist von der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in analoger Anwendung der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG) zu bevorschussen und abzugelten.
IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.6
1 GS 22-27.
2 SRSZ 210.100.
3 SR 210.
4 SR 412.10.
5 SR 281.35.
6 Abl 2008 1749.