§ 15 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Entscheid
§ 15 Anwaltsgesetz, AnwG — Entscheid
1. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens kann auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese ist auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin öffentlich, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2. Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach Artikel 416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung auferlegt oder zugesprochen. Der Anzeiger oder die Anzeigerin kann zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Entschädigung an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin verpflichtet werden, wenn die Anzeige mutwillig oder grobfahrlässig erstattet wurde. Die Anwaltskammer legt die Entschädigung als Pauschale fest. Ist diese nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Entscheids.
3. Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens informiert.
4. Das Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffentlicht.