Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 ZGB CH-SO

§ 308 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Fahrniskauf I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren, Untersuchung bei Mängelrüge Art. 202 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (338 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 308 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Fahrniskauf I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren, Untersuchung bei Mängelrüge Art. 202 OR

1. Das Vorverfahren bei Viehwährschaftsstreitigkeiten leitet der Amtsgerichtspräsident.

2. Er ist für die Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Mängelrüge beim Viehhandel zuständig.

← § 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 309 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →