Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
121.2 CH-SO

§ 21 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Einberufung; Konstituierung

Organisation - Kommissionen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (117 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn — Einberufung; Konstituierung

1. Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher durch den Kommissionspräsidenten einberufen.

2. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).

← § 20 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 22 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Court Decisions Applying This Provision (3)

147 I 280 (Art. 21 VIS-NDB)
Right to Substantive Judicial Review of Swiss Intelligence Surveillance System
(Abs. 2), maximal bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer der Daten (Abs. 4). Diese kann u.U. mehrere Jahrzehnte betragen (vgl. z.B. Art. 21 VIS-NDB zur Datenbank IASA NDB: Aufbewahrungsdauer bis zu 45 Jahre). Art. 36 Abs. 5 NDG sieht zwar vor, dass der NDB Daten aus Beschaf
CH_BVGE_001_A-6444-2020_2025-11-19 (Art. 21 VIS-NDB)
45 Jahre (Quellendoku- mente) beziehungsweise 15 Jahre (Originaldokumente, die nicht mit einem Quellendokument referenziert sind; Art. 21 VIS-NDB). Ist die Aufbewah- rungsdauer abgelaufen, löscht die Vorinstanz die Daten in den Informa- tions- und Speichersystemen innerhalb
1C_377/2019 01.12.2020 (Art. 21 VIS-NDB)
Human Rights Organization v. Swiss Intelligence Service (NDB) on Mass Surveillance Legality
(Abs. 2), maximal bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer der Daten (Abs. 4). Diese kann u.U. mehrere Jahrzehnte betragen (vgl. z.B. Art. 21 VIS-NDB zur Datenbank IASA NDB: Aufbewahrungsdauer bis zu 45 Jahre). Art. 36 Abs. 5 NDG sieht zwar vor, dass der NDB Daten aus Beschaf