211.1
ZGB
CH-SO
§ 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen Art. 796 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen Art. 796 ZGB
1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, dürfen nicht verpfändet werden.