Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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122.132 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen - Zweck

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§ 1 Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen — Zweck

1. Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.

Zweck § 2 Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen →

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