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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

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Table of Provisions (40)

§ 1 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 2 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 3 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 4 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 5 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 6 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 7 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 8 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 9 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 10 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 11 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 12 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 13 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 14 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 15 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 16 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 17 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 18 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 19 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 20 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 21 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 22 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 23 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 24 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 25 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 26 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 27 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 28 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 29 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 30 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 31 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 32 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 33 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 34 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 35 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 36 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 37 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 38 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 39 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014 § 40 Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, vom 17. Oktober 2014

Statutory Text (40 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Bestand und Sitz

1 Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz ist die staatskirchenrechtliche

Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein-

wohner.

2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich-

keit und hat ihren Sitz in Einsiedeln.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Mitgliedschaft

Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat, nach Kirchenrecht der römisch-

katholischen Kirche angehört und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre

Nichtzugehörigkeit der zuständigen Kirchgemeinde schriftlich erklärt hat, ist Mit-

glied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche

1 Die Kantonalkirche ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kantonsverfas-

sung und ihrer Verfassung selbständig.

2 In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchgemeinden Glau-

benslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.

3 Das kirchliche Eigentum wird gewährleistet.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

4. Verhältnis zum Bistum

1 Unter Vorbehalt der Rechte des Kantons regelt die Kantonalkirche für sich und

für die Kirchgemeinden die Beziehungen zum Bistum und zum Kloster Einsiedeln

auf vertraglichem Weg.

2 Gegenstand einer solchen Vereinbarung können namentlich sein

a) die Gewährung von Beiträgen an die Verwaltung und Aufgaben des Bistums;

b) die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen, Güter, Fonds

und Einrichtungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

5. Kirchgemeinden

1 Die Kantonalkirche gliedert sich in Römisch-katholische Kirchgemeinden, die

zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.

2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts

mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Der Bestand der Kirchgemeinden wird im Anhang I zu dieser Verfassung aufge-

führt. Änderungen hat der Kantonale Kirchenvorstand nachzutragen.

4 Die Kirchgemeinden können sich freiwillig zu neuen Kirchgemeinden zusam-

menschliessen. Einem Zusammenschluss haben die Kirchgemeindeversammlun-

gen der bisherigen Kirchgemeinden zuzustimmen. Er bedarf zudem der Genehmi-

gung des Kantonskirchenrates.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

6. Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kantonalkirche, sofern sie es

auch nach kantonalem Recht sind.

2 Das Gesetz kann die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländerinnen

und Ausländer regeln.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

7. Gleichberechtigung

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.

2 Kantonalkirche und Kirchgemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und

Mann.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

8. Amtsdauer

Die Amtsdauer für die Behörden der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden be-

trägt vier Jahre.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

9. Personalwesen

Die Kantonalkirche erlässt ein einheitliches Personal- und Besoldungsrecht.

B. Kantonalkirche

I. Aufgaben

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Der Römisch-katholischen Kantonalkirche obliegen im Rahmen der Gesetzgebung

oder aufgrund von Ausgabenbeschlüssen des Kantonskirchenrates gemäss § 16

Abs. 4 lit. d folgende Aufgaben

a) Festlegung von Organisation und Verfahren der Organe der Kantonalkirche;

b) Unterstützung der Kirchgemeinden in ihrer Aufgabenerfüllung;

c) Sicherstellung eines Finanzausgleichs für die Kirchgemeinden;

d) administrative Unterstützung und/oder Finanzierung von Aus- und Weiterbil-

dungen von katechetisch Tätigen und in der Kirche Mitarbeitenden;

e) Organisation und/oder Finanzierung von Spezialseelsorgen;

f) Unterstützung von kirchlichen Einrichtungen und Tätigkeiten;

g) Mitgliedschaft in überregionalen, nationalen staatskirchenrechtlichen Körper-

schaften und Organisationen, welche kirchliche Aufgaben wahrnehmen oder

unterstützen.

