211.1
ZGB
CH-SO
§ 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Protokoll
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 6. Protokoll
1. Der Gemeindepräsident hält die Vorkehren, die er gestützt auf die §§ 173-180 dieses Gesetzes getroffen hat, in einem Protokoll fest.