Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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144.110 FHG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons (FHG)

67 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (67)

§ 1 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 2 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 3 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 4 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 5 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 6 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 7 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 8 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 9 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 10 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 11 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 12 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 13 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 14 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 15 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 16 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 17 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 18 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 19 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 20 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 21 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 22 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 23 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 24 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 25 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 26 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 27 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 28 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 29 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 30 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 31 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 32 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 33 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 34 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 35 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 36 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 37 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 38 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 39 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 40 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 41 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 42 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 43 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 44 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 45 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 46 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 47 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48A Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48B Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48C Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48D Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48E Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48F Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48G Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 48H Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 49 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 50 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 51 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 52 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 53 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 54 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 56 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 57 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 58 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 59 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013 § 60 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG), vom 20. November 2013

Statutory Text (67 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben

und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für

a) den Kantonsrat;

b) den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung;

c) die unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts.

2 Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kantonalen

öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze vorsehen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

3. Grundsätze der Haushaltsführung

a) Einzelne Grundsätze

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi-

nanzierung, Vorteilsabgeltung, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der

ordnungsgemässen Rechnungslegung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

b) Wirkungsorientierung

1 Die Bevölkerung ist bedarfsgerecht und qualitätsbezogen mit öffentlichen Gütern

und Dienstleistungen zu versorgen.

2 Öffentliche Leistungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten.

3 Die Wirkung einer Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anhand

von Indikatoren nach der Zielerreichung zu messen und bei Bedarf zu evaluieren.

II. Steuerung

A. Allgemeines

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Controlling

1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteu-

ert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der

Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

2 Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf

a) die Leistungen;

b) die Finanzen;

c) die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und des pri-

vaten Rechts;

d) die Staatsbeiträge;

e) den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;

f) die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.

3 Die Departemente und Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeits-

bereich das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame

Erfüllung der Leistungsaufträge.

B. Finanzpolitische Steuerung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

1. Haushaltsgleichgewicht

a) Mittelfristiger Ausgleich

1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen ist mittelfristig auszugleichen.

2 Der Kantonsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Aufwände und Erträge

von der Berechnung ausnehmen.

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b) Sicherung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts

1 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, unterbreitet der Regierungsrat dem

Kantonsrat Vorschläge für eine nachhaltige Verminderung der Aufwände oder Stei-

gerung der Einnahmen.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist durch Überschüsse in der Erfolgsrechnung auszuglei-

chen.

3 Der Ausgleich gemäss Abs. 2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jahre

beanspruchen.

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2. Aufgaben- und Finanzplan

a) Begriff

1 Der Aufgaben- und Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Leistungen

und Finanzen.

2 Wegleitend für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sind das Regie-

rungsprogramm, das Gesetzgebungsprogramm sowie bestehende Sachbereichs-

planungen.

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b) Inhalt

Der Aufgaben- und Finanzplan enthält für das Voranschlagsjahr und die drei Folge-

jahre namentlich

a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;

b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;

c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung des Kantons und den damit ver-

bundenen Aufgaben;

d) den Voranschlag.

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c) Vorlage

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersit-

zung einen Aufgaben- und Finanzplan.

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d) Behandlung im Kantonsrat

1 Der Kantonsrat nimmt vom Aufgaben- und Finanzplan Kenntnis. Vorbehalten

bleibt § 17 Abs. 1.

2 Er kann zum Aufgaben- und Finanzplan Erklärungen beschliessen.

3 Der Regierungsrat setzt die Erklärungen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan

um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schrift-

lich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate nach dessen Beschluss.

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3. Voranschlag

a) Begriff

1 Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Kantons umschrieben und de-

ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.

2 Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans

und entspricht dessen erstem Planjahr.

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b) Inhalt

1 Der Voranschlag enthält für jede Verwaltungseinheit einen Voranschlagskredit

der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.

2 Der Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand

und Ertrag angegeben (Globalbudget). Die leistungsunabhängigen Aufwände und

Erträge können vom Globalbudget ausgenommen werden.

3 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga-

ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

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c) Leistungsauftrag

1 Der Regierungsrat steuert mit dem Leistungsauftrag die Leistungen und die da-

mit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.

2 Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele sowie die Indikatoren

zur Messung der Zielerreichung.

3 Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den

Entwicklungsschwerpunkten des Regierungsrates.

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d) Gesperrte Voranschlagspositionen

Ein Voranschlagskredit ist mit einem Sperrvermerk aufzunehmen, wenn es sich

dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechtig-

ten oder der Kantonsrat bei der Beschlussfassung für den Voranschlag noch nicht

befunden haben.

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e) Vorberatung

1 Die zuständige Kommission prüft den Voranschlag und stellt dem Kantonsrat

Antrag.

2 Sie kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Kan-

tonsrat Anträge auf Änderung einzelner Voranschlagskredite oder Leistungsauf-

träge stellen.

3 Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge

der zuständigen Kommission dem Kantonsrat veränderte Voranschlagskredite oder

Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.

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f) Beschluss

1 Der Kantonsrat beschliesst die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung und der

Investitionsrechnung sowie den Steuerfuss. Er kann den Voranschlag als Ganzes

oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.

2 Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche

und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Es gilt der

Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.

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g) Nachtragskredit

1 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann der Regierungsrat dem Kantonsrat

einen Nachtragskredit beantragen. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen

neuer Verpflichtungen einzuholen.

2 Der Nachtragskredit ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des

bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

h) Kreditüberschreitung

1 Für Aufwand, für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewil-

ligt ist, kann der Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen bei

a) Ausgaben, die sich aus einem Bundeserlass oder einem kantonalen Erlass

zwingend ergeben;

b) Mehrausgaben aufgrund der Teuerung;

c) dringlichen Vorhaben, deren Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen

hätte;

d) Abschreibungen und Wertberichtigungen;

e) Saldoverschlechterungen aufgrund von Mindereinnahmen;

f) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates vorliegt.

2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb

des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

3 Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Geneh-

migung zu unterbreiten.

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4. Jahresbericht

1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Leistungen

und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.

2 Der Jahresbericht enthält insbesondere

a) die Analyse der Finanzkennzahlen;

b) den Kommentar zur finanziellen Lage des Kantons und den damit verbunde-

nen Aufgaben sowie den wesentlichen Risiken;

c) die Jahresrechnung;

d) die Berichte der einzelnen Verwaltungseinheiten über die Einhaltung der Vor-

anschlagskredite und die Erfüllung der Leistungsaufträge;

e) den Status und die Abrechnung der vom Kantonsrat beschlossenen Ausgaben-

bewilligungen.

3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmi-

gung.

C. Steuerung auf Verwaltungsebene

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1. Internes Kontrollsystem

1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten sorgen für ein internes Kontrollsys-

tem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist.

2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni-

sche Massnahmen.

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2. Kostenkontrolle

1 Die Verwaltungseinheiten sorgen für die Einhaltung der Voranschlagskredite.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten- und

Leistungsrechnung führen müssen.

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3. Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Er-

tragsermittlung in Leistungsaufträgen und Sonderrechnungen wesentlich sind.

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4. Berichterstattung

Die Verwaltungseinheiten informieren den Regierungsrat über den Zwischenstand

der Ausführung des Leistungsauftrags und treffen Massnahmen, um den Leis-

tungsauftrag einzuhalten.

III. Ausgaben

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1. Begriff

1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher

Aufgaben.

2 Als Ausgabe gelten insbesondere auch

a) die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;

b) Staatsbeiträge;

c) der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverpflichtungen;

d) Einnahmenverzichte.

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2. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer

Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse

Handlungsfreiheit besteht.

2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwal-

tungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneu-

erung dient, vorbehältlich der Neubauten.

3 Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie

a) sowohl in Bezug auf ihre Höhe wie auch in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer

Vornahme durch einen Rechtssatz oder einen anderen rechtsverbindlichen

Akt zwingend vorgeschrieben oder

b) zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforder-

lich ist.

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3. Voraussetzungen

1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine

Ausgabenbewilligung voraus.

2 Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite und Kreditüber-

schreitungen.

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4. Ausgabenbewilligung

a) Zuständigkeit

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über

a) einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken;

b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

2 Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gerichte

über

a) einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken;

b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000.--;

c) Ausgaben bis 2 Mio. Franken für Neubauten und bedeutende Ausbauten von

Kantonsstrassen;

d) alle notwendigen Ausgaben.

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b) Inhalt

1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich-

tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.

2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

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c) Nettoprinzip

Die Ausgabe wird als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn

die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder sie unter dem Vorbehalt be-

stimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.

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d) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor

dem Eingehen von Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu er-

suchen.

2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe-

dingte Mehrausgaben.

3 Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die

gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.

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e) Verwendung und Abrechnung

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der durch den Kantonsrat

bewilligten Ausgaben.

2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen

ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergebnis

ist das Bewilligungsorgan zu informieren.

IV. Rechnungslegung

A. Allgemeines

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1. Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat-

sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

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2. Grundsätze

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich-

keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortfüh-

rung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

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3. Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs-

modell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen.

B. Jahresrechnung

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1. Geltungsbereich

1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kantona-

len Verwaltung, der unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen

Rechts und der kantonalen Gerichte.

2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Die Jahresrechnung besteht aus

a) der Bilanz;

b) der Erfolgsrechnung;

c) der Investitionsrechnung;

d) der Geldflussrechnung;

e) dem Anhang.

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2. Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die

Verpflichtungen und das Eigenkapital.

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der

öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

4 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Ei-

gen- oder Fremdkapital zugeordnet.

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3. Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperi-

ode.

2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in

a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;

b) das Finanzergebnis;

c) das ausserordentliche Ergebnis.

3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das

ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb-

nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise

belastet.

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4. Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah-

men gegenüber.

2 Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die

als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

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5. Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel-

ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer-

den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.

2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 48.

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6. Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der

finanziellen Mittel.

2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un-

terteilt.

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7. Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung umfasst

a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den

Abweichungen;

b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie-

rungs- und Bewertungsgrundsätze;

c) den Eigenkapitalnachweis;

d) den Rückstellungsspiegel;

e) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

f) den Anlagespiegel;

g) Ausweis über die Spezialfonds;

h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er-

tragslage des Kantons von Bedeutung sind.

C. Sonderrechnungen

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1. Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm-

ten öffentlichen Aufgabe.

2 Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

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2. Spezialfonds

1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten

Auflagen oder als Legate und unselbständige Stiftungen zugewendet werden.

2 Die Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der

Investitionsrechnung.

3 Der Regierungsrat ordnet die Verwaltung der Spezialfonds im Rahmen der Auf-

lagen.

D. Bilanzierung und Bewertung

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1. Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn

a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung

zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn

a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;

b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und

c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der

Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsi-

cherheiten behaftet sind.

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2. Bewertungsgrundsätze

1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.

2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf-

fungswert bewertet.

3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

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3. Abschreibungen und Wertminderungen

1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un-

terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer degressiv abgeschrie-

ben.

2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anla-

gekategorien und die Abschreibungssätze.

3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung

absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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4. Zusätzliche Abschreibungen

Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschreibungen.

V. Gebühren

A. Allgemeines

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1. Gegenstand der Abgabe

1 Gebühren werden erhoben für

a) Amtshandlungen der Verwaltung des Kantons (Verwaltungsgebühren);

b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge-

bühren);

c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).

2 Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats-

verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons eine abweichende Regelung gilt.

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2. Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder

eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.

2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

B. Gebührenbemessung

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1. Kostendeckungsprinzip

1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des

betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

2 Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kosten-

unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

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2. Äquivalenzprinzip

Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshand-

lung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige

Person berücksichtigt.

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3. Rechtsgleichheitsgebot

1 Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.

2 Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können höher

angesetzt werden

a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;

b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Per-

sonen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus

allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

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4. Gebührentarife

1 Der Regierungsrat erlässt die Gebührentarife.

2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest-

und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen

Kriterien vorgesehen werden.

3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf-

wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder

zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti-

gung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich

überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw.

unterschritten werden.

4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche

oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen,

können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

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5. Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens

1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen,

soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand

oder anderen Kriterien vorgesehen ist.

2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere

a) der Arbeitsaufwand;

b) die Bedeutung der Angelegenheit;

c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;

d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

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6. Auslagen

1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf-

fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich

a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von

Unterlagen;

b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeugen und Aus-

kunftspersonen;

c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;

d) Kosten für Veröffentlichungen;

e) Reise- und Transportkosten.

2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.

3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert

in Rechnung gestellt.

VI. Zuständigkeiten

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1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsberechtigung im Kassen- und Zahlungs-

wesen.

2 Er entscheidet insbesondere über

a) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen;

b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen

Massnahmen verknüpft sind und diese keine Ausgaben zur Folge hat;

c) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanz-

vermögen;

d) die Aufnahme von Mitteln;

e) die Anlagen verfügbarer Gelder;

f) die Verfügung über die Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.

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2. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompetenzen

an die Departemente und Verwaltungseinheiten delegieren.

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3. Departemente

1 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig, indem

sie

a) Ziele festlegen, Massnahmen planen und das staatliche Handeln steuern und

überprüfen;

b) zum Aufgaben- und Finanzplan, einschliesslich des Voranschlags, Antrag stel-

len;

c) die Berichterstattung der Verwaltungseinheiten überwachen und koordinieren.

2 Die Departemente stellen in ihren Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen die

finanziellen Auswirkungen dar.

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4. Finanzdepartement

1 Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für

a) die Organisation des Rechnungswesens;

b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regie-

rungsrat zusteht;

c) Vorlage des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts an den Re-

gierungsrat;

d) die Anlage und die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des

Regierungsrates;

e) die Erstellung der Finanzstatistik;

f) die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit sie nicht ande-

ren Stellen vorbehalten ist;

g) die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungseinhei-

ten.

2 Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt über-

tragen.

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5. Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche

und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte

sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

2 Sie sorgen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Inventarführung und

der Archivierung.

VII. Schlussbestimmungen

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1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer

Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986 bleibt anwend-

bar auf

a) den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Vor-

anschlages;

b) den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

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c) Eröffnungsbilanz

1 Das Finanzvermögen des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die-

ses Gesetzes nach Massgabe von § 46 neu bewertet.

2 Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten

Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die

Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

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d) Abschreibung Strassenrechnung

1 Die Abschreibungen für Anlagen in der Spezialfinanzierung Strassenwesen wer-

den ab dem 1. Januar 2015 innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgesenkt.

2 Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.

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2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 54 und § 55 werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-

gehoben

a) die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986;

b) die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom

17. März 1999.

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3. Änderung bisherigen Rechts

1. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom

28. April 1977 wird wie folgt geändert

§ 8 Abs. 2

2 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung

und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbe-

richt und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt

aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied

einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, so erstattet die Kommission

ihren Bericht schriftlich.

§ 14a (neu) Vorberatung

Die Staatswirtschaftskommission kann bei der Vorberatung des Aufgaben- und Fi-

nanzplans eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsrates zur Prü-

fung hinzuziehen, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.

§ 34 Abs. 3

3 Der Jahresbericht ist den Ratsmitgliedern im Druck dreissig Tage vor der Som-

mersitzung, der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages dreissig

Tage vor der Wintersitzung zuzustellen.

§ 49 Abs. 2 Bst. b

( Die weiteren Beratungsgegenstände sind:)

b) der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbericht

des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes so-

wie die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;

§ 50a (neu) Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können an der Wintersitzung Anträge für Erklä-

rungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen.

2 Der Kantonsrat beschliesst die Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an

derselben Wintersitzung oder verwirft sie.

§ 62 Abs. 2

2 Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor-

anschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdepartements

ein Eintretensreferat. Im Übrigen referieren die Berichterstatter der Staatswirt-

schaftskommission.

Anhang

Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates

Staatswirtschaftskommission

− Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der

Nachtragskredite und des Jahresberichts

2. Die Justizverordnung vom 18. November 2009 wird wie folgt geändert

§ 46a (neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilli-

gung

1 Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

(FHG) vom 20. November 2013 und den dazugehörenden Vollzugserlassen un-

terstellt.

2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat

jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen

Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan,

den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür

die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.

3 Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem

Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25-31 FHG gelten sinngemäss.

3. Die Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003 wird wie folgt geändert

§ 17 Abs. 2 und 3 b) Globalkredit

2 Er umfasst eine ganze Leistungsperiode und hat die Wirkung einer Ausgabenbe-

willigung im Sinne von § 29 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20.

November 2013.

3 Wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert und reicht da-

für der bewilligte Globalkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat eine Erhöhung der

Ausgabenbewilligung zu beantragen.

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4. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug

1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantons-

verfassung unterstellt.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz-

sammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeit-

punkt des Inkrafttretens.

1 GS 23-83 mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25-18) und vom 22. Oktober 2025 (GS

27-79).

2 SRSZ 100.100.

3 Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.

4 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 13. Dezember 2017.

5 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel V. und VI. werden zu Haupt-

titel VI. und VII.

6 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

9 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

12 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

13 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

14 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

15 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

16 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

17 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

18 SRSZ 144.110.

19 Aufgehoben am 13. Dezember 2017.

20 SRSZ 144.110.

21 SRSZ 143.210.

22 SRSZ 142.110.

23 SRSZ 231.110.

24 SRSZ 144.110.

25 SRSZ 574.110.

26 SRSZ 144.110.

27 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211); Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018

(Abl 2018 499) und vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-SZ18-0000000030) in

Kraft getreten.

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