Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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144.111 FHV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons (FHV)

62 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (62)

§ 1 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 2 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 3 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 4 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 5 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 6 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 7 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 8 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 9 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 10 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 11 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 13 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 14 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 15 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 16 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 17 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 18 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 19 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 20 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 21 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 22 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 23 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 24 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 25 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 26 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 27 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 28 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 29 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 30 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 31 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 32 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 33 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 34 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 35 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 36 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 37 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 38 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 39 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 40 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 41 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 42 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 43 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 44 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 45 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 46 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 47 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 48 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 49 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 50 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 51 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 52 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 53 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 54 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 55 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 56 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 57 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 58 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 59 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 60 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 61 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 62 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015 § 63 Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV), vom 9. Dezember 2015

Statutory Text (62 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die

Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung

sowie die Rechnungslegung.

2 Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Um-

setzung von § 46a des Justizgesetzes vom 18. November 2009 dient.

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2. Weisungen

1 Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben-

und Finanzplans sowie des Jahresberichts.

2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leis-

tungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

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3. Verwaltungseinheiten

1 Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und

Departementssekretariate.

2 Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget

gesondert ausgewiesen werden.

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4. Grundsätze der Haushaltführung

Im Sinne von § 3 FHG bedeuten

a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenz-

gemäss erlassenen Rechtssatz;

b) Sparsamkeit: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich

als tragbar und notwendig erweisen;

c) Wirtschaftlichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei

der mit dem geringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität

erreicht werden können;

d) Haushaltsgleichgewicht: Bei Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen sind die

finanziellen Auswirkungen auf den Voranschlag und Finanzplan darzustellen;

für Mehraufwand ist eine Gegenfinanzierung auszuarbeiten und zu beschlies-

sen;

e) Verursacherfinanzierung: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Ver-

ursacher besonderer Kosten haben diese zu tragen;

f) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Ein-

richtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil

entsprechende Beiträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht überstei-

gen darf;

g) Leistungs- und Wirkungsorientierung: Die staatliche Tätigkeit ist im Rahmen

der vorhandenen Ressourcen auf eine möglichst hohe Leistung und Wirkung

auszurichten;

h) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer-

den befolgt und Abweichungen ausgewiesen.

II. Steuerung

A. Im Allgemeinen

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1. Risikobewirtschaftung

1 Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung.

2 Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung

und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von

Versicherungsverträgen.

3 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem

Zuständigkeitsbereich.

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2. Beteiligungscontrolling

a) Gegenstand

1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öf-

fentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere

a) Eigentümerstrategien;

b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

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b) Zuständigkeiten

1 Die nach §§ 2 ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung

der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 zuständigen

Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstal-

ten, an denen der Kanton beteiligt ist.

2 Das Finanzdepartement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteili-

gungscontrollings.

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3. Beitragscontrolling

a) Gegenstand

1 Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton.

2 Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung

a) zur Förderung und Erhaltung einer vom Empfänger frei gewählten Aufgabe im

öffentlichen Interesse (Finanzhilfen);

b) zum Ausgleich oder zur Minderung von finanziellen Lasten, welche sich aus

der Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben ergeben (Abgeltungen).

3 Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere

a) Erfassung der Beiträge inklusive der dazugehörigen Grundlagen (gesetzliche

Grundlage, Verfügung, Leistungsvereinbarung) in einer einheitlichen Daten-

bank;

b) Erfassung der Leistungskontrolle und der Beitragsabrechnungen der zuständi-

gen Verwaltungseinheiten;

c) Berichterstattung mit Beteiligungsspiegel im Rahmen des Jahresberichts.

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b) Zuständigkeiten

1 Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitrags-

empfängern.

2 Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zu-

ständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise

Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.

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c) Form

1 Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt.

2 Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet

werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Auf-

gabenerfüllung sichergestellt werden kann.

B. Haushaltgleichgewicht

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1. Mittelfristigkeit

1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht

Jahren.

2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind

a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;

b) das laufende Rechnungsjahr;

c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.

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C. Aufgaben- und Finanzplan

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1. Gliederung

Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem

Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe-

renz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

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2. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag

Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des

Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.

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3. Leistungsauftrag

1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte

und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leis-

tungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein.

2 Der Regierungsrat

a) prüft die Anträge der Departemente bzw. deren Verwaltungseinheiten und der

Staatskanzlei, entscheidet abschliessend über deren Inhalt und erteilt die

Leistungsaufträge;

b) integriert die Leistungsaufträge der Gerichte, des Datenschutzbeauftragten

und der Finanzkontrolle in den Aufgaben- und Finanzplan.

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4. Unerlässliche Ausgaben

Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 17 Abs. 2 FHG sind insbesondere

a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbeset-

zung vakanter Stellen;

b) Ausgaben, für die aufgrund von § 19 FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt

werden könnte;

c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft-

lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen

würde.

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5. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung

a) Begehren

Das Begehren für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung enthält

a) die Ursachen des erhöhten Bedarfs;

b) die geprüften und vorgenommenen Kompensationen innerhalb des Voran-

schlagskredits;

c) die geprüften und vorgenommenen Veränderungen des Leistungsauftrags.

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b) Verfahren

1 Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungs-

begehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem

Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor.

2 Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder

mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der

Regel in Sammelvorlagen.

3 Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig.

Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem

Kantonsrat.

4 Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unter-

breitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.

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6. Kreditsperre

1 Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich

bietenden Sparmöglichkeiten.

2 Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren.

3 Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen

bleiben vorbehalten.

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7. Steuerungsentscheid Personalaufwand

Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten

beschliesst der Regierungsrat.

D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene

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1. Kreditkontrolle

1 Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter

Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite.

2 Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.

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2. Kosten- und Leistungsrechnung

Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungs-

rechnung.

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3. Leistungsaufträge

Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge

und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist.

III. Ausgaben

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1. Arten

Die Ausgaben werden beschlossen für

a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);

b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;

c) Projektierungen.

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2. Rechtsgrundlage

Eine Rechtsgrundlage im Sinne von § 27 Abs. 1 FHG besteht, wenn

a) ein kompetenzgemäss erlassener Rechtssatz die Ausgabe vorsieht;

b) in einem referendumspflichtigen Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt

wurde;

c) ein Gerichtsentscheid oder ein gerichtlicher Vergleich den Kanton zur Zahlung

verpflichtet;

d) eine Ausgabe zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschieb-

bar erforderlich ist.

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3. Einheit der Materie

Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder

sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenom-

men.

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4. Berechnung der Ausgabenhöhe

1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder-

kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des

geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.

2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma-

terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins

Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi-

sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.

3 Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie

nicht erneut bewilligt werden.

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5. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung

1 Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die

Berechnung der Ausgabenhöhe.

2 Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholun-

gen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzu-

gerechnet.

3 Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen.

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6. Antragsstellung

1 Der Antrag an den Regierungsrat enthält

a) die genaue Umschreibung des Vorhabens;

b) die Berechnung der Ausgabenhöhe;

c) die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung;

d) die Folgekosten;

e) die Rechtsgrundlage;

f) die beanspruchten Voranschlagskonti;

g) die Auswirkung auf den Finanzplan;

h) weitere Angaben bei Bedarf.

2 Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.

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7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung

a) Im Allgemeinen

1 Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeits-

bereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend

Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre

Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen.

2 Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Aus-

bauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--.

3 Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.

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b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke

Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäf-

ten betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.

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8. Form der Ausgabenbewilligung

1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab ein-

malig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich.

2 Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.

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9. Informationspflicht

Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über fol-

gende notwendige Ausgaben offen

a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;

b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

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10. Verwendung

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Be-

standteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen

a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;

b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

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11. Ausgabenkontrolle

Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch

die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.

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12. Abrechnung und Rechenschaftsablage

a) Abrechnung

1 Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Fi-

nanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

2 Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen.

3 Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des

Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorge-

nommen.

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b) Rechenschaftsablage

1 Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Aus-

gaben, die noch nicht abgerechnet worden sind.

2 Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht auf-

geführt.

IV. Rechnungslegung

A. Jahresrechnung

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1. Anwendbare Normen

Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmo-

dell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fach-

empfehlungen gemäss Anhang 1.

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2. Gliederung

Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss

dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Fi-

nanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

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3. Anhang der Jahresrechnung

a) Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten ab dem Betrag von Fr. 2 000 000.-- sind im Anhang

der Jahresrechnung auszuweisen.

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b) Ausweis über die Spezialfonds

Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des

Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Auf-

wand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten.

B. Bilanzierung und Bewertung

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1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen

1 Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--,

werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investi-

tionsrechnung belastet.

2 Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.

3 Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Um-

frage bei den Departementen und der Staatskanzlei.

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2. Sachanlagen im Finanzvermögen

Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre über-

prüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen

zu prüfen.

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3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer

1 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf

dem Restbuchwert abgeschrieben

a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100%

b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10%

c) Hochbauten 10%

d) Mobilien 40%

e) immaterielle Anlagen 40%

2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl

Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt

a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre

b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre

c) Hochbauten 40 Jahre

d) Mobilien 5 Jahre

e) immaterielle Anlagen 5 Jahre

3 Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmäs-

sig abgeschrieben.

4 Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden

nicht abgeschrieben.

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4. Zusätzliche Abschreibungen

1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten

sind.

2 In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen,

sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe

Investitionen enthalten sind.

C. Buchführung

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1. Gegenstand

Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle

gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

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2. Inventar

Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen

des Regierungsrats.

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3. Aufbewahrung

1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und

diebstahlsicher zu verwahren.

2 Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewah-

ren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

3 Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust

und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sicher-

gestellt sind.

D. Sonderrechnungen

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1. Buchführung Spezialfinanzierungen

Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände

und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen

gutzuschreiben.

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2. Interne Zinsen

Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und

Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Auf-

gaben- und Finanzplan festgelegt.

V. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung

A. Zahlungsanweisung

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1. Begriff

Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines

Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.

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2. Form

1 Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle

Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die

Anweisung.

2 Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer

mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht

selbst erteilen.

3 Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als

vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und

das Valutadatum.

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3. Prüfung

1 Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung

bestätigt bezüglich

a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton;

b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte);

c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne

Gegenleistungen;

d) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und

Skonti;

e) Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts;

f) ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung.

2 Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege

ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben voll-

ständig und korrekt sind.

3 Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der ma-

teriellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist

und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.

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4. Aufsicht

Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungs-

berechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

B. Zahlungsverkehr

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1. Zuständigkeit

1 Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen,

Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.

2 Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur

Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von

Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten

Geschäftsablauf dient.

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2. Kassen, Post- und Bankkonten

1 Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss ge-

trennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.

2 Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der

Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.

3 Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der

Buchhaltung sind zu gewährleisten.

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3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen

1 Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaf-

tung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.

2 Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des

Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.

C. Elektronische Belege und Unterschriften

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Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen

gleichgesetzt, sofern

a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche

die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist;

b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und

c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh-

migungsvorgänge sichergestellt ist.

D. Liquiditätsbewirtschaftung

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1 Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf

Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der

Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.

2 Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Gel-

dern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditäts-

verlaufs und der Marktverhältnisse.

3 Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der ge-

setzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans lang-

fristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbrei-

tet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen

zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhält-

nisse.

VI. Schlussbestimmungen

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1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über

den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 1986 aufgehoben.

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2. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 1996

Ingress

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom

20. November 2013 (FHG),

beschliesst

§ 1 Abs. 1

1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds

im Sinne von § 44 FHG.

b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 1994

Ingress

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom

20. November 2013 (FHG),

beschliesst

§ 1 Abs. 1

1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von

§ 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.

c) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente

und der Staatskanzlei vom 11. September 2007

Ersatz von Ausdrücken

In § 14 Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen»

ersetzt.

d Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes-

steuer vom 20. Dezember 1994

Ersatz von Ausdrücken

In §§ 1, 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der

Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen

Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

e) Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000

Ersatz von Ausdrücken

In §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entspre-

chenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

f) Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 2001

Ersatz von Ausdrücken

In §§ 13 Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden

die Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons

Schwyz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für

Finanzen» ersetzt.

g) Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 2010

Ersatz von Ausdrücken

In § 21 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikali-

scher Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

h) Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 2009

Ersatz von Ausdrücken

In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechen-

der grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

i) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung

über Turnen und Sport vom 4. August 1975

Ersatz von Ausdrücken

In § 4 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender gram-

matikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

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3. Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24

Anhang 1

Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-

dells (§ 39)

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Elemente des

Rechnungsmodells

Grundsätze

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Kontenrahmen und funk- Investitionsbeiträge werden nicht in der Bi-

tionale Gliederung lanz aktiviert und über eine definierte Nut-

zungsdauer abgeschrieben. Die Investitions-

beiträge werden im Jahr der Ausrichtung

direkt über die Erfolgsrechnung verbucht.

Einkommen- und Vermögenssteuern sowie

Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht ge-

trennt ausgewiesen.

Erfolgsrechnung

Aktive und passive Rech-

nungsabgrenzung

Wertberichtigungen

Steuererträge In den Steuerteilbereichen Direkte Bundes-

steuern, Quellensteuern, Verrechnungssteu-

ern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird

das Kassaprinzip angewendet.

Spezialfinanzierungen Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und

und Vorfinanzierung Einnahmen der Spezialfonds werden ausser-

halb der Erfolgs- und Investitionsrechnung

erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur

Jahresrechnung in komprimierter Form.

Rückstellungen und

Eventualverbindlichkeiten

9.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge

im Fall einer Unterdeckung an die Pensions-

kasse des Kantons Schwyz gemäss § 11 des

Gesetzes über die Pensionskasse des Kan-

tons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 2014 wer-

den weder Rückstellungen gebildet noch

passive Rechnungsabgrenzungen verbucht.

Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden

wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der

Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und

Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der

Jahresrechnung wird jeweils der Deckungs-

grad per 31. Dezember ausgewiesen.

9.2 Für wesentliche, ausserordentliche (einma-

lige) steuerliche Ereignisse mit Auswirkun-

gen auf das Ressourcenpotenzial zur Festle-

gung der Zahlungen in den Nationalen

Finanzausgleich (NFA) werden für die daraus

resultierenden späteren NFA-Zahlungen

Rückstellungen gebildet.

Investitionsrechnung

Bilanz

Anlagegüter und Investitionen der Spezialfinanzierung Stras-

Anlagebuchhaltung senwesen werden im Jahr der Aktivierung zu

100% abgeschrieben.

Konsolidierte

Betrachtungsweise

Geldflussrechnung

Eigenkapitalnachweis

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Anhang zur

Jahresrechnung

Finanzpolitische

Zielgrössen und

Instrumente

Finanzkennzahlen

Vorgehen beim

Übergang zu HRM2

Finanzinstrumente

Anhang 2

Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe-

renz der kantonalen Finanzdirektoren (§ 40)

1. Bilanz

Aktiven Passiven

Finanzvermögen Fremdkapital

Flüssige Mittel und kurzfristige Geldan-

Laufende Verbindlichkeiten

lagen

Forderungen Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten

Kurzfristige Finanzanlagen Passive Rechnungsabgrenzung

Aktive Rechnungsabgrenzungen Kurzfristige Rückstellungen

Vorräte und angefangene Arbeiten Langfristige Finanzverbindlichkeiten

Finanzanlagen Langfristige Rückstellungen

Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfi-

Sachanlagen FV nanzierungen und Fonds im Fremdkapi-

tal

Forderungen gegenüber Spezialfinanzie-

rungen und Fonds im Fremdkapital

Verwaltungsvermögen Eigenkapital

Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–)

Sachanlagen VV

gegenüber Spezialfinanzierungen

Immaterielle Anlagen Fonds

Darlehen Neubewertungsreserve Finanzvermögen

Beteiligungen, Grundkapitalien Übriges Eigenkapital

Kumulierte zusätzliche

Bilanzüberschuss/-fehlbertrag

Abschreibungen

2. Erfolgsrechnung

Aufwand Ertrag

Personalaufwand Fiskalertrag

Sach- und übriger Betriebsaufwand Regalien und Konzessionen

Abschreibungen Verwaltungsvermögen Entgelte

Finanzaufwand Verschiedene Erträge

Aufwand Ertrag

Einlagen in Fonds und Spezialfinanzie-

Finanzertrag

rungen

Entnahmen aus Fonds und Spezialfinan-

Transferaufwand

zierungen

Durchlaufende Beiträge Transferertrag

Ausserordentlicher Aufwand Durchlaufende Beiträge

Interne Verrechnungen Ausserordentlicher Ertrag

Interne Verrechnungen

3. Investitionsrechnung

Investitionsausgaben Investitionseinnahmen

Sachanlagen Übertragung von Sachanlagen in das Fi-

nanzvermögen

Investitionen auf Rechnung Dritter Rückerstattungen

Immaterielle Anlagen Abgang immaterieller Anlagen

Darlehen Investitionsbeiträge für eigene Rech-

nung

Beteiligungen und Grundkapitalien Rückzahlung von Darlehen

Ausserordentliche Investitionen Übertragung von Beteiligungen

Übertrag an Bilanz Ausserordentliche Investitionseinnah-

men

Übertrag an Bilanz

Anhang 3

Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten (§ 23)

Verwaltungseinheit Bereich

Keine

1 GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS

25-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71).

2 SRSZ 144.110.

3 SRSZ 231.110.

4 SRSZ 143.111.

5 Aufgehoben am 20. Februar 2018.

6 Aufgehoben am 20. Februar 2018.

7 Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

8 Fassung vom 29. November 2016.

9 Fassung vom 29. November 2016.

10 Fassung vom 29. November 2016.

11 Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022.

12 GS 17-633.

13 SRSZ 671.111.

14 SRSZ 144.110.

15 SRSZ 681.211.

16 SRSZ 144.110.

17 SRSZ 143.111.

18 SRSZ 171.111.

19 SRSZ 172.212.

20 SRSZ 172.213.

21 SRSZ 470.111.

22 SRSZ 623.111.

23 SRSZ 681.111.

24 Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743),

vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. De-

zember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft

getreten.

25 Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November

2018.

26 SRSZ 145.210.

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