Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
131.74 CH-SO

§ 16 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

Verteilung und Verwendung der Mittel - Verteilung unter den Kirchgemeinden - Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils - Mindestausstattung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (41 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 FIAG KG — Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

1. Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwachen Kirchgemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können.

2. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Kirchgemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.

3. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Kirchgemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.

4. Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 60 bis 90 und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.

5. Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.

← § 15 FIAG KG Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Geltungsbereich § 17 FIAG KG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →