§ 16 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
§ 16 FIAG KG — Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
1. Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwachen Kirchgemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können.
2. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Kirchgemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.
3. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Kirchgemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
4. Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 60 bis 90 und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.
5. Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.