211.1
ZGB
CH-SO
§ 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Voraussetzungen der Beglaubigung
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — D. Voraussetzungen der Beglaubigung
1. Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht.
2. Eine Abschrift oder einen Auszug darf nur beglaubigen, wer die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat.