211.1
ZGB
CH-SO
§ 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Ausschlagung Art. 573 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
§ 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Ausschlagung Art. 573 ZGB
1. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation.