1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung (RVOG)
Table of Provisions (32)
Statutory Text (32 Provisions)
Stellung
Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kan-
tons.
Aufgaben
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er
a) seine Regierungstätigkeit ausübt;
b) die kantonale Verwaltung leitet;
c) wichtige Verwaltungshandlungen selbst vornimmt;
d) Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliesst;
e) in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;
f) bei der Rechtssetzung des Kantons und des Bundes mitwirkt;
g) die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt.
2 Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie unter Wahrung
der Rechte des Volkes und des Kantonsrates.
Regierungstätigkeit
1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er
a) die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen beobachtet und beurteilt;
b) die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;
c) die staatliche Tätigkeit auf der Regierungsebene koordiniert;
d) den Kanton nach innen und aussen vertritt.
2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den anderen Aufgaben des Regierungs-
rates.
3 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat periodisch, mindestens einmal pro
Legislaturperiode, über seine Beurteilung der Entwicklung und die wesentlichen
Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.
Leitung der kantonalen Verwaltung
1 Der Regierungsrat stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige
Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sicher.
2 Er sorgt für die Koordination der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dieser
und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwal-
tung aus.
Verwaltungshandlungen
Der Regierungsrat nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehal-
ten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.
Abschluss von Programmvereinbarungen
Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem
Bund zuständig. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen
durch die Gesetzgebung.
Rechtspflege
Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden nach Massgabe der Gesetzge-
bung.
Mitwirkung bei der Rechtssetzung
Der Regierungsrat beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er
a) das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;
b) dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen un-
terbreitet;
c) im Rahmen seiner Befugnisse eigene Verordnungen erlässt;
d) die Vernehmlassungen verfasst, zu denen er vom Bund aufgefordert wird.
Beziehungen zur Öffentlichkeit
1 Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert
den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung.
2 Er erteilt den Bürgern Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.
Amtsantritt
1 Der nach einer Gesamterneuerungswahl bestellte Regierungsrat tritt sein Amt
am 1. Juli des Wahljahres an.
2 Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Regierungsrat den Amtsantritt des neuge-
wählten Mitgliedes.
Verteilung der Departemente
1 Zu Beginn jeder Amtsperiode überträgt der Regierungsrat jedem seiner Mitglie-
der die Leitung eines Departementes und bezeichnet er für jeden Departements-
vorsteher einen Stellvertreter.
2 Hat während der Amtsperiode eine Ersatzwahl stattgefunden, entscheidet der
Regierungsrat erneut über die Verteilung der Departemente und der Stellvertre-
tungen.
Sitzungen
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen
Sitzung zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte
erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.
2 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwe-
send und stimmberechtigt sind.
3 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
Leitung
1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn
nach aussen.
2 Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig in Angriff
genommen sowie zweckmässig und beförderlich erledigt werden.
3 Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch
dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine
Stelle.
Beschlussfassung
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zur Stimm-
abgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.
2 Der Landammann stimmt nur bei Stimmengleichheit.
3 Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Präsidialverfügung
1 Ausnahmsweise kann ein dringendes Geschäft, das aus zeitlichen Gründen
nicht dem Regierungsrat unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des
Landammanns erledigt werden.
2 Der Entscheid ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unter-
breiten.
Protokoll
1 Der Staatsschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die
Ausfertigung der Beschlüsse.
2 Die Beschlüsse werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die
Öffentlichkeit wird über Beschlüsse von allgemeinem Interesse informiert.
Unterzeichnung
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur und im
Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an
eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landam-
mann und vom Staatsschreiber unterzeichnet.
2 Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Staatsschreiber un-
terzeichnet.
II. Die Staatskanzlei
Stellung
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
2 Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des
Regierungsrates und des Landammanns.
Aufgaben
Die Staatskanzlei erfüllt ihre Aufgaben, indem sie
a) den Landammann bei der Vorbereitung der Sitzungen des Regierungsrates
unterstützt;
b) die Rechtsberatung des Regierungsrates besorgt;
c) bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene mitwirkt;
d) die Beschlüsse des Regierungsrates ausfertigt;
e) die zentrale Information und Dokumentation betreut.
Organisation
1 Die Staatskanzlei ist organisatorisch dem Landammann unterstellt.
2 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Dienststellen zuordnen.
III. Die Departemente
Bestand
Es bestehen folgende Departemente
a) das Departement des Innern;
b) das Volkswirtschaftsdepartement;
c) das Bildungsdepartement;
d) das Sicherheitsdepartement;
e) das Finanzdepartement;
f) das Baudepartement;
g) das Umweltdepartement.
Zuteilung der Aufgaben
1 Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Regierungsrat den Depar-
tementen zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm oder der Staatskanzlei
wahrgenommen werden.
2 Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass die Sachzusammenhänge
gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert, die Aufsicht sichergestellt und die Ar-
beitslast gleichmässig verteilt werden.
Vorsteher
1 Jeder Departementsvorsteher ist im Rahmen der Zielsetzungen des Regierungs-
rates und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung, die Durchfüh-
rung und die Kontrolle aller Geschäfte sowie die Koordination mit anderen De-
partementen und der Staatskanzlei verantwortlich.
2 Er nimmt seine Aufgabe wahr, indem er
a) die Aufgaben und Ziele des Departementes sowie der unterstellten Ämter
und Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung kontrolliert;
b) das Departement leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und die Tätigkeit
der unterstellten Ämter, Dienststellen und Anstalten koordiniert;
c) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages und der Verpflichtungskre-
dite des Departementes überwacht;
d) den Regierungsrat laufend über die wichtigen Vorgänge im Departement
unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
e) mit anderen Amtsstellen und Behörden in unmittelbaren Verkehr tritt, soweit
es zur Behandlung der Geschäfte erforderlich ist.
Sekretariat
1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departementes
und wird vom Departementssekretär geleitet, der den Departementsvorsteher in
der Leitung des Departementes unterstützt.
2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departementes und weitere, ihm
übertragene Sachaufgaben.
Gliederung
1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente in Ämter, die dem Departements-
vorsteher unmittelbar unterstellt sind. Er kann Dienststellen bilden, die einem
Amt, dem Departementssekretariat oder dem Departementsvorsteher direkt
unterstellt werden.
2 Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten
oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten
werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten
zugeordnet.
Verwaltungsleitung
1 Die Vorsteher der Ämter und Anstalten sowie die Leiter der Dienststellen füh-
ren die ihnen anvertrauten Verwaltungseinheiten nach den Grundsätzen einer
rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Aufgabenerfüllung und nach
Massgabe der vom Regierungsrat und vom Departementsvorsteher angeordneten
Zielsetzung.
2 Der Regierungsrat regelt die Handlungs- und Unterzeichnungsbefugnis, soweit
die Ämter, Dienststellen und Anstalten in dem ihnen übertragenen Bereich
gestützt auf die Gesetzgebung nicht in eigenem Namen handeln. Die Staatskanz-
lei führt ein öffentliches Register der Unterschriftsberechtigten.
Kommissionen
1 Soweit es die Gesetzgebung verlangt oder ein Bedürfnis besteht, können dem
Departement zur Beratung in Sachfragen oder für besondere Aufgaben Kommis-
sionen beigegeben werden.
2 Die Kommissionen werden vom Regierungsrat für eine Amtsperiode oder die
Dauer eines Auftrages gewählt.
IV. Zusammenarbeit in der Verwaltung
Grundsätze
1 Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, haben die Beteiligten von sich
aus für die gegenseitige Information und die Koordination zu sorgen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Leitung eines Geschäftes, das in den Bereich
mehrerer Departemente fällt und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwi-
schen Departementen.
3 Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regie-
rungsrat zu behandeln ist, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Die lei-
tende Stelle sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens
und die Vollständigkeit der Akten.
Interdepartementale Ausschüsse
1 Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten
interdepartementale Konferenzen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Der Regierungsrat kann auch andere koordinierende Einrichtungen schaffen
und projektorientierte Arbeitsabläufe vorsehen.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt Vollzugsverord-
nungen, in denen namentlich die Zuteilung der Aufgaben an die Staatskanzlei
und an die Departemente, die Gliederung der kantonalen Verwaltung und der
Geschäftsgang geregelt werden.
2 Die Departementsvorsteher erlassen für die ihnen unterstellten Verwaltungs-
einheiten Dienstordnungen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 22. März
1968 wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17-620 mit Änderungen vom 29. Januar 1992 (GS 18-210), vom 16. September 1998 (Ge-
schäftsordnung KR, GS 19-323), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115a), vom 28.
März 2007 (Departementsreform, GS 21-116), vom 20. Mai 2009 (MSV, GS 22-66e) und vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 28. März 2007; bisherige Bst. d-f werden zu Bst. e-g.
3 Abs. 3 neu eingefügt am 16. September 1998.
4 Neu eingefügt am 28. März 2007.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
6 Fassung vom 28. März 2007.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Mai 2009.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
9 GS 15-477, 16-242.
10 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 1. Januar 1987 (GS 17-625). Änderungen vom 29. Januar 1992 sind am 1. Juli 1992, vom
16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 28. März 2007 (Umsetzung
NFA) am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 28. März 2007 (Departementsreform) am 1. Juli
2008 (Abl. 2007 614), vom 20. Mai 2009 am 1. August 2009 (Abl 2009 1842) und vom 17.
Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.