Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.611 CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

4 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

Gegenstand

1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine

Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.

2 Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel-

ertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.

3 Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.

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Veranlagung und Bezug

1 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen

Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Be-

stimmungen des Bundes.

2 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen

Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielban-

kenabgabe zu treffen.

3 Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe

ein.

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Nacherhebung und Strafverfolgung

1 Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranla-

gung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvoll-

ständig vorgenommen wurde.

2 Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS

sind sinngemäss anwendbar.

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Schlussbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantona-

le Kursaalabgabe vom 13. November 2002 aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 25-41.

2 SR 935.51.

3 SRSZ 172.200.

4 GS 20-336.

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