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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

23 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 2 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 3 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 4 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 5 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 6 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 7 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 8 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 9 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 10 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 11 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 12 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 13 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 14 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 15 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 16 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 17 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 18 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 19 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 20 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 21 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 22 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012 § 23 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, vom 18. Dezember 2012

Statutory Text (23 Provisions)

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Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider

Geschlechter.

II. Organisation

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Zuständigkeitskreise

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

1 Die KESB Innerschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig

Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal,

Riemenstalden, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.

2 Die KESB Ausserschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig

Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal,

Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Un-

teriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.

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2. Amtsbeistandschaften

1 Die der KESB Innerschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen fol-

gende Gemeinden

a) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 1

Gersau, Illgau, Ingenbohl, Morschach, Muotathal, Riemenstalden und

Schwyz.

b) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2

Arth, Küssnacht, Lauerz, Sattel, Steinen und Steinerberg.

2 Die der KESB Ausserschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen

folgende Gemeinden

a) Amtsbeistandschaft Mitte

Alpthal, Einsiedeln, Oberiberg, Rothenthurm und Unteriberg.

b) Amtsbeistandschaft Höfe

Feusisberg, Freienbach und Wollerau.

c) Amtsbeistandschaft March

Altendorf, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tug-

gen, Vorderthal und Wangen.

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Aufsichtsbehörde

1 Das Departement des Innern ist Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachse-

nenschutz.

2 Es erfüllt diese Aufgabe insbesondere, indem es

a) eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung fördert;

b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beim Fachaustausch unterei-

nander und mit anderen Behörden unterstützt;

c) zusammen mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden für die Aus-

und Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiter der Behörden besorgt ist;

d) Weisungen erlässt;

e) weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen trifft.

3 Das Verwaltungsgericht stellt der Aufsichtsbehörde seine Rechtsmittelent-

scheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zu.

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Kindes- und Erwachsenenschutzkommission

1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutz-

kommission für eine Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder können wiedergewählt

werden.

2 Der Vorsteher des Departementes des Innern präsidiert die Kommission.

3 Die Kommission trifft sich mindestens einmal jährlich und nimmt ihre Aufga-

ben wahr, indem sie die Aufsichtsbehörde und die beiden Ämter berät bei

a) der Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Gemeinden;

b) der Aufsichtsausübung;

c) der Aufgabenerfüllung durch die KESB und die Amtsbeistandschaften.

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Amtsvorsteher

1 Der Vorsteher der KESB ist zugleich Amtsvorsteher. Als solcher ist er insbe-

sondere zuständig für

a) die administrative Leitung des Amtes;

b) die Personalführung;

c) die Verfügung über die bewilligten Mittel.

2 Der Amtsvorsteher kann einzelne der Kompetenzen an untergeordnete Stellen

übertragen.

III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

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Anstellungsbehörde

Der Regierungsrat stellt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB an

und bestimmt die Vorsteher.

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Geschäftsordnung KESB

1 Die KESB regeln in einer Geschäftsordnung insbesondere

a) die Aufgabenteilung;

b) die interne Organisation;

c) die Geschäftsabwicklung mit den Amtsbeistandschaften und Beiständen.

2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

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Stellvertretung und Notfallorganisation

1 Sofern die Stellvertretung nicht innerhalb der KESB geregelt werden kann, sind

die Mitglieder der anderen KESB verpflichtet, deren Aufgaben zu übernehmen.

2 Für Aufgaben im Rahmen der KESB-Notfallorganisation können alle Behör-

denmitglieder im ganzen Kantonsgebiet eingesetzt werden.

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Aufgabenerfüllung

1 Die KESB führen das Verfahren von der Sachverhaltsabklärung bis zum Ent-

scheid.

2 Die KESB können zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklä-

rung, weitere Personen beiziehen.

3 Sie arbeiten mit den kommunalen Sozialdiensten im Rahmen der Rechtshilfe

nach § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zusammen.

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Öffentliches Inventar

1 Für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 405 Abs. 3 ZGB

gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss.

2 Die KESB errichten das öffentliche Inventar. Sie können ausnahmsweise den

Notar mit der Aufnahme beauftragen.

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Ausserfamiliäre Betreuung von Kindern

Die KESB sind zuständig für die Aufgaben gemäss Pflegekinderverordnung vom

19. Oktober 1977, soweit in dieser Verordnung oder anderen kantonalen Erlas-

sen nichts anderes geregelt ist.

IV. Mandatsführung

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Vormund

Die Bestimmungen über die Mandatsführung des Beistandes gelten sinngemäss

für den Vormund einer minderjährigen Person.

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Beistände

1 Die KESB sind zuständig für die Instruktion und Unterstützung der Berufs- und

der Privatbeistände.

2 Sie können amtsinterne oder amtsexterne Personen zur Unterstützung beizie-

hen.

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Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung über die Mandate erfolgt nach anerkannten kaufmänni-

schen Grundsätzen.

2 Die Einzelheiten regeln die KESB.

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Entschädigung

1 Der Mandatsträger erhält je nach den Anforderungen an die Mandatsführung,

der Höhe des Vermögens und dem zeitlichen Aufwand eine Entschädigung zwi-

schen Fr. 50.-- und Fr. 180.-- pro Stunde.

2 Die Entschädigung kann bei ausgewiesenem ausserordentlichem Aufwand

erhöht werden.

3 Verlangt die Massnahme den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese

nach dem entsprechenden Berufstarif oder nach den üblichen Ansätzen mit

einem Abzug von 20 Prozent entschädigt werden.

