127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Geschäftsführung
Aufsicht - Organisation und Kompetenzen
§ 12 Anwaltsgesetz, AnwG — Geschäftsführung
1. Um gültig verhandeln und beraten zu können, muss die Anwaltskammer vollzählig sein.
2. Die Beratungen sind geheim.
3. Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt; stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, so findet eine mündliche Beratung statt.