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Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Grundsatz
1 Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemein-
den nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz).
2 Anwendbar sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom
15. Oktober 1970, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes davon nicht ab-
weichen.
Sitzverteilung
1 Die 100 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren auf die Ge-
meinden (Wahlkreise) verteilt
a) Vorwegverteilung
1. Die ständige Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 100 geteilt. Die
nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungs-
zahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält
einen Sitz; sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Gemeinden wird durch die Zahl
der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über
dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jede Gemeinde, deren
Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, sie scheidet für
die weitere Verteilung aus.
3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Gemeinden die
letzte Verteilungszahl erreichen.
b) Hauptverteilung: Jede verbleibende Gemeinde erhält so viele Sitze, als die
letzte Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl enthalten ist.
c) Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Gemeinden mit den gröss-
ten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Gemeinden die gleiche Restzahl,
so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der
Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind
auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
2 Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Jahres, das der
Wahlankündigung vorausgeht.
3 Der Regierungsrat nimmt die Sitzverteilung vor und veröffentlicht das Ergebnis
im Amtsblatt.
II. Wahlvorbereitung
Wahlvorschläge
a) Bezeichnung und Zeitpunkt der Einreichung
1 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahlvor-
schlägen eine Überschrift oder Parteibezeichnung tragen.
2 Der Regierungsrat bestimmt einen Donnerstag im ersten Quartal des Wahljahres
als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss. Die Wahlvorschläge müssen am
Tag des Wahlanmeldeschlusses spätestens um 11.00 Uhr bei der Gemeindekanz-
lei eintreffen.
3 Ein einmal eingegebener Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Eingabefrist nicht
mehr zurückgezogen werden.
b) Inhalt
1 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen ent-
halten, als der Gemeinde Sitze zugeteilt wurden, und keinen Namen mehr als
zweimal.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen oder wird der gleiche Name mehr als
zweimal aufgeführt, werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.
3 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts-
datum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu-
geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen
gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 offenzulegen.
c) Unterzeichnung
1 Die Eingaben müssen von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner
der Gemeinde (Stichtag 31. Dezember des Wahlvorjahres), mindestens aber von
fünf und höchstens von 25 Stimmberechtigten unter Angabe ihres eigenen Na-
mens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse eigenhändig unterzeich-
net sein. Der gleiche Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag
unterzeichnen.
2 Die Unterzeichnenden müssen eine Vertretung des Wahlvorschlags und deren
Stellvertretung bezeichnen. Fehlt eine Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende
Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
3 Jeder Vorgeschlagene muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass
er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt diese Bestätigung, wird der betreffende
Name gestrichen.
Bereinigung der Wahlvorschläge
a) Öffentliche Auflage
1 Die Wahlvorschläge werden bis Montag, 11.00 Uhr, auf der Gemeindekanzlei zur
Einsicht der Stimmberechtigten aufgelegt.
2 Es können gegen die Gültigkeit der Unterschriften und gegen die Wählbarkeit
der Vorgeschlagenen beim Gemeindeschreiber zu Handen des kommunalen Wahl-
und Abstimmungsbüros schriftlich Einwände gemacht werden.
3 Werden durch den Präsidenten und zwei weitere Mitglieder des kommunalen
Wahl- und Abstimmungsbüros Mängel festgestellt, gibt der Präsident hievon dem
Vertreter des Wahlvorschlages sofort Kenntnis mit der Aufforderung, den Mangel
zu beseitigen.
b) Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag der
Gemeinde, so wird er vom Wahl- und Abstimmungsbüro unverzüglich auf allen
diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei (kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro) streicht unverzüg-
lich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf Wahlvorschlägen aus mehreren Ge-
meinden steht.
c) Ergänzungsvorschläge
1 Wenn infolge Streichung oder Verlust der Wahlfähigkeit Vorgeschlagene von
einem Wahlvorschlag wegfallen, wird durch den Präsidenten des kommunalen
Wahl- und Abstimmungsbüros der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlages
aufgefordert, bis Dienstag 11.00 Uhr den Wahlvorschlag zu ergänzen. Es genügt,
wenn diese Ergänzungsvorschläge vom Vertreter allein unterzeichnet sind.
2 Wenn bis Dienstag 11.00 Uhr ein Wahlvorschlag die vorgeschriebene Zahl von
gültigen Unterschriften noch nicht erhalten hat, ist der Wahlvorschlag ungültig;
betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden lediglich deren
Namen gestrichen.
3 Nach Dienstag 11.00 Uhr dürfen keine Ergänzungen oder Abänderungen mehr
an den Wahlvorschlägen vorgenommen werden.
Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind aus-
geschlossen.
2 Die Listen sind mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätes-
tens Mittwochabend der Staatskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt ein-
zusenden.
3 Die Veröffentlichung enthält die in den Gemeinden eingegebenen Listen mit
dem Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Wohnadresse
und bei bisherigen Mitgliedern dem Zusatz «Kantonsrat».
Listengruppen
1 Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als
Listengruppe.
3 Die Staatskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Listen
Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Staatskanzlei.
4 Überdies druckt die Gemeinde die Listen und stellt den Stimmberechtigten frü-
hestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständi-
gen Satz aller Listen sowie einen leeren Wahlzettel zu.
III. Wahlakt
Ausübung des Stimmrechts
1 Jeder Stimmberechtigte verfügt über so viele Einzelstimmen, als Kantonsräte in
seiner Gemeinde zu wählen sind.
2 Er kann seine Stimme nur für Personen abgeben, die in seiner Gemeinde gültig
zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
3 Er kann sich dafür eines amtlichen gedruckten oder leeren Wahlzettels bedie-
nen. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschriftlich zu erfolgen.
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Auf geänderten oder selbst geschriebenen Wahlzetteln dürfen insgesamt nicht
mehr Namen aufgeführt werden, als in der Gemeinde Kantonsräte zu wählen sind,
ansonsten die letzten Namen von unten nach oben und von rechts nach links als
überzählig zu streichen sind.
2 Jeder Vorgeschlagene darf auf dem gleichen Wahlzettel höchstens zweimal auf-
geführt werden (kumulieren); überzählige Wiederholungen werden gestrichen.
3 Bei einer gedruckten Liste können vorgedruckte Namen gestrichen und durch
Vorgeschlagene anderer Listen ersetzt werden; selbst geschriebene Wahlzettel
dürfen Vorgeschlagene aus allen Listen enthalten (panaschieren).
IV. Ermittlung des Ergebnisses
Listen- und Kandidatenstimmen
1 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidaten erhalten je eine Kandidaten-
stimme.
2 Die Summe der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen gemäss § 14 ergibt
die Parteistimmen der einzelnen Liste.
Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis
Sitze zu besetzen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen der auf dem
Wahlzettel bezeichneten Liste.
2 Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste
zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
3 Wurden Namen gestrichen, werden die auf sie entfallenden Stimmen als Zusatz-
stimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine
solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten
haben (Kandidatenstimmen);
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei-
stimmen);
f) die Zahl der leeren Stimmen.
2 Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Staatskanzlei elektronisch zu übermitteln.
3 Das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem
Protokoll festzuhalten, das der Staatskanzlei einzureichen ist.
Mandatsverteilung
a) allgemein
1 Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
2 Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die
in §§ 17 und 18 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet
die Staatskanzlei durch Los.
3 Eine Listengruppe nimmt an der Mandatsverteilung nur teil, wenn sie im ganzen
Kanton eine Wählerzahl erreicht, die einem Wähleranteil von mindestens 1% ent-
spricht.
b) Mandatszuteilung auf die Listengruppen (Oberzuteilung)
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahl-
kreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt.
Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelege-
nen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden
Listengruppe.
3 Die Staatskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen
gemäss Abs. 2 genau 100 Mandate vergeben werden.
c) Mandatszuteilung auf die Wahlkreislisten (Unterzuteilung)
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Lis-
tengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das
ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede
Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss
Abs. 1
a) jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Manda-
ten erhält.
d) Mandatsverteilung innerhalb der Listen
1 Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten
Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält
der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten
Kandidatenstimmen.
3 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, so kann
die Mehrheit der Unterzeichner dieser Liste der Staatskanzlei einen Ersatzvor-
schlag einreichen. Geht innert Frist kein gültiger Ersatzvorschlag ein, ordnet der
Regierungsrat eine Ersatzwahl an, wobei gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhalten hat.
V. Besondere Fälle
1 In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am
Wahltag eine Wahl nach Abs. 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandats-
verteilung gemäss §§ 16 ff. ausgenommen.
2 Können bei der Mandatsverteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt wer-
den, findet eine Nachwahl nach Abs. 3 statt.
3 Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist,
wer am meisten Stimmen erhält.
VI. Nachrücken und Ersatzwahl
1 Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der
Regierungsrat den ersten Ersatz der gleichen Liste als gewählt, sofern dieser nicht
schriftlich seinen Verzicht erklärt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der
Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
2 Verzichtet eine Ersatzperson, rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle. Es
gilt wiederum das Vorgehen nach Abs. 1.
3 Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Regierungsrat für das ausgeschiedene Mit-
glied eine Ersatzwahl anzuordnen, wenn die Amtsdauer des Kantonsrates noch
mindestens sechs Monate beträgt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhalten hat.
VII. Schlussbestimmungen
Veröffentlichung
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt
a) vor der Wahl das Dekret für die Gesamterneuerungswahl und je Gemeinde die
Listen sowie die Zugehörigkeit zu den einzelnen Listengruppen;
b) nach der Wahl die Ergebnisse mit den jeweiligen Verteilungsdivisoren und die
Verteilung der Mandate auf die Gemeinden und Listen;
c) das Nachrücken sowie die Anordnung und das Ergebnis einer Ersatzwahl.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Kantonsratswahlgesetz vom 28. November 1906 wird aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung. Das Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es kann nur in Kraft gesetzt werden, wenn der Kantonsratsbeschluss vom
17. Dezember 2014 betreffend die Änderung der Kantonsverfassung (Gegenvor-
schlag zur Majorzinitiative) in Kraft tritt.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 24-28 mit Änderungen vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45b).
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 120.100.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019
5 SRSZ 140.700.
6 SRSZ 120.200; GS 5-312.
7 Am 1. Juli 2015 in Kraft getreten (Abl 2015 1427); Änderungen vom 6. Februar 2019 am 1. Juli
2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten.