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211.1 ZGB CH-SO

§ 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Ausschlagung Art. 573 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
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§ 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Ausschlagung Art. 573 ZGB

1. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation.

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