Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 11ter Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Präsidialkompetenzen

Aufsicht - Organisation und Kompetenzen
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§ 11ter Anwaltsgesetz, AnwG — Präsidialkompetenzen

1. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über

a) Eintragung im Anwaltsregister;

b) Löschung im Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste auf eigenes Begehren oder bei Versterben;

c) Gesuche um Befreiung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis, welche einzig zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen gestellt werden;

d) vorsorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit;

e) Abschreibung von Verfahren.

2. Er oder sie kann Fälle von grundsätzlicher Bedeutung der Anwaltskammer zum Entscheid übertragen.

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