127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 11ter Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Präsidialkompetenzen
Aufsicht - Organisation und Kompetenzen
§ 11ter Anwaltsgesetz, AnwG — Präsidialkompetenzen
1. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über
a) Eintragung im Anwaltsregister;
b) Löschung im Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste auf eigenes Begehren oder bei Versterben;
c) Gesuche um Befreiung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis, welche einzig zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen gestellt werden;
d) vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit;
e) Abschreibung von Verfahren.
2. Er oder sie kann Fälle von grundsätzlicher Bedeutung der Anwaltskammer zum Entscheid übertragen.