Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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211.1 ZGB CH-SO

§ 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen Art. 796 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen Art. 796 ZGB

1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, dürfen nicht verpfändet werden.

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