II. Die Stimmberechtigten

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Abstimmungs- und Wahlverfahren

1 Wahlen und Abstimmungen der Kantonalkirche finden an der Urne statt.

2 Sie werden von den Kirchgemeinden durchgeführt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Mitwirkungsrechte

1 Die Stimmberechtigten wählen den Kantonskirchenrat.

2 Sie stimmen über folgende Sachgeschäfte ab

a) Erlass und Abänderung der Verfassung;

b) Gesetze, Beschlüsse und Verträge, die ihnen gemäss § 16 Absatz 2 und 3 zum

Entscheid zu unterbreiten sind;

c) Initiativbegehren gemäss §§ 13 und 37, sofern der Kantonskirchenrat solchen

Begehren nicht zustimmt;

d) Ausgaben gemäss § 34 Absatz 3.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Initiative

1 700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können den Erlass, die Ab-

änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

2 Der Kantonskirchenrat entscheidet darüber, ob die Initiative zulässig ist. Ferner

unterbreitet er sie, falls er ihr nicht zustimmt, mit oder ohne Gegenvorschlag den

Stimmberechtigten.

III. Der Kantonskirchenrat

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Bestand, Wahl und Stimmengewicht

1 Der Kantonskirchenrat umfasst 60 Mitglieder; wählbar ist, wer nach § 6 stimm-

berechtigt ist.

2 Die Sitze werden unter den Kirchgemeinden im Verhältnis zur Grösse der katho-

lischen Bevölkerung verteilt, wobei jeder Kirchgemeinde mindestens ein Sitz zu-

steht.

3 Die Wahl richtet sich nach dem Mehrheitswahlrecht; stille Wahlen sind möglich.

4 Das Stimmengewicht der Mitglieder des Kantonskirchenrates richtet sich nach

der Grösse der katholischen Bevölkerung in den von ihnen vertretenen Kirchge-

meinden.

5 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Mitgliederwahl und des Stimmenge-

wichts.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Zuständigkeit

a) Wahlen

1 Der Kantonskirchenrat wählt aus seiner Mitte

a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-

denten sowie zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler, die zusammen

das Büro bilden;

b) die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Ge-

schäftsprüfungskommission;

c) weitere Kommissionen, die von der Geschäftsordnung vorgesehen sind oder

von ihm eingesetzt werden.

2 Der Kantonskirchenrat wählt aus den Stimmberechtigten der Kantonalkirche

a) Die Präsidentin oder den Präsidenten, die Finanzverantwortliche oder den Fi-

nanzverantwortlichen, und die übrigen Mitglieder des Kantonalen Kirchenvor-

standes;

b) Die Sekretärin oder den Sekretär des Kantonskirchenrates, die oder der gleich-

zeitig das Sekretariat des Kantonalen Kirchenvorstandes besorgen kann;

c) Die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonal-

kirchlichen Rekurskommission.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

b) Sachgeschäfte

1 Der Kantonskirchenrat beschliesst über Verfassungsänderungen.

2 Der Kantonskirchenrat erlässt Gesetze und beschliesst über Mitgliedschaften

der Kantonalkirche gemäss § 10 lit. g. Diese Gesetze und Beschlüsse unterliegen

der Volksabstimmung, sofern er dies beschliesst oder eine Abstimmung innert

60 Tagen nach Publikation des Gesetzes bzw. Beschlusses von 700 Stimmbe-

rechtigten oder fünf Kirchgemeinden verlangt wird.

3 Der Kantonskirchenrat genehmigt Verträge; sie unterstehen im Sinne von Ab-

satz 2 der Volksabstimmung, sofern sie die gleiche Wirkung wie Gesetze haben.

4 Der Kantonskirchenrat

a) beschliesst über den Voranschlag und setzt die Beiträge der Kirchgemeinden

an den Haushalt der Kantonalkirche fest;

b) beschliesst über die Jahresrechnung;

c) genehmigt den Tätigkeitsbericht des Kantonalen Kirchenvorstandes und der

Rekurskommission;

d) beschliesst über die Ausgaben in besonderen Vorlagen; vorbehalten bleibt

§ 34 Absatz 3;

e) erlässt Geschäftsordnungen für sich und den Kantonalen Kirchenvorstand.

5 Der Kantonskirchenrat übt die Oberaufsicht über die andern Organe der Kanto-

nalkirche aus.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

c) Verfahren

Der Kantonskirchenrat tritt zusammen

a) im ersten Halbjahr zur Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsbe-

richtes des Kantonalen Kirchenvorstandes und der Rekurskommission über

das vergangene Jahr;

b) im zweiten Halbjahr zur Festsetzung des Voranschlages;

c) im übrigen sooft es das Büro für erforderlich hält oder zehn Mitglieder des

Rates, der Kantonale Kirchenvorstand oder die Geschäftsprüfungskommission

es verlangen.

IV. Der Kantonale Kirchenvorstand

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Bestand

1 Der Kantonale Kirchenvorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes dürfen keinem Kirchenrat an-

gehören.

3 Der Kantonale Kirchenvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums

und des Finanzverantwortlichen selbst.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Zuständigkeit

1 Der Kantonale Kirchenvorstand ist das vollziehende Organ der Kantonalkirche

und vertritt diese nach aussen.

2 Er beaufsichtigt die Kirchgemeinden und genehmigt ihre Gemeindeordnungen.

3 Er legt dem Kantonskirchenrat Voranschlag und Jahresrechnung sowie Sachvor-

lagen vor und erstattet ihm alljährlich einen Tätigkeitsbericht.

V. Die Rekurskommission

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Bestand

1 Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen und zwei Ersatzmitglie-

dern.

2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen weder dem Kantonskirchenrat noch

dem Kantonalen Kirchenvorstand angehören.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Zuständigkeit

1 Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen

a) Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide des Kantonalen Kirchenvor-

standes und der Kirchenräte;

b) Erlasse des Kantonskirchenrates;

c) Ergebnisse und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung

von Volkswahlen und Sachabstimmungen des Volkes in der Kantonalkirche

und in den Kirchgemeinden;

d) Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Pfarreigemeindever-

sammlung, sofern eine Kirchgemeinde Pfarreigemeinden gemäss § 24 Abs. 2

lit. a geschaffen hat.

2 Wegen Verletzung des Stimmrechts kann bei der Rekurskommission Beschwerde

geführt werden.

3 Die Rekurskommission beurteilt sodann als einzige Instanz verwaltungsgericht-

liche Klagen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Verfahren

Das Gesetz bestimmt das Verfahren.

C. Kirchgemeinden

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Aufgaben

1 Die Kirchgemeinden sichern die materiellen Grundlagen für die örtlichen kirch-

lichen Aufgaben, namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den

Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie).

2 Sie können ferner nach Massgabe der Kirchgemeindeordnung

a) gemäss der Vereinbarung mit dem Bistum kirchliche Güter, Fonds und Ein-

richtungen verwalten oder deren Verwaltung beaufsichtigen;

b) kirchliches Brauchtum in der Kirchgemeinde pflegen und fördern;

c) sich an gemeinnützigen und caritativen Werken und Aufgaben beteiligen;

d) Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kul-

tur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen un-

terstützen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Kirchgemeindeordnung

1 Jede Kirchgemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die wenigstens folgende

Gegenstände regelt

a) Sitz der Kirchgemeinde;

b) Mitgliederzahl des Kirchenrates und der Rechnungsprüfungskommission;

c) Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahrnehmung der Mitwirkungs-

rechte der Kirchgemeinde in kantonalkirchlichen Belangen (§ 13 Absatz 1,

§ 16 Absatz 2, § 34 Absatz 3 sowie § 37 Absatz 1);

d) Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahl (Präsentation) des Pfarrers,

sofern der Kirchgemeinde ein entsprechendes Recht zusteht, sowie für die

Wahl eines Pfarradministrators, eines Diakons, einer Pastoralassistentin oder

eines Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion, sofern kein Priester

als Pfarrer gewählt werden kann;

e) Veröffentlichungen der Kirchgemeinde.

2 Die Kirchgemeindeordnung kann weitere Bestimmungen enthalten, namentlich

über

a) den Bestand und die Aufgaben von Pfarreigemeinden im Rahmen der Kirch-

gemeinde sowie ihre Vertretung im Kirchenrat;

b) die Einführung des Urnensystems für Wahlen und Abstimmungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Kirchgemeindeversammlung

a) Bestand

Die stimmberechtigten Mitglieder einer Kirchgemeinde bilden die Kirchgemein-

deversammlung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

b) Zuständigkeit

Die Kirchgemeindeversammlung

a) erlässt die Kirchgemeindeordnung;

b) erlässt weitere Rechtssätze der Kirchgemeinde;

c) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Kirchengutsverwalterin oder

den Kirchengutsverwalter, die übrigen Mitglieder des Kirchenrates, die Kir-

chenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber;

d) wählt die Rechnungsprüfungskommission;

e) setzt den Voranschlag und den Steuerfuss fest;

f) genehmigt die Rechnung;

g) bewilligt Ausgaben nach Massgabe des Gesetzes;

h) beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum mit

Ausnahme geringfügiger Geschäfte.

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c) Initiative

Wer stimmberechtigt ist, kann beim Kirchenrat ein schriftliches Begehren einrei-

chen, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Kirch-

gemeindeversammlung fällt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

d) Verfahren

1 Die Kirchgemeinden führen Wahlen und Abstimmungen an der Kirchgemeinde-

versammlung durch; mit Ausnahme der Beschlussfassung über Rechnung und

Voranschlag samt Steuerfuss können sie die geheime Abstimmung (Urnensystem)

einführen.

2 Für Wahlen gilt das Mehrheitssystem.

3 Die Stimmberechtigten treten bis spätestens Mitte Dezember zur Abnahme der

Rechnung und zum Erlass des Voranschlages mit Festsetzung des Steuerfusses

zusammen.

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4. Kirchenrat

a) Bestand und Wahl

Der Kirchenrat setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kirchen-

gutsverwalterin oder dem Kirchengutsverwalter, sowie drei bis dreizehn weiteren

Mitgliedern zusammen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

b) Zuständigkeit

1 Der Kirchenrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde.

Er vertritt sie nach aussen.

2 Dem Kirchenrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch die Verfassung oder

durch Gesetz einem andern Organ der Kirchgemeinde zugewiesen sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

5. Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission umfasst zwei bis fünf Mitglieder.

2 Sie prüft den Finanzhaushalt gemäss einem internen Prüfplan und erstattet der

Kirchgemeindeversammlung über die Prüfung von Voranschlag, Rechnung und

Krediten in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht schriftlich Bericht und

Antrag.

3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und

kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen. Sie bespricht ihr internes Protokoll

mit dem Kirchenrat.

D. Finanzhaushalt

I. Allgemein

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Grundsatz

1 Der Finanzhaushalt der Kantonalkirche und ihrer Kirchgemeinden ist nach den

Grundsätzen der Rechtmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit

und der Wirtschaftlichkeit zu führen.

2 Die Kantonalkirche erlässt Vorschriften über ein einheitliches Rechnungswesen

der Kirchgemeinden.

II. Kantonalkirche

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Einnahmen

1 Die Kantonalkirche verfügt über folgende Mittel

a) Beiträge der Kirchgemeinden;

b) freiwillige Zuwendungen.

2 Die Beiträge der Kirchgemeinden werden jährlich durch den Kantonskirchenrat

in einem besonderen Beschluss festgelegt. Diese bestimmen sich nach den Auf-

wändungen gemäss Voranschlag und werden anteilsmässig nach der Anzahl der

römisch-katholischen Einwohner jeder Kirchgemeinde per 1. Januar des Vorjahres

auf alle Kirchgemeinden verteilt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Ausgaben

1 Ausgaben der Kantonalkirche sind vom Kantonskirchenrat im Voranschlag zu

bewilligen.

2 Besondere Beschlüsse des Kantonskirchenrates sind erforderlich

a) für Verpflichtungskredite;

b) für neue einmalige Ausgaben im Umfange von wenigstens Fr. 100 000.-- und

für neue wiederkehrende Ausgaben von wenigstens Fr. 40 000.--.

3 Kreditbeschlüsse für neue Ausgaben im Sinne von Buchstabe b sind den Stimm-

berechtigten vorzulegen, wenn dies fünf Kirchgemeinden oder 700 Stimmberech-

tigte innert 60 Tagen seit der Publikation des Beschlusses verlangen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Finanzausgleich

1 Die Kantonalkirche sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich, damit über-

mässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermie-

den werden.

2 Der Finanzausgleich wird auf eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabener-

füllung durch die Kirchgemeinden ausgerichtet.

3 Die Kantonalkirche zieht die Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steu-

erkraft zur Finanzierung des Finanzausgleichs heran.

E. Änderung der Verfassung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Grundsatz

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über die Abänderung der bestehenden oder

den Erlass einer neuen Verfassung.

2 Der Kantonskirchenrat arbeitet die Vorlage aus.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Initiative

1 700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können das Begehren um To-

talrevision oder um Änderung der Verfassung stellen.

2 Sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, muss sich die Initia-

tive auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken. Sie kann als allge-

meine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Begehren um

Totalrevision der Verfassung sind in jedem Fall als allgemeine Anregung zu be-

handeln.

3 Lehnt der Kantonskirchenrat das Begehren ab, legt er es den Stimmberechtigten

mit oder ohne Gegenvorschlag zum Entscheid vor.

4 Stimmt der Kantonskirchenrat dem Begehren zu, legt er den Stimmberechtigten

die ausgearbeitete Vorlage der Initianten oder die von ihm aufgrund einer allge-

meinen Anregung formulierte Vorlage zum Entscheid vor.

F. Übergangsbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

1. Übergangsrecht

1 Die im Anhang II aufgeführten Erlasse des Kantons Schwyz gelten sinngemäss

für die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden, bis sie durch entsprechende Er-

lasse der Kantonalkirche abgelöst sind.

2 Der Kantonskirchenrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen erlas-

sen oder sinngemäss anwendbar erklären.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

2. Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen

Bis zum Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen gelten die bisherigen Statuten der

Kirchgemeinden, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

3. Inkrafttreten

1 Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.3

2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Rechtssammlung aufgenommen.

3 Mit dem Inkrafttreten ist das Organisationsstatut vom 8. April 1998 aufgeho-

ben. Die nach ihm beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für

ihre Änderung gilt die neue Verfassung.

Anhang I

Bestand der Kirchgemeinden

Alpthal, Altendorf, Arth-Goldau, Buttikon, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach,

Galgenen, Gersau, Illgau, Immensee, Ingenbohl-Brunnen, Küssnacht, Lachen,

Lauerz, Merlischachen, Morschach-Stoos, Muotathal, Nuolen, Oberiberg, Rei-

chenburg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schindellegi, Schübelbach,

Schwyz, Siebnen, Steinen, Steinerberg, Studen, Tuggen, Unteriberg, Wägital,

Wangen und Wollerau.

Anhang II

Kantonale Erlasse, die gemäss Übergangsbestimmung § 38 Abs. 1 bis zum Erlass

entsprechender Erlasse der Kantonalkirche sinngemäss gelten

1. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner

Funktionäre vom 20. Februar 1970

2. Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987

1 GS 24-52a.

2 SRSZ 100.100.

3 1. Januar 2016 (Abl 2015 2656).

4 SRSZ 140.100.

5 SRSZ 140.200.

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