1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat
Table of Provisions (40)
Statutory Text (40 Provisions)
1. Bestand und Sitz
1 Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz ist die staatskirchenrechtliche
Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein-
wohner.
2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich-
keit und hat ihren Sitz in Einsiedeln.
2. Mitgliedschaft
Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat, nach Kirchenrecht der römisch-
katholischen Kirche angehört und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre
Nichtzugehörigkeit der zuständigen Kirchgemeinde schriftlich erklärt hat, ist Mit-
glied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes.
3. Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche
1 Die Kantonalkirche ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kantonsverfas-
sung und ihrer Verfassung selbständig.
2 In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchgemeinden Glau-
benslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
3 Das kirchliche Eigentum wird gewährleistet.
4. Verhältnis zum Bistum
1 Unter Vorbehalt der Rechte des Kantons regelt die Kantonalkirche für sich und
für die Kirchgemeinden die Beziehungen zum Bistum und zum Kloster Einsiedeln
auf vertraglichem Weg.
2 Gegenstand einer solchen Vereinbarung können namentlich sein
a) die Gewährung von Beiträgen an die Verwaltung und Aufgaben des Bistums;
b) die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen, Güter, Fonds
und Einrichtungen.
5. Kirchgemeinden
1 Die Kantonalkirche gliedert sich in Römisch-katholische Kirchgemeinden, die
zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.
2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts
mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der Bestand der Kirchgemeinden wird im Anhang I zu dieser Verfassung aufge-
führt. Änderungen hat der Kantonale Kirchenvorstand nachzutragen.
4 Die Kirchgemeinden können sich freiwillig zu neuen Kirchgemeinden zusam-
menschliessen. Einem Zusammenschluss haben die Kirchgemeindeversammlun-
gen der bisherigen Kirchgemeinden zuzustimmen. Er bedarf zudem der Genehmi-
gung des Kantonskirchenrates.
6. Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kantonalkirche, sofern sie es
auch nach kantonalem Recht sind.
2 Das Gesetz kann die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländerinnen
und Ausländer regeln.
7. Gleichberechtigung
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Kantonalkirche und Kirchgemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und
Mann.
8. Amtsdauer
Die Amtsdauer für die Behörden der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden be-
trägt vier Jahre.
9. Personalwesen
Die Kantonalkirche erlässt ein einheitliches Personal- und Besoldungsrecht.
B. Kantonalkirche
I. Aufgaben
Der Römisch-katholischen Kantonalkirche obliegen im Rahmen der Gesetzgebung
oder aufgrund von Ausgabenbeschlüssen des Kantonskirchenrates gemäss § 16
Abs. 4 lit. d folgende Aufgaben
a) Festlegung von Organisation und Verfahren der Organe der Kantonalkirche;
b) Unterstützung der Kirchgemeinden in ihrer Aufgabenerfüllung;
c) Sicherstellung eines Finanzausgleichs für die Kirchgemeinden;
d) administrative Unterstützung und/oder Finanzierung von Aus- und Weiterbil-
dungen von katechetisch Tätigen und in der Kirche Mitarbeitenden;
e) Organisation und/oder Finanzierung von Spezialseelsorgen;
f) Unterstützung von kirchlichen Einrichtungen und Tätigkeiten;
g) Mitgliedschaft in überregionalen, nationalen staatskirchenrechtlichen Körper-
schaften und Organisationen, welche kirchliche Aufgaben wahrnehmen oder
unterstützen.
II. Die Stimmberechtigten
1. Abstimmungs- und Wahlverfahren
1 Wahlen und Abstimmungen der Kantonalkirche finden an der Urne statt.
2 Sie werden von den Kirchgemeinden durchgeführt.
2. Mitwirkungsrechte
1 Die Stimmberechtigten wählen den Kantonskirchenrat.
2 Sie stimmen über folgende Sachgeschäfte ab
a) Erlass und Abänderung der Verfassung;
b) Gesetze, Beschlüsse und Verträge, die ihnen gemäss § 16 Absatz 2 und 3 zum
Entscheid zu unterbreiten sind;
c) Initiativbegehren gemäss §§ 13 und 37, sofern der Kantonskirchenrat solchen
Begehren nicht zustimmt;
d) Ausgaben gemäss § 34 Absatz 3.
3. Initiative
1 700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können den Erlass, die Ab-
änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
2 Der Kantonskirchenrat entscheidet darüber, ob die Initiative zulässig ist. Ferner
unterbreitet er sie, falls er ihr nicht zustimmt, mit oder ohne Gegenvorschlag den
Stimmberechtigten.
III. Der Kantonskirchenrat
1. Bestand, Wahl und Stimmengewicht
1 Der Kantonskirchenrat umfasst 60 Mitglieder; wählbar ist, wer nach § 6 stimm-
berechtigt ist.
2 Die Sitze werden unter den Kirchgemeinden im Verhältnis zur Grösse der katho-
lischen Bevölkerung verteilt, wobei jeder Kirchgemeinde mindestens ein Sitz zu-
steht.
3 Die Wahl richtet sich nach dem Mehrheitswahlrecht; stille Wahlen sind möglich.
4 Das Stimmengewicht der Mitglieder des Kantonskirchenrates richtet sich nach
der Grösse der katholischen Bevölkerung in den von ihnen vertretenen Kirchge-
meinden.
5 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Mitgliederwahl und des Stimmenge-
wichts.
2. Zuständigkeit
a) Wahlen
1 Der Kantonskirchenrat wählt aus seiner Mitte
a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-
denten sowie zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler, die zusammen
das Büro bilden;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Ge-
schäftsprüfungskommission;
c) weitere Kommissionen, die von der Geschäftsordnung vorgesehen sind oder
von ihm eingesetzt werden.
2 Der Kantonskirchenrat wählt aus den Stimmberechtigten der Kantonalkirche
a) Die Präsidentin oder den Präsidenten, die Finanzverantwortliche oder den Fi-
nanzverantwortlichen, und die übrigen Mitglieder des Kantonalen Kirchenvor-
standes;
b) Die Sekretärin oder den Sekretär des Kantonskirchenrates, die oder der gleich-
zeitig das Sekretariat des Kantonalen Kirchenvorstandes besorgen kann;
c) Die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonal-
kirchlichen Rekurskommission.
b) Sachgeschäfte
1 Der Kantonskirchenrat beschliesst über Verfassungsänderungen.
2 Der Kantonskirchenrat erlässt Gesetze und beschliesst über Mitgliedschaften
der Kantonalkirche gemäss § 10 lit. g. Diese Gesetze und Beschlüsse unterliegen
der Volksabstimmung, sofern er dies beschliesst oder eine Abstimmung innert
60 Tagen nach Publikation des Gesetzes bzw. Beschlusses von 700 Stimmbe-
rechtigten oder fünf Kirchgemeinden verlangt wird.
3 Der Kantonskirchenrat genehmigt Verträge; sie unterstehen im Sinne von Ab-
satz 2 der Volksabstimmung, sofern sie die gleiche Wirkung wie Gesetze haben.
4 Der Kantonskirchenrat
a) beschliesst über den Voranschlag und setzt die Beiträge der Kirchgemeinden
an den Haushalt der Kantonalkirche fest;
b) beschliesst über die Jahresrechnung;
c) genehmigt den Tätigkeitsbericht des Kantonalen Kirchenvorstandes und der
Rekurskommission;
d) beschliesst über die Ausgaben in besonderen Vorlagen; vorbehalten bleibt
§ 34 Absatz 3;
e) erlässt Geschäftsordnungen für sich und den Kantonalen Kirchenvorstand.
5 Der Kantonskirchenrat übt die Oberaufsicht über die andern Organe der Kanto-
nalkirche aus.
c) Verfahren
Der Kantonskirchenrat tritt zusammen
a) im ersten Halbjahr zur Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsbe-
richtes des Kantonalen Kirchenvorstandes und der Rekurskommission über
das vergangene Jahr;
b) im zweiten Halbjahr zur Festsetzung des Voranschlages;
c) im übrigen sooft es das Büro für erforderlich hält oder zehn Mitglieder des
Rates, der Kantonale Kirchenvorstand oder die Geschäftsprüfungskommission
es verlangen.
IV. Der Kantonale Kirchenvorstand
1. Bestand
1 Der Kantonale Kirchenvorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes dürfen keinem Kirchenrat an-
gehören.
3 Der Kantonale Kirchenvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
und des Finanzverantwortlichen selbst.
2. Zuständigkeit
1 Der Kantonale Kirchenvorstand ist das vollziehende Organ der Kantonalkirche
und vertritt diese nach aussen.
2 Er beaufsichtigt die Kirchgemeinden und genehmigt ihre Gemeindeordnungen.
3 Er legt dem Kantonskirchenrat Voranschlag und Jahresrechnung sowie Sachvor-
lagen vor und erstattet ihm alljährlich einen Tätigkeitsbericht.
V. Die Rekurskommission
1. Bestand
1 Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen und zwei Ersatzmitglie-
dern.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen weder dem Kantonskirchenrat noch
dem Kantonalen Kirchenvorstand angehören.
2. Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen
a) Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide des Kantonalen Kirchenvor-
standes und der Kirchenräte;
b) Erlasse des Kantonskirchenrates;
c) Ergebnisse und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung
von Volkswahlen und Sachabstimmungen des Volkes in der Kantonalkirche
und in den Kirchgemeinden;
d) Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Pfarreigemeindever-
sammlung, sofern eine Kirchgemeinde Pfarreigemeinden gemäss § 24 Abs. 2
lit. a geschaffen hat.
2 Wegen Verletzung des Stimmrechts kann bei der Rekurskommission Beschwerde
geführt werden.
3 Die Rekurskommission beurteilt sodann als einzige Instanz verwaltungsgericht-
liche Klagen.
3. Verfahren
Das Gesetz bestimmt das Verfahren.
C. Kirchgemeinden
1. Aufgaben
1 Die Kirchgemeinden sichern die materiellen Grundlagen für die örtlichen kirch-
lichen Aufgaben, namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den
Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie).
2 Sie können ferner nach Massgabe der Kirchgemeindeordnung
a) gemäss der Vereinbarung mit dem Bistum kirchliche Güter, Fonds und Ein-
richtungen verwalten oder deren Verwaltung beaufsichtigen;
b) kirchliches Brauchtum in der Kirchgemeinde pflegen und fördern;
c) sich an gemeinnützigen und caritativen Werken und Aufgaben beteiligen;
d) Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kul-
tur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen un-
terstützen.
2. Kirchgemeindeordnung
1 Jede Kirchgemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die wenigstens folgende
Gegenstände regelt
a) Sitz der Kirchgemeinde;
b) Mitgliederzahl des Kirchenrates und der Rechnungsprüfungskommission;
c) Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahrnehmung der Mitwirkungs-
rechte der Kirchgemeinde in kantonalkirchlichen Belangen (§ 13 Absatz 1,
§ 16 Absatz 2, § 34 Absatz 3 sowie § 37 Absatz 1);
d) Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahl (Präsentation) des Pfarrers,
sofern der Kirchgemeinde ein entsprechendes Recht zusteht, sowie für die
Wahl eines Pfarradministrators, eines Diakons, einer Pastoralassistentin oder
eines Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion, sofern kein Priester
als Pfarrer gewählt werden kann;
e) Veröffentlichungen der Kirchgemeinde.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann weitere Bestimmungen enthalten, namentlich
über
a) den Bestand und die Aufgaben von Pfarreigemeinden im Rahmen der Kirch-
gemeinde sowie ihre Vertretung im Kirchenrat;
b) die Einführung des Urnensystems für Wahlen und Abstimmungen.
3. Kirchgemeindeversammlung
a) Bestand
Die stimmberechtigten Mitglieder einer Kirchgemeinde bilden die Kirchgemein-
deversammlung.
b) Zuständigkeit
Die Kirchgemeindeversammlung
a) erlässt die Kirchgemeindeordnung;
b) erlässt weitere Rechtssätze der Kirchgemeinde;
c) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Kirchengutsverwalterin oder
den Kirchengutsverwalter, die übrigen Mitglieder des Kirchenrates, die Kir-
chenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber;
d) wählt die Rechnungsprüfungskommission;
e) setzt den Voranschlag und den Steuerfuss fest;
f) genehmigt die Rechnung;
g) bewilligt Ausgaben nach Massgabe des Gesetzes;
h) beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum mit
Ausnahme geringfügiger Geschäfte.
c) Initiative
Wer stimmberechtigt ist, kann beim Kirchenrat ein schriftliches Begehren einrei-
chen, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Kirch-
gemeindeversammlung fällt.
d) Verfahren
1 Die Kirchgemeinden führen Wahlen und Abstimmungen an der Kirchgemeinde-
versammlung durch; mit Ausnahme der Beschlussfassung über Rechnung und
Voranschlag samt Steuerfuss können sie die geheime Abstimmung (Urnensystem)
einführen.
2 Für Wahlen gilt das Mehrheitssystem.
3 Die Stimmberechtigten treten bis spätestens Mitte Dezember zur Abnahme der
Rechnung und zum Erlass des Voranschlages mit Festsetzung des Steuerfusses
zusammen.
4. Kirchenrat
a) Bestand und Wahl
Der Kirchenrat setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kirchen-
gutsverwalterin oder dem Kirchengutsverwalter, sowie drei bis dreizehn weiteren
Mitgliedern zusammen.
b) Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde.
Er vertritt sie nach aussen.
2 Dem Kirchenrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch die Verfassung oder
durch Gesetz einem andern Organ der Kirchgemeinde zugewiesen sind.
5. Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission umfasst zwei bis fünf Mitglieder.
2 Sie prüft den Finanzhaushalt gemäss einem internen Prüfplan und erstattet der
Kirchgemeindeversammlung über die Prüfung von Voranschlag, Rechnung und
Krediten in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht schriftlich Bericht und
Antrag.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und
kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen. Sie bespricht ihr internes Protokoll
mit dem Kirchenrat.
