211.1
ZGB
CH-SO
§ 308 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Fahrniskauf I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren, Untersuchung bei Mängelrüge Art. 202 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 308 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Fahrniskauf I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren, Untersuchung bei Mängelrüge Art. 202 OR
1. Das Vorverfahren bei Viehwährschaftsstreitigkeiten leitet der Amtsgerichtspräsident.
2. Er ist für die Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Mängelrüge beim Viehhandel zuständig.