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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

10 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB sowie

§ 78a ff. EGzZGB.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewer-

bes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).

2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe

aus.

3 Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Depar-

tementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.

4 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers führt den

amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).

II. Bewilligungsvoraussetzungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Persönliche und fachliche Voraussetzungen

1 Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn

a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist,

die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;

b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen;

c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsge-

setz vom 13. Dezember 2002 oder über eine gleichwertige Ausbildung ver-

fügt;

d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanz-

dienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.

2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn

alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Vorausset-

zungen erfüllen.

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Versicherungen

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterleg-

ten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser-

schäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.

III. Ausübung des Pfandleihgewerbes

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Pfandleihbuch

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das

über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält

a) Datum des Geschäftsabschlusses;

b) Name und Adresse der verpfändenden Person;

c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum des vorgelegten amtlichen

Ausweises;

d) Darlehensbetrag;

e) Fälligkeit des Darlehens;

f) Zinssatz;

g) Kosten;

h) Beschreibung des Pfandgegenstandes;

i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand;

j) Nummer des Versatzscheines.

2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden

Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Prüfungspflichten

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat vor Vertragsabschluss die Identität

der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden

amtlichen Ausweis zu prüfen.

2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegen-

stand zu prüfen.

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Höchstzinssatz

Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 %

betragen.

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Kosten

1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die

marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der

verpfändenden Person auferlegt werden.

2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.

3 Weitere Kosten dürfen der verpfändenden Person nicht belastet werden.

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Amtlicher Verkauf

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die

Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebe-

nem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentli-

chung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert

acht Tagen aufzufordern.

2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g

EGzZGB.

3 Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandlei-

hers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgän-

gig im Amtsblatt bekannt zu machen.

4 Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungs-

amt ist von der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in analoger Anwendung der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(GebV SchKG) zu bevorschussen und abzugelten.

IV. Schlussbestimmungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in

die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.6

1 GS 22-27.

2 SRSZ 210.100.

3 SR 210.

4 SR 412.10.

5 SR 281.35.

6 Abl 2008 1749.

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