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Spesenersatz

Fahrspesen und Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Vollzugsverord-

nung zum Personalgesetz vom 4. Dezember 2007.

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Kostentragung

1 Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen, die Massnah-

men sowie die Entschädigung und den Spesenersatz für den Beistand. Ist die

betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten.

2 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 15 000.--

oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 25 000.--, kann auf eine Kostenerhebung

verzichtet werden.

V. Fürsorgerische Unterbringung

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Ärztlicher Unterbringungsentscheid

Der einweisende Arzt und die Einrichtung, in welche eine Person eingewiesen

wird, stellen den Unterbringungsentscheid unverzüglich der zuständigen KESB

zur Kenntnis zu.

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Weiterführung

Erachtet die Einrichtung die Weiterführung der ärztlichen Unterbringung über

die Dauer von sechs Wochen als notwendig, stellt sie der zuständigen KESB

spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist Antrag unter Beilage der erforderlichen

Unterlagen.

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Periodische Überprüfung

Im Hinblick auf die periodische Überprüfung der Unterbringung stellt die Ein-

richtung der zuständigen KESB einen Monat vor Ablauf der Frist nach Art. 431

ZGB Antrag auf Fortbestand der Massnahme.

VI. Schlussbestimmungen

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Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbe-

schluss über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken

vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.8

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

Anhang

Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert

1. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente

und der Staatskanzlei vom 11. September 2007

§ 2 Bst. b

(Dem Departement des Innern sind folgende Aufgaben zugeteilt:)

b) Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Adoption,

§ 10 Bst. b

b) Ämter

- Amt für Gesundheit und Soziales,

- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz (KESI),

- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz (KESA).

2. Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

vom 21. Oktober 1997

§ 5 Abs. 1

1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in

den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und

Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit

des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.

3. Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes-

steuer vom 20. Dezember 1994

§ 9 Abs. 2

2 Die Inventaraufnahme und die Siegelung erfolgen durch die Erbschaftsämter

nach Weisung der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 159 DBG).

4. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz

vom 20. Januar 1975

§ 16 Ziff. 1

Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen

letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorge-

auftrages 60.- bis 800.-

§ 16a Ziff. 1h (neu) Einwohneramt

1h Hinterlegung und Änderung der Registrierung

einer letztwilligen Verfügung sowie

Nachsendung derselben 40.-

§ 18 Gemeinderat

4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeinde-

gut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet

sich nach der Bedeutung der Anlage.

Erlass von Verfügungen 60.- bis 20 000.-

Behandlung anderer Geschäfte 60.- bis 4 000.-

(Ziff. 7 - 14 werden aufgehoben)

§ 19 Betreibungsamt

Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechsel-

protesten sind die Ansätze der Pfändung im

Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden.

(Ziff. 15 – 17 werden aufgehoben)

§ 20 Erbschaftsamt

Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.- bis 1 000.-

Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB

je angebrochene halbe Stunde 40.-

Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder

Versteigerung

je angebrochene halbe Stunde 40.-

(Ziff. 18 wird aufgehoben)

§ 21

unverändert

(Ziff. 19 wird zu Ziff. 11)

§ 22

unverändert

(Ziff. 20 wird zu Ziff. 12)

§ 23

unverändert

(Ziff. 21 und 22 werden zu Ziff. 13 und 14)

§ 23a (neu) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Bestellung eines Beistandes und andere

Verfügungen 50.- bis 1 000.-

15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen

des Schutzbefohlenen bis 500.-

Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen

Rückzug des Vermögens.

15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des über-

lebenden Ehegatten über das Kindsvermögen

½ Promille des reinen Vermögens, jedoch höchstens 100.-

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 40.- bis 3 000.-

Prüfung des Vorsorgeauftrages und Auftrags-

einweisung 50.- bis 1 000.-

17a Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patientenver-

fügung oder anderen Vertretungsrechten 50.- bis 1 000.-

Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 40.-

Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung

und des Berichtes des Beistandes 50.- bis 5 000.-

19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche

Berichtsperiode bis 30 000.-

Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis 5 000.-

§ 33 Ziff. 4a (neu)

4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten

nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100.- bis 5 000.-

5. Kantonale Zivilstandsverordnung vom 12. November 2003

§ 8

Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbe-

hörde des Fundortes zu benachrichtigen.

6. Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Ur-

kundspersonen

§ 5 Abs. 1 Nr. 7

Beurkundung von öffentlichen letztwilligen

Verfügungen, Eheverträgen, Erbverträgen,

Vorsorgeaufträgen, Verpfründungsverträgen und

ähnlichen Rechtsgeschäften 60.- bis 800.-

7. Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom 14. Juni

2006

§ 2 Abs. 1

1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung

Logopädie berechtigt sind

- Erziehungsberechtigte;

- Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.

§ 4 Bst. a

(Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und

Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:)

a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrper-

sonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung

und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsycho-

logischen und behinderungsspezifischen Fragen;

8. Vollzugsverordnung zur Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 30. April

2003

§ 16 Abs. 2

2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der ge-

setzliche Vertreter das Gesuch ein.

1 GS 23-63 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SRSZ 210.100.

3 SRSZ 234.110.

4 SR 211.222.338.

5 Fassung vom 17. Dezember 2013.

6 SRSZ 145.111.

7 GS 20-359.

8 Abl 2012 2958; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in

Kraft getreten.

9 SRSZ 143.111.

10 SRSZ 152.113.

11 SRSZ 171.111.

12 SRSZ 173.111.

13 SRSZ 211.111.

14 SRSZ 213.512.

15 SRSZ 614.211.

16 SRSZ 661.111.

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