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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

35 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (35)

Art. 1 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 2 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 3 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 4 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 5 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 7 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 9 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 11 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 13 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 14 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 15 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 16 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 17 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 18 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 19 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 20 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 21 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 22 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 23 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 24 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 25 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 26 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 27 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 28 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 29 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 30 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 32 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 33 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 34 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004 Art. 35 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, vom 19. April 2004

Statutory Text (35 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Name, Rechtsform und Sitz

1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Zweck der Anstalt

1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) obliegenden Aufgaben.

2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach

Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht

stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.

3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen

Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommu-

nalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im

Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Führung der Anstalt

Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsori-

entierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag fest-

gelegt.

2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Organisation, Organe

Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind

a) Konkordatsrat

b) Geschäftsleitung

c) Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

d) Revisionsstelle

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Konkordatsrat

1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in

den Konkordatsrat.

2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.

3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskan-

tone.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Aufgaben

Der Konkordatsrat

a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;

b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Global-

kredit;

c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den

Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;

d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interpar-

lamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Aus-

führung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den

Bericht der Revisionsstelle;

e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;

f) wählt eine Revisionsstelle;

g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;

h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;

i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;

j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;

k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausfüh-

rungsbestimmungen;

l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Be-

reich der klassischen Stiftungen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Beschlussfassung

1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen

Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.

2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.

3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kon-

kordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Geschäftsleitung

Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im

Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA

nach aussen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Aufgaben

1 Der Geschäftsleiter

a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Glo-

balkredit und des jährlichen Budgets;

b) ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Control-

ling und Berichtswesen) besorgt;

c) schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

ab und ist für die personellen Belange zuständig;

d) legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;

e) bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.

2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem

anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in

einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegie-

ren.

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Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglie-

der und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentari-

sche Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.

2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskan-

tone.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Aufgaben

1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der

Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der

Konkordatskantone jährlich Bericht.

2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt

Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und

kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA

anhören.

3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen

Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leis-

tungsrechnung.

2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.

3. Abschnitt: Betrieb und Personal der ZBSA

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Leistungsauftrag

1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele,

der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung wer-

den in einem Leistungsauftrag festgelegt.

2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jah-

ren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskanto-

ne.

3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode

geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstel-

lung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Er-

teilung.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Personal

1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des

Standortkantons öffentlich-rechtlich an.

2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen

erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbstständigen interkantonalen

Anstalt Rechnung tragen.

3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des

Standortkantons an.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Haftung und Verantwortlichkeit

1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des

Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des

Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des

Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.

2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich.

Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige

Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Amtshilfe

1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglie-

der unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich

kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte

zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen

dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.

3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwal-

tungsgericht des Standortkantons erhoben werden.

4. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Grundsätze

1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie

verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine

Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.

2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech-

nungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgs-

rechnung und einen Anhang.

3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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Dotationskapital

1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase

ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.-- zur Verfügung. Sie

zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrich-

tungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotations-

kapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jäh-

rigen Bundesanleihen.

2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen

Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile

zurückbezahlen.

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Gebühren

1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus

a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,

b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3 Die Aufsichtsgebühr wird auf Grund des Bruttovermögens bemessen und ge-

mäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügun-

gen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen

nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Auf-

sichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.

5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden

Stiftung belastet.

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Verwendung des Betriebsergebnisses

1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er be-

stimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.

2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

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Sonderbeitrag Standortkanton

1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur

Abgeltung des Standortvorteils.

2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 % der Bruttolohnsumme der ZBSA.

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Gründungskosten

1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über fünf Jahre abge-

schrieben.

2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistun-

gen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbrin-

gen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

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Steuerfreiheit

Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks-

und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

5. Abschnitt: Anwendbares Recht

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Allgemein

Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkan-

tons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Daten-

schutz und Archiv.

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Rechtspflege

Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügun-

gen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des

Standortkantons.

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Streitigkeiten zwischen Partnern

Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem

Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Publikationen

Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordats-

kantone.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

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Erstmaliger Leistungsauftrag

1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Global-

kredit erteilt.

2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung

des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle

von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.

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Übertritt des Personals

1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei

der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre ange-

rechnet.

2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die

von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pen-

sionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der ange-

stammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er

kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnah-

me entstanden sind.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Geschäftsübergabe

Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie

die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA

zur Bearbeitung übernommen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustim-

mung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons

erklärt haben.

2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein.

Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund

Mitteilung davon.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Dauer und Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zwei-

jährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.

3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Austritt

Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mit-

gliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungs-

anteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter

Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton

hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig

nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Kon-

kordatsrat.

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Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmig-

keit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.

2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflö-

sung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

1 GS 21-9.

2 1. Juli 2005 (Abl 2005 1674).

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