D. Finanzhaushalt
I. Allgemein
Grundsatz
1 Der Finanzhaushalt der Kantonalkirche und ihrer Kirchgemeinden ist nach den
Grundsätzen der Rechtmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit
und der Wirtschaftlichkeit zu führen.
2 Die Kantonalkirche erlässt Vorschriften über ein einheitliches Rechnungswesen
der Kirchgemeinden.
II. Kantonalkirche
1. Einnahmen
1 Die Kantonalkirche verfügt über folgende Mittel
a) Beiträge der Kirchgemeinden;
b) freiwillige Zuwendungen.
2 Die Beiträge der Kirchgemeinden werden jährlich durch den Kantonskirchenrat
in einem besonderen Beschluss festgelegt. Diese bestimmen sich nach den Auf-
wändungen gemäss Voranschlag und werden anteilsmässig nach der Anzahl der
römisch-katholischen Einwohner jeder Kirchgemeinde per 1. Januar des Vorjahres
auf alle Kirchgemeinden verteilt.
2. Ausgaben
1 Ausgaben der Kantonalkirche sind vom Kantonskirchenrat im Voranschlag zu
bewilligen.
2 Besondere Beschlüsse des Kantonskirchenrates sind erforderlich
a) für Verpflichtungskredite;
b) für neue einmalige Ausgaben im Umfange von wenigstens Fr. 100 000.-- und
für neue wiederkehrende Ausgaben von wenigstens Fr. 40 000.--.
3 Kreditbeschlüsse für neue Ausgaben im Sinne von Buchstabe b sind den Stimm-
berechtigten vorzulegen, wenn dies fünf Kirchgemeinden oder 700 Stimmberech-
tigte innert 60 Tagen seit der Publikation des Beschlusses verlangen.
3. Finanzausgleich
1 Die Kantonalkirche sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich, damit über-
mässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermie-
den werden.
2 Der Finanzausgleich wird auf eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabener-
füllung durch die Kirchgemeinden ausgerichtet.
3 Die Kantonalkirche zieht die Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steu-
erkraft zur Finanzierung des Finanzausgleichs heran.
E. Änderung der Verfassung
1. Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten entscheiden über die Abänderung der bestehenden oder
den Erlass einer neuen Verfassung.
2 Der Kantonskirchenrat arbeitet die Vorlage aus.
2. Initiative
1 700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können das Begehren um To-
talrevision oder um Änderung der Verfassung stellen.
2 Sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, muss sich die Initia-
tive auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken. Sie kann als allge-
meine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Begehren um
Totalrevision der Verfassung sind in jedem Fall als allgemeine Anregung zu be-
handeln.
3 Lehnt der Kantonskirchenrat das Begehren ab, legt er es den Stimmberechtigten
mit oder ohne Gegenvorschlag zum Entscheid vor.
4 Stimmt der Kantonskirchenrat dem Begehren zu, legt er den Stimmberechtigten
die ausgearbeitete Vorlage der Initianten oder die von ihm aufgrund einer allge-
meinen Anregung formulierte Vorlage zum Entscheid vor.
F. Übergangsbestimmungen
1. Übergangsrecht
1 Die im Anhang II aufgeführten Erlasse des Kantons Schwyz gelten sinngemäss
für die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden, bis sie durch entsprechende Er-
lasse der Kantonalkirche abgelöst sind.
2 Der Kantonskirchenrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen erlas-
sen oder sinngemäss anwendbar erklären.
2. Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen
Bis zum Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen gelten die bisherigen Statuten der
Kirchgemeinden, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
3. Inkrafttreten
1 Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.3
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Rechtssammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist das Organisationsstatut vom 8. April 1998 aufgeho-
ben. Die nach ihm beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für
ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
Anhang I
Bestand der Kirchgemeinden
Alpthal, Altendorf, Arth-Goldau, Buttikon, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach,
Galgenen, Gersau, Illgau, Immensee, Ingenbohl-Brunnen, Küssnacht, Lachen,
Lauerz, Merlischachen, Morschach-Stoos, Muotathal, Nuolen, Oberiberg, Rei-
chenburg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schindellegi, Schübelbach,
Schwyz, Siebnen, Steinen, Steinerberg, Studen, Tuggen, Unteriberg, Wägital,
Wangen und Wollerau.
Anhang II
Kantonale Erlasse, die gemäss Übergangsbestimmung § 38 Abs. 1 bis zum Erlass
entsprechender Erlasse der Kantonalkirche sinngemäss gelten
1. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre vom 20. Februar 1970
2. Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987
1 GS 24-52a.
2 SRSZ 100.100.
3 1. Januar 2016 (Abl 2015 2656).
4 SRSZ 140.100.
5 SRSZ 140.200.