211.1
ZGB
CH-SO
§ 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Ausführungsbestimmungen
Erster Teil: Das Personenrecht - Zweiter Titel: Die juristischen Personen - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — G. Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.