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Table of Provisions (35)
Statutory Text (35 Provisions)
Name, Rechtsform und Sitz
1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öffentlich-
rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Luzern.
Zweck der Anstalt
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) obliegenden Aufgaben.
2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach
Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht
stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.
3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen
Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommu-
nalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im
Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.
Führung der Anstalt
Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsori-
entierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag fest-
gelegt.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Organisation, Organe
Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind
a) Konkordatsrat
b) Geschäftsleitung
c) Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
d) Revisionsstelle
Konkordatsrat
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in
den Konkordatsrat.
2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskan-
tone.
Aufgaben
Der Konkordatsrat
a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Global-
kredit;
c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den
Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interpar-
lamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Aus-
führung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den
Bericht der Revisionsstelle;
e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f) wählt eine Revisionsstelle;
g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausfüh-
rungsbestimmungen;
l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Be-
reich der klassischen Stiftungen.
Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen
Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kon-
kordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
Geschäftsleitung
Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im
Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA
nach aussen.
Aufgaben
1 Der Geschäftsleiter
a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Glo-
balkredit und des jährlichen Budgets;
b) ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Control-
ling und Berichtswesen) besorgt;
c) schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ab und ist für die personellen Belange zuständig;
d) legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
e) bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in
einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegie-
ren.
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglie-
der und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentari-
sche Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskan-
tone.
Aufgaben
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der
Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der
Konkordatskantone jährlich Bericht.
2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt
Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und
kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA
anhören.
3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen
Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leis-
tungsrechnung.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
3. Abschnitt: Betrieb und Personal der ZBSA
Leistungsauftrag
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele,
der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung wer-
den in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jah-
ren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskanto-
ne.
3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode
geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstel-
lung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Er-
teilung.
Personal
1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des
Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen
erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbstständigen interkantonalen
Anstalt Rechnung tragen.
3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des
Standortkantons an.
Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des
Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des
Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des
Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich.
Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige
Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.
Amtshilfe
1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglie-
der unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich
kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen
dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Standortkantons erhoben werden.
4. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen
Grundsätze
1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie
verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine
Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech-
nungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgs-
rechnung und einen Anhang.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dotationskapital
1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase
ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.-- zur Verfügung. Sie
zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrich-
tungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotations-
kapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jäh-
rigen Bundesanleihen.
2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen
Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile
zurückbezahlen.
Gebühren
1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird auf Grund des Bruttovermögens bemessen und ge-
mäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügun-
gen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen
nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Auf-
sichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden
Stiftung belastet.
Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er be-
stimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.
Sonderbeitrag Standortkanton
1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur
Abgeltung des Standortvorteils.
2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 % der Bruttolohnsumme der ZBSA.
Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über fünf Jahre abge-
schrieben.
2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistun-
gen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbrin-
gen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.
Steuerfreiheit
Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks-
und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
5. Abschnitt: Anwendbares Recht
Allgemein
Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkan-
tons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Daten-
schutz und Archiv.
Rechtspflege
Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügun-
gen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des
Standortkantons.
Streitigkeiten zwischen Partnern
Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem
Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.
Publikationen
Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordats-
kantone.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Global-
kredit erteilt.
2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung
des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle
von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.
Übertritt des Personals
1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei
der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre ange-
rechnet.
2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die
von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pen-
sionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der ange-
stammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er
kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.
Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnah-
me entstanden sind.
Geschäftsübergabe
Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie
die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA
zur Bearbeitung übernommen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustim-
mung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons
erklärt haben.
2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein.
Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund
Mitteilung davon.
Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zwei-
jährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
Austritt
Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mit-
gliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungs-
anteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter
Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton
hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig
nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Kon-
kordatsrat.
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmig-
keit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflö-
sung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
1 GS 21-9.
2 1. Juli 2005 (Abl 2005 1674).