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213.511 PREGLN CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht (PREGLN)

12 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Die im EGzZGB vorgesehene Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungs-

kommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmel-

dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche

Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der

Kommission.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus

a) Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregis-

terauszug ohne Verlustscheine;

b) ein juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsfächern an einer

schweizerischen Hochschule;

c) eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzerischen Notariat

nach dem Notariatslehrabschluss oder ein ausserkantonales Anwalts-, Nota-

riats- oder Grundbuchverwalterpatent.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Mit der Anmeldung zur Prüfung hat der Bewerber den Nachweis über die Erfül-

lung der in § 2 vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zu erbringen. Dieser

Nachweis ist in der Regel durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs-

und Arbeitsbescheinigungen zu erbringen.

2 Ferner ist mit der Anmeldung eine kurze Lebensbeschreibung einzureichen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Der Präsident der Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur Prüfung.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Der Bewerber bezahlt für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten;

diese sind vorzuschiessen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderli-

chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und

einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungs-

kommission für sich beurteilt.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel

soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem

Konkursrecht gestellt werden.

2 Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem

Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.

3 Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den

übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre

Beurteilung schriftlich abgeben.

4 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission

die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so

bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die

schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung erfolg-

reich bestanden hat.

2 Die mündliche Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Materien

a) Grundzüge des allgemeinen Obligationenrechts

b) Personenrecht

c) Eheliches Güterrecht

d) Erbrecht

e) Sachenrecht

f) Konkursrecht

g) Recht der Handelsgesellschaften

h) Kantonales Recht, insbesondere jenes, das sich auf Beurkundungs- und

Grundbuchwesen bezieht.

3 Die Prüfungskommission setzt die Dauer der Prüfung fest.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers

in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden.

Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenü-

gend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.

2 Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens

wiederholen kann.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

1 Die Prüfungskommission stellt nach erfolgreich bestandener Prüfung das kan-

tonale Wahlfähigkeitszeugnis für Notare (Notariatspatent) aus.

2 Personen mit ausserkantonalem Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalter-

patent kann aufgrund eines Prüfungsgesprächs, dessen Gegenstand und Umfang

im Rahmen von § 8 Abs. 2 durch die Kommission bestimmt wird, ein auf die

Dauer der Tätigkeit bei einem schwyzerischen Notariat befristetes Fähigkeits-

zeugnis ausgestellt werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Nota-

re vom 9. November 1961 aufgehoben.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

1 GS 17-269 mit Änderungen vom 14. Januar 2003 (Reglement zur Anwaltsverordnung, GS 20-

387) und vom 1. Juli 2008 (GS 22-21).

2 Fassung vom 1. Juli 2008.

3 SRSZ 210.100.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 14. Januar 2003.

5 Fassung vom 1. Juli 2008; bisherige Bst. d – g aufgehoben.

6 Fassung vom 1. Juli 2008 (Abs. 2 neu).

7 GS 14-556.

8 Änderungen vom 14. Januar 2003 sind am 5. Februar 2003 und vom 1. Juli 2008 am 1. Juli

2008 (Abl 2008 1379) in Kraft getreten